LSG Baden-Württemberg

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Zitieren als:
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 - L 9 AS 3548/16 - asyl.net: M25011
https://www.asyl.net/rsdb/M25011
Leitsatz:

Kein Leistungsasuschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II in den ersten drei Monaten des Aufenthalts:

Ausländische Familienangehörige, die im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem ausländischen Ehegatten mit einer Niederlassungserlaubnis nachziehen, erhalten auch in den ersten drei Monaten - und auch schon vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Leistungen nach SGB II.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Leistungsausschluss, Sozialleistungen, SGB II, Familiennachzug, Ehegattennachzug, Visum, Aufenthaltserlaubnis,
Normen: SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, SGB II § 7 Abs. 1 S. 3,
Auszüge:

[...]

Die Klägerin war auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von Leistungen ausgeschlossen. Dieser Leistungsausschluss findet nach Satz 3 im Wege einer Rückausnahme jedoch keine Anwendung auf Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Hierzu stellt der Senat fest, dass sich die Klägerin zwar im streitbefangenen Zeitraum erst weniger als drei Monate im Bundesgebiet aufhielt. Allerdings reiste sie mit einem zum Zwecke des Familiennachzuges erteilten Visum ein und erhielt kurz nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29, 30 AufenthG. Sie hielt sich somit durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Gemeinschaft mit ihrem seit der Geburt hier lebenden Ehemann, der im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) ist.

In dieser Konstellation greift die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II zur Überzeugung des Senats nicht ein. Dies ergibt sich bereits aus deren Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung von der Option in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom 29.04.2009 Gebrauch machen (Bundestags-Drucksache 16/5065, S. 234). Nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Rates ist der einen Ausländer aufnehmende Staat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern und Selbstständigen und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthaltes einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Durch die Regelung sollten somit vor allem EU-Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die von dem voraussetzungslosen dreimonatigen Aufenthaltsrecht nach Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG bzw. § 2 Abs. 5 FreizügG/EU Gebrauch machen, im Rahmen des unionsrechtlich Zulässigen von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen werden. Hiervon ausgehend hat das BSG bereits entschieden, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 von vornherein nicht den Zuzug ausländischer Ehegatten zu deutschen Staatsangehörigen erfasst (Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 37/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 33). Zur Überzeugung des erkennenden Senats ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II aber auch beim Nachzug einer Ausländerin, die von ihrem Recht auf Familiennachzug zu ihrem ausländischen, mit einem Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausgestatteten Ehegatten Gebrauch macht, nicht anwendbar. Dass ein solcher Nachzug einerseits aufenthaltsrechtlich gestattet wird, andererseits vom SGB II leistungsrechtlich sanktioniert werden soll, lässt sich weder dem Willen des Gesetzgebers entnehmen noch entspricht dies nach den obigen Ausführungen dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit Blick auf den gebotenen Schutz der Ehe (Art. 6 GG) dürfte eine dahingehende einschränkende, den Ehegattennachzug ausnehmende Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auch von Verfassungs wegen geboten sein (s. hierzu SG Berlin, Urteil vom 18.04.2011 - S 201 AS 45186/09 - juris).

Unterstrichen wird dieses Ergebnis auch durch die Regelung der Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. deren Auslegung durch die Rechtsprechung. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat hierzu durch Urteil vom 26.01.2016 (L 11 AS 1076/14) entschieden, dass Familienangehörige eines Ausländers, welcher einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Zweiten Kapitels AufenthG besitzt und daher aufgrund der Rückausnahme in § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II Leistungsberechtigter im Sinne des SGB II ist, keinem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfallen, wenn sie auf der Grundlage eines zum Zwecke des Familiennachzugs erteilten Einreisevisums nach Deutschland einreisen und ihnen im Anschluss an eine Fiktionsbescheinigung ein Aufenthaltstitel nach dem Abschnitt 6 des Zweiten Kapitels AufenthG erteilt wird.

Eine abweichende Handhabung sei bereits nach der Grundstruktur des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht gerechtfertigt und widerspreche auch den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II, wonach für Familienangehörige eines Ausländers, der einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Zweiten Kapitels AufenthG besitzt, kein Leistungsausschluss besteht, wenn sie nach Deutschland nachziehen und ihnen ein Aufenthaltstitel nach dem Abschnitt 6 des Zweiten Kapitels AufenthG erteilt wird. Gleiches muss (erst recht) gelten, in welchem der Nachzug des Familienangehörigen nicht zu einem Ausländer erfolgt, dessen Aufenthalt gemäß Abschnitt 5 des Zweiten Kapitels AufenthG aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, sei es vorübergehend oder auf Dauer, genehmigt wird, sondern - wie hier - zu einem Ausländer, der das höchste Maß aufenthaltsrechtlicher Verfestigung im Bundesgebiet in Form einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis erlangt hat und aufgrund seines Werdegangs einem Inländer faktisch gleichsteht (s. zum Begriff des faktischen Inländers zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris). Vom Leistungsausschluss nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht betroffen sind daher jedenfalls nachziehende Familienangehörige eines aufgrund seines Werdegangs einem Inländer gleich zu erachtenden, mit einem Daueraufenthaltsrecht ausgestatteten Ausländer. Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist dementsprechend einschränkend auszulegen (s. auch SG Berlin, a.a.O.; Hessisches LSG, Beschluss vom 06.09.2011 - L 7 AS 334/11 B ER - [bei einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Fiktionsbescheinigung]; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.09.2014 - L 11 AS 502/14 B ER -; Leopold in Juris PK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7 Rdnr 89; Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 7 Rdnr. 24). [...]