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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - V ZB 119/16 - asyl.net: M25364
https://www.asyl.net/rsdb/M25364
Leitsatz:

Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30-Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforderlich, handelt es sich bei dem bis zur richterlichen Entscheidung andauernden Aufenthalt um eine bloß vorläufige behördliche Maßnahme; diese ist einer Überprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde entzogen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Flughafenverfahren, Freiheitsentziehung, Asylverfahren, Haftbeschluss,
Normen: FamFG § 428, GG Art. 104
Auszüge:

[...]

1. Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Hierzu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch Entscheidungen über vorläufige Haftanordnungen, die von einem Richter nach § 427 FamFG i.V.m. § 62 AufenthG angeordnet worden sind (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 V ZB 128/10, juris Rn. 6; vgl. auch Beschluss vom 11. November 2010 V ZB 123/10, juris Rn. 3 f.). Entschieden hat der Senat zudem (Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 5; Beschluss vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris), dass nichts anderes gilt für die der richterlichen Beschlussfassung vorgelagerte Möglichkeit der Behörde, einen Ausländer unter strengen Voraussetzungen für einen kurzen Zeitraum vorläufig in Gewahrsam zu nehmen, um diesen unverzüglich dem Richter vorzuführen (§ 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG bzw. jetzt: § 62 Abs. 5 AufenthG). Hintergrund hierfür ist die Vorschrift des § 428 Abs. 2 FamFG. Auch über die Anfechtung behördlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist "nach den Vorschriften dieses Buches" zu entscheiden. Hieraus wird deutlich, dass der gerichtliche Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen den Regelungen folgen soll, die für die Anfechtung gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen gelten. Hierzu zählt § 70 Abs. 4 FamFG (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 5).

2. Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen eine lediglich vorläufige Maßnahme einer Behörde i.S.d. § 428 Abs. 1 und 2 FamFG, die gemäß § 70 Abs. 4 FamFG einer Überprüfung durch eine Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (InfAuslR 2016, 192) handelt es sich bei der Unterbringung eines Betroffenen im Transitbereich des Flughafens nach Abschluss des "Flughafenasylverfahrens" auch vor Ablauf von 30 Tagen nach Ankunft des Betroffenen am Flughafen ungeachtet der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG um eine dem Richtervorbehalt gemäß Art. 104 Abs. 2 GG unterliegende Freiheitsentziehung. Dieser Rechtsprechung hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen und deshalb den Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens ab dem 16. April 2016 als Freiheitsentziehung bewertet.

b) Ob diese rechtliche Bewertung rechtlich zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung.

aa) Ob es sich bei einem Transitaufenthalt um eine bloß vorläufige Maßnahme i.S.d. § 428 Abs. 1 FamFG handelt, richtet sich nämlich nach der Rechtsauffassung der Behörde. Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30-Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforderlich, handelt es sich bei dem bis zur richterlichen Entscheidung andauernden Aufenthalt um eine bloß vorläufige behördliche Maßnahme; diese ist einer Überprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde entzogen.

bb) So liegt der Fall hier. Die beteiligte Behörde hat unter ausdrücklicher Zitierung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt nach Abschluss des Asylverfahrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2016 Anlass zur Einholung einer richterlichen Anordnung gesehen und - nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main an sie - einen entsprechenden Antrag gestellt. [...]