VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A - asyl.net: M25340
https://www.asyl.net/rsdb/M25340
Leitsatz:

Rückkehrenden Wehrdienstentziehern, die aus einer (vermeintlich) regierungsfeindlichen Zone (hier: Dara‘a) stammen, wird durch den syrischen Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, an die er Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen wird.

(Amtlicher Leitsatz; Ausdrücklich entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A - asyl.net: M25072; Weitgehend identisch mit Urteil vom selben Tage - 3 A 747/17.A - asyl.net: M25250)

Schlagwörter: Syrien, Wehrdienstentziehung, Militärdienst, Asylrelevanz, Herkunftsregion, Reservist, Rückkehrgefährdung, Wehrdienstverweigerung, politische Verfolgung, Wehrpflicht, Verfolgungsgrund, Nachfluchtgründe, subsidiärer Schutz, illegale Ausreise, Flüchtlingseigenschaft, Verknüpfung, Bestrafung, unverhältnismäßige Strafverfolgung, Flüchtlingsanerkennung, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3a, AsylG § 3a Abs. 3, AsylG § 3b, AsylG § 3b Abs. 2, AsylG § 4, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3 Abs. 4, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 28, AsylG § 28 Abs. 1a, EMRK Art. 3, EMRK Art. 15 Abs. 2,
Auszüge:

 

[...]

28 B. Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt, hält sich der Kläger aus begründeter Furcht (4.) vor Verfolgung (1.) wegen einer seitens des syrischen Staates bei ihm vermuteten politischen Überzeugung (2.) außerhalb seines Heimatlandes Syrien auf. Die zu besorgenden Verfolgungshandlungen knüpfen auch an eine dem Kläger vom syrischen Staat zugeschriebene politische Gesinnung an (3.). [...]

30 Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht für den Kläger, der bereits Wehrdienst geleistet hat, jedoch deshalb, weil er sich als Reservist durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat und zudem aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone Syriens stammt (sog. Nachfluchtgrund, § 28 Abs. 1a AsylG). Denn es ist beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer (hypothetischen) Einreise über den Flughafen Damaskus oder einen anderen offiziellen Grenzübergang menschenrechtswidrige Maßnahmen drohen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines notstandsfesten Menschenrechts (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2, Art. 3 EMRK), die an eine unterstellte Regimegegnerschaft anknüpfen.

31 1. Personen, die der Opposition zugerechnet werden, droht bei Rückkehr Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, denn die syrischen Machthaber gehen um des Erhalts ihrer infolge militärischer Auseinandersetzungen bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vor (so auch Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 –, juris). [...]

41 Das hohe Verfolgungsinteresse des syrischen Staates an jedweder (auch vermeintlichen) Opposition wird durch eine weitreichende Beobachtung von oppositionsverdächtigen Syrern durch den syrischen Geheimdienst im Ausland bestätigt. [...]

47 2. Dies zugrunde gelegt droht dem Kläger bei Rückkehr Verfolgung, die auf Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG beruht.

48 Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob jeder aus dem westlichen Ausland zurückkehrende Asylbewerber in Syrien Gefahr läuft, einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen zu werden, weil er allein aufgrund des Auslandsaufenthalts als vermeintlich Oppositioneller angesehen würde. [...]

51 Jedenfalls wird dem Kläger als Wehrdienstentzieher, der aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone (Dara’a) stammt, zur Überzeugung des Senats eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, an die der syrische Staat Verfolgungshandlungen im unter B. 1. beschriebenen Sinne anknüpfen wird. Für den Kläger besteht die Gefahr, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im Rahmen der zu erwartenden Rückkehrerbefragung bzw. einer etwaigen anschließenden Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum einer menschenrechtswidrigen Behandlung (Folter) ausgesetzt zu sein.

52 Eine vom staatlichen Regime als bedrohlich für den eigenen Machterhalt eingestufte und daher nicht geduldete oppositionelle Gesinnung stellt einen Verfolgungsgrund im Sinne einer "politischen Überzeugung" gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar (vgl. Marx, AsylVfG, a.a.O., § 3b Rdnr. 61). Da es im vorliegenden Fall an einer politischen Positionierung des Klägers fehlt und es daher im Hinblick auf § 3b Abs. 2 AsylG maßgeblich auf die Zuschreibung der geschützten Merkmale durch die Verfolger ankommt, sind die konkreten Umstände des staatlichen Vorgehens sowie die praktische Handhabung von Sanktionsnormen von wesentlicher Bedeutung (vgl. zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 17.05.1983 – 9 C 874/82 –, juris; Marx, a.a.O. § 3b, Rdnr. 80) für die Prüfung des Vorliegens eines Verfolgungsgrundes.

