VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 25.10.2016 - 8 K 745/14 - asyl.net: M25030
https://www.asyl.net/rsdb/M25030
Leitsatz:

1. Die Obliegenheit eines Ausländers nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG, alle zumutbaren Anstrengungen hinsichtlich der Passbeschaffung zu unternehmen, die nicht erkennbar aussichtslos sind, umfasst es auch, alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Finanzierung der notwendigen Maßnahmen für eine Passbeschaffung zu unternehmen. Ein Ausländer, der Sozialleistungen bezieht muss sich ausreichend und nachhaltig um die Übernahme der Kosten durch den Sozialleistungsträger bemüht haben.

2. Ein Antrag gegenüber dem Sozialleistungsträger zur Übernahme der Kosten für die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes ist nicht erkennbar aussichtslos. Die Übernahme der Kosten kommt nach § 6 Abs. 1 Alt. 4 AsylbLG, § 37 Abs. 1 oder § 73 Satz 1 SGB XII in Betracht. Die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags sind offen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Passbeschaffung, Passbeschaffungskosten, Sozialleistungen, Vertrauensanwalt, Mitwirkungspflicht,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5 Satz 4, AsylblG § 6 Abs. 1 Alt. 4, SGB XII § 37 Abs. 1, SGB XII § 73 S. 1,
Auszüge:

[...]

Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat. Diese müssen sich neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz auch auf die Beschaffung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller richten, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er - nicht die Ausländerbehörde - sich gegebenenfalls unter Einschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Erwartet werden muss in diesem Zusammenhang, dass mit der größtmöglichen Sorgfalt in nachvollziehbarer Weise Nachforschungen angestellt werden. Deren Art und Umfang bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2008 – 18 E 471/08 -, juris, Rn. 5 ff.).

Grundsätzlich sind sämtliche Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder zur Abschiebung notwendigen Dokuments erforderlich sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können. Eine Mitwirkungshandlung, die von vornherein erkennbar aussichtslos ist, kann dem Ausländer nicht abverlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54/06 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2008 - 17 A 2250/07 -, juris, Rn. 35).

Gemessen hieran hat die Klägerin zu 2. zumutbare Anforderungen zur Erlangung eines Passes, die nicht von vornherein erkennbar aussichtslos sind, nicht unternommen.

Es liegen ausreichende Anknüpfungspunkte vor, die der Klägerin zu 2. Nachforschungen zu ihrer Identität und darauf aufbauend die Beschaffung eines Passes möglich machen könnten. [...]

Die Klägerin zu 2. wird nach aller Voraussicht für die Beschaffung von Dokumenten aus Armenien auf die Einschaltung von Mittelspersonen in Armenien, etwa in Form eines Anwalts, angewiesen sein. Sie kann ihrer Obliegenheit zur Passbeschaffung aber nicht damit entgegentreten, hieran wegen fehlender finanzieller Mittel gehindert zu sein.

Dabei kann die Kammer offen lassen, ob der Einwand finanzieller Mittel schon deshalb ausgeschlossen ist, da dieses Risiko der Lebenssphäre des Ausländers zuzurechnen sein könnte. Denn zumindest erfasst die Obliegenheit des Ausländers nach dem vorstehend beschriebenen Maßstab, alle zumutbaren Anstrengungen hinsichtlich der Passbeschaffung zu unternehmen, die nicht erkennbar aussichtslos sind, also auch alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Finanzierung der notwendigen Maßnahmen für eine Passbeschaffung zu unternehmen. Dies bedeutet, dass ein Ausländer, der Sozialleistungen bezieht - so wie die Klägerin zu 2. -, sich ausreichend und nachhaltig um die Übernahme der Kosten durch den Sozialleistungsträger bemüht haben muss. Diesem Erfordernis ist die Klägerin zu 2. nicht nachgekommen.

Ausreichende Bemühungen in diesem Sinne setzen voraus, dass der Ausländer zunächst ermitteln muss, welche Kosten für die Beauftragung von Mittelspersonen, etwa in Form eines Anwalts, in seinem Heimatland anfallen werden. Denn so lange diese Kosten nicht zumindest ungefähr benannt sind, wird ein Sozialleistungsträger schon wegen eines nicht hinreichend konkretisierten Antrags keine Kostenzusage geben können. Der Ausländer muss von seiner Seite aus alles getan haben, um die Bewilligung eines Antrags gegenüber dem Sozialleistungsträger zu erreichen.