53 a) Bereits die Entziehung von der Wehrpflicht wird seitens des syrischen Regimes als illoyal wahrgenommen und der Wehrdienstpflichtige gerät in den Verdacht, eine abweichende, oppositionelle politische Einstellung zu vertreten (so auch Bay. VGH, a.a.O.). Die Ausreise des Klägers – eines Reservisten – wird vom syrischen Staat als Wehrdienstentziehung angesehen werden. [...]

55 Der Annahme, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr als Wehrdienstentzieher angesehen werden wird, steht nicht entgegen, dass eine erneute Einberufung vor seiner Ausreise nicht erfolgt war. [...] Dies bestätigt auch die Auskunft des UNHCR (aktuelle Herkunftslandinformation vom Februar 2017 in Ergänzung der Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen - 4. Aktualisierte Fassung), wonach eine Wehrdienstentziehung auch "präventiv" erfolgen könne, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen ErfassungsC oder Einberufungsbefehls handelt und z.B. das Land verlässt. [...]

58 Die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende zu erwartende Behandlung durch den syrischen Staat stellt nicht lediglich die Verfolgung kriminellen Unrechts dar, sondern dient zur Überzeugung des Senats der Ahndung einer (vermeintlich) oppositionellen Überzeugung. Denn das Verhaltensmuster der syrischen Streitkräfte bzw. der syrischen Strafverfolgungsbehörden gegenüber Wehrdienstentziehern entspricht dem allgemeinen Vorgehen der syrischen Regierung gegen Personen, die im Verdacht stehen, Oppositionsbewegungen zu unterstützen. Schon dieser Umstand weist darauf hin, dass militärdienstpflichtige Personen (Wehrpflichtige, Reservisten), die sich im Bürgerkrieg nicht den Regierungstruppen zur Verfügung gestellt, sondern durch Flucht ins Ausland ihren staatsbürgerlichen Pflichten entzogen haben, aus Sicht des syrischen Regimes als oppositionell eingestuft werden.

59 Auch ist insbesondere den Ausführungen des UNHCR in seiner Herkunftslandinformation vom Februar 2017 in Ergänzung der Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen (4. Aktualisierte Fassung) zu entnehmen, dass die Regierung Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung betrachtet, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen.

60 Der in diesem Zusammenhang geäußerten Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, wonach die vom UNHCR angegebenen Quellen diese Einschätzung nicht trügen, folgt der Senat nicht. Davon, dass die Auskunft ausschließlich von einer eher politisch als rechtlich motivierten Auffassung getragen ist (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.), geht der Senat nicht aus. [...]

62 Auch das Argument, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass diejenigen, die vor dem Bürgerkrieg ins Ausland geflohen sind, in den Augen der syrischen Machthaber in aller Regel keine Bedrohung darstellten, sondern lediglich dem Konflikt aus dem Weg gegangen seien (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 100922/16 –; OVG Münster, Urteil vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16 –; beide juris) stellt nach Ansicht des Senats diese sachverständigen Äußerungen nicht in Frage. Der syrische Staat stellt in Anbetracht der unbeschreiblichen Menschenrechtsverstöße ein willkürlich handelndes Unrechtssystem dar, das sich der Messung an Maßstäben wie der "Lebenserfahrung" – jedenfalls der der Mitglieder des erkennenden Senats, die ihr bisheriges Leben in Mitteleuropa und in Friedenszeiten verbracht haben – entzieht.

63 Der Senat folgt insoweit auch nicht den Ausführungen des OVG Münster in seinem Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – wonach es für jedermann auf der Hand liege, dass angesichts des kulturübergreifenden Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten, Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zu tun hätten. [...] Bei dieser Beurteilung der Lage hat das OVG Münster die aktuelle – bereits zitierte – Auskunftslage noch nicht in den Blick nehmen können, wonach gerade syrischen Wehrdienstentziehern eine das Vaterland bedrohende Einstellung zugeschrieben wird.

64 b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob allein die Wehrdienstentziehung für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung durch den syrischen Staat ausreichend ist. Denn vorliegend kommt verschärfend hinzu, dass der Kläger aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone Syriens stammt und die Auskunftslage zeigt, dass der syrische Staat durchgängig den Bewohnern bestimmter Gebiete eine oppositionelle Haltung zuschreibt. [...]

69 3. Zwischen der dem Kläger drohenden Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG und den in Betracht zu ziehenden Verfolgungsgründen nach §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG besteht die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche kausale Verknüpfung.

70 Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen belegen, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, Reservisten), die sich durch Flucht ins Ausland einer in der Bürgerkriegssituation drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, jedenfalls dann bei einer Wiedereinreise über den Flughafen Damaskus einer strengen Einreisekontrolle sowie Befragung über ihren Auslandsaufenthalt durch den syrischen Geheimdienst unterzogen werden, in deren Rahmen ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zu Folter droht, wenn sie – wie der Kläger – zudem aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone Syriens stammen.