Dies hat die Klägerin zu 2. nicht getan. Zwar hat sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung die Kosten für einen Rechtsanwalt im Internet recherchiert. Die Ergebnisse der Recherche und die zu erwartenden Kosten hat sie aber in keiner Form nachvollziehbar dokumentiert. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass die Stadt F. einen von der Klägerin zu 2. gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten (mit einer fragwürdigen Begründung) abgelehnt hat, keine ausreichende Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit abgeleitet werden.

Die Klägerin zu 2. kann gegen die Verweisung auf die Inanspruchnahme eines Sozialleistungsträgers auch nicht einwenden, dass ein entsprechender Antrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags dürften vielmehr offen, also eben nicht offensichtlich aussichtslos, sein.

Die Übernahme von Kosten für die Passbeschaffung kommt für Ausländer, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, zunächst auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Alt. 4 AsylbLG in Betracht. Hiernach können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Bei der ausländerrechtlichen Pflicht der Erlangung eines Passes handelt es sich sowohl nach der verwaltungsgerichtlichen als auch der sozialgerichtlichen Rechtsprechung um eine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht im Sinne der Vorschrift (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2008 - 18 E 471/08 -, juris, Rn. 14, m.w.N.; LSG NRW, Urteil vom 10. März 2008 - L 20 AY 16/07 -, juris, Rn. 34; Deibel, in: Dohm, GK-AsylbLG, § 6 Rn. 244, 246; Frerichs, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 6 AsylbLG, Rn. 93, 95).

Vorliegend dürfte ein Anspruch der Klägerin zu 2. auf Grund von § 6 Abs. 1 AsylbLG aber deshalb nicht mehr in Betracht kommen, da die Klägerin zu 2. gegenwärtig sogenannte Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bezieht. Nach dieser Vorschrift ist abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Aufenthaltsdauer in diesem Sinne hat die Klägerin zu 2. erfüllt. Zu Gunsten der Klägerin  zu 2. geht die Kammer auch davon aus, dass diese ihren Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne der Vorschrift beeinflusst hat. Würde man hingegen von einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung des Aufenthalts ausgehen, würde der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG entgegenstehen, da die Klägerin zu 2. dann nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert wäre.

Soweit man die Klägerin als (rechtmäßige) Bezieherin von Analogleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 AsybLG erachtet, kommt ein Anspruch auf die zuschussweise Übernahme der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in ihrem Heimatstaat zwecks Beschaffung eines Nationalpasses aus § 73 Satz 1 SGB XII in Betracht.

Nach § 73 Satz 1 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Hierbei gilt es zu beachten, dass auf Grund des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ermittlung des Regelbedarfs nach § 28 SGB XII die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren im Regelbedarf abgebildet sind. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/3404 S. 64): "Bei sonstigen Dienstleistungen werden die neu festgelegten Gebühren von 28,80 EUR bezogen auf zehn Jahre für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Personen zu entrichten haben, zusätzlich berücksichtigt. [...] Zusätzlich wird unter der Position "Sonstige Dienstleitungen, nicht genannte" ein Betrag von 0,25 EUR berücksichtigt. (Daraus ergeben sich 3,00 EUR im Jahr und für die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises insgesamt 30.00 EUR.)“ Da die Kosten für eine Passbeschaffung bereits in dem Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten sind, bleibt nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für eine zuschussweise Übernahme der Passbeschaffungskosten eines Ausländers gemäß § 73 Satz 1 SGB XII kein Raum. Denn die Vorschrift setzt eine unbenannte Bedarfslage voraus, die eine gewisse Vergleichbarkeit mit den ansonsten von der Sozialhilfe abgedeckten Lebenslagen aufweist, und die in den sonstigen Bereichen des Sozialrechts keine abschließende Regelung erfährt. Am letzteren fehlt es, da die Kosten für ein Ausweispapier im Regelbedarf abgebildet werden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 -, juris, Rn. 36; SG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2013 - S 20 75/13 -, juris, Rn. 21; vgl. zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2011, als die Kosten noch nicht im Regelsatz enthalten waren, hingegen LSG NRW, Urteil vom 23. Mai 2011 - L 20 AY 19/08 -, juris, Rn. 35).

Vorliegend geht es aber gerade nicht um Passbeschaffungskosten im engeren Sinne, wie der Entrichtung einer Gebühr für den Ausweis oder die Fahrtkosten zu einem Konsulat, sondern um die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der in (einem ersten Schritt) geeignete Dokumente im Heimatstaat zum Beweis der Identität der Klägerin 2. beschaffen soll, die es ihr (in einem zweiten Schritt) erst ermöglichen sollen, einen erfolgversprechenden Antrag auf Erteilung eines armenischen Nationalpasses zu stellen. Eine Regelung für die Übernahme von Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts im Heimatland zur Beschaffung von Dokumenten zum Nachweis der eigenen Identität existiert nicht, sodass § 73 Satz 1 SGB XII nicht schon deshalb gesperrt wäre, weil die Erfüllung des Bedarfs bereits abschließend geregelt wäre.

Soweit man entgegen der Ansicht der Kammer davon ausgeht, dass auch die Kosten zur Beschaffung von Dokumenten im Regelsatz enthalten sind, müsste die Klägerin zu 2. sich darauf verweisen lassen, einen Anspruch nach § 37 Abs. 1 SGB XII geltend zu machen. Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen nach dieser Vorschrift auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden (vgl. zum Anspruch nach § 37 Abs. 1 SGB XII im Falle der Beschaffung eines Passes LSG NRW, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 -, a.a.O., Rn. 52 f.).

Geht man mit der Kammer hingegen davon aus, dass die anfallenden Kosten nicht im Regelsatz enthalten sind, hält die Kammer es für offen, ob die Klägerin zu 2. mit Erfolg einen Antrag nach § 73 Satz 1 SGB XII stellen kann. Der Begriff der Lebenslage im Sinne der Vorschrift ist mit Blick auf das System der im SGB XII geregelten Leistungen zur Deckung verschiedener Bedarfssituationen zu verstehen, deren Deckung zur Führung eines menschenwürdigen Lebens unerlässlich ist, vgl. § 1 Satz 1 SGB XII. Voraussetzung ist deshalb, dass ein besonderer, atypischer Bedarf begründet ist. Daher ist bei der Erbringung von Sozialhilfeleistungen, die der Gesetzgeber nicht bereits ausdrücklich in den §§ 27-74 SGB XII erfasst hat, zu verlangen, dass ohne die Leistungserbringung eine Verletzung des verfassungsrechtlich gesicherten Existenzminimums, der Menschenwürde oder eines anderen Grundrechts eintreten würde (vgl. für Fälle mit SGB II Bezug: BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 13/10 R -, juris, Rn. 17, m.w.N.; für Fälle ohne SGB II Bezug BayLSG, Beschluss vom 27. Januar 2016 - L 8 SO 306/14 B ER -, juris, Rn. 16; Böttiger, in: jurisPK-SGB XII, § 73 Rn. 25).

Ob aufgrund der spezifischen ausländerrechtlichen Situation der Klägerin ein grundrechtlicher Bedarf im vorgenannten Sinne für die Übernahme der Kosten, die die Identität der Klägerin beweisen sollen, angenommen werden kann, ist bislang in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt. Es könnte aber einen verfassungsrechtlich relevanten, nicht auflösbaren Wertungswiderspruch bedeuten, die beschriebenen Kosten zur Klärung der Identität und dem Erhalt eines Passes nicht zu übernehmen, wenn der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiets rechtlich oder tatsächlich zwingend ist, etwa weil ein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aber allein daran scheitert, dass die Identität nicht geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) nicht erfüllt wird. Denn dann würde der betroffene Ausländer trotz eines zwingend notwendigen Aufenthalts im Bundesgebiet daran gehindert, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten und müsste sich dauerhaft auf den Duldungsstatus trotz der damit verbundenen Nachteile verweisen lassen. Die Kammer braucht die Frage, ob eine Auslegung von § 73 Satz 1 SGB XII in diesem Sinne gerechtfertigt ist, nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf den bei § 25 Abs. 5 Satz 4 AufentG anzulegenden Maßstab ist es ausreichend, dass eine Auslegung im vorgenannten Sinne und damit ein Antrag gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erkennbar aussichtslos sind. Dies ist im Hinblick auf die vorstehenden Argumente der Fall. Insbesondere liegen auch keine anderslautenden Judikate der sozialgerichtlichen Rechtsprechung hierzu vor. Aus der ausländerrechtlichen Perspektive des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufentG ist es der Klägerin deshalb zuzumuten, zunächst einen - substantiierten - Antrag gegenüber dem Sozialleistungsträger zu stellen und anschließend ggf. sozialgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dass ein von der Klägerin zu 2. gestellter Antrag vom Sozialamt der Stadt F. abgelehnt worden ist, ist deshalb unerheblich, da die Klägerin zu 2. sich gegen die Ablehnung nicht zu Wehr gesetzt hat. [...]