71 Dass die unter B.1. beschriebenen Repressalien vor dem Hintergrund einer erheblichen Einschränkung der Freiheitsrechte in einem Staat zu sehen sind, unter der mehr oder weniger jeder Bürger zu leiden hat, steht der Annahme der erforderlichen Verknüpfung nicht entgegen, denn allein der Verbreitungsgrad von Verfolgungshandlungen schließt nicht aus, dass Verfolgungen auf den Einzelnen abzielen und an einen Verfolgungsgrund anknüpfen können (vgl. Marx, a.a.O., § 3b, Rdnr. 80 m.w.N.). Für die Verknüpfung i.S. von § 3a Abs. 3 AsylG reicht ein Zusammenhang i.S. einer Mitverursachung aus. Denn angesichts einer häufig komplexen und multikausalen Situation, die zu Verfolgungsmaßnahmen führt, kann im Hinblick auf die Schutzintention der Genfer Flüchtlingskonvention nicht verlangt werden, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Aktualisierung Juni 2014, § 3a Rdnr. 41 m.w.N.). Die erforderliche Verknüpfung ist insbesondere auch dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsmaßnahme erst der Ermittlung einer oppositionellen Gesinnung dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 – juris).

72 Vorliegend droht dem Kläger über die allgemeine und jedem Rückkehrer drohende Gefahr, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte bei Einreise zu werden, die für die Annahme der erforderlichen Kausalität zwischen Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlung nicht ausreichen würde, eine besondere, an eine ihm durch seine Wehrdienstentziehung und Herkunft zugeschriebene oppositionelle Gesinnung anknüpfende Gefahr. [...]

74 So liegt der Fall hier. Die dem Senat vorliegenden Auskünfte (z.B. des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) belegen die Durchführung gezielter Folter und anschließende Verwendung bei gefährlichen Einsätzen an der Front für Wehrdienstentzieher.

75 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2015 ebenfalls die Ansicht von Human Rights Watch zugrunde gelegt, wonach rückkehrende syrische junge Männer im wehrfähigen Alter von Haft und Misshandlung besonders bedroht seien (vgl. EGMR, Urteil vom 15.10.2015 – 40081/14, 40127/14 – L.M. u.a. ./. Russische Föderation, NVwZ 2016, 1779, Rdnr. 123 – 125). [...]

78 Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass er aus einem vermeintlich regierungsfeindlichen Gebiet Syriens – hier: Dara‘a, das seit Beginn der Auseinandersetzungen unter der Kontrolle der Rebellen-Milizen steht – stammt und nach der Auskunft des UNHCR (in seiner Herkunftslandinformation vom Februar 2017 in Ergänzung der Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung) damit zu den Personen gehört, deren Profil Verdacht erregt. Als Rückkehrer, der aus einem Gebiet, in denen die Opposition aktiver ist oder kämpft, sei er dem Risiko einer längeren incommunicado Haft oder Folter ausgesetzt. [...]

81 4. Als vermeintlich Oppositionellem ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Klägers auch beachtlich wahrscheinlich.

82 Der Kläger wird bei einer Einreise als Wehrdienstentzieher von den syrischen Behörden erkannt werden. [...]

86 Dabei stellt sich die Gefahrenlage mit Blick auf die in quantitativer Hinsicht zu erwartenden Eingriffshandlungen so dar, dass für jeden aus Deutschland zurückkehrenden Wehrdienstentzieher, der zudem aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone Syriens stammt, nicht nur die bloße theoretische Möglichkeit, sondern die aktuelle reale Gefahr eigener Betroffenheit besteht. [...]

87 Entscheidende Bedeutung kommt im Rahmen der Verfolgungsprognose der mit einzubeziehenden Schwere der zu befürchtenden Verfolgungshandlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 – 9 C 118.90 –, juris) zu, die – wie oben dargestellt – bis hin zu Tötungen durch Folter oder als Folge der Haftbedingungen reicht. [...]

95 Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dem syrischen Staat ermangele es zwischenzeitlich an den erforderlichen Ressourcen und Kapazitäten für Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern, was zum Ausschluss der staatlichen Verfolgung wegen Verlusts der staatlichen Hoheitsgewalt führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 –, juris). [...]

99 5. Eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e Asyl steht dem Kläger nicht zur Verfügung, weil der Zugriff der Sicherheitsorgane – wie dargestellt – unmittelbar bei der Einreise nach Syrien am Flughafen Damaskus oder einem anderen offiziellen Grenzübergang erfolgen wird. Außerdem gibt es derzeit keine Zonen, in denen die Möglichkeit besteht, sich dem Militärdienst zu entziehen (vgl. Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017). Danach hat der Kläger aufgrund seiner Wehrdienstentziehung und seiner Herkunft aus Dara’a landesweit mit Verfolgung zu rechnen. [...]