SG Neuruppin

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Zitieren als:
SG Neuruppin, Beschluss vom 04.08.2017 - S 27 AY 17/17 ER - asyl.net: M25416
https://www.asyl.net/rsdb/M25416
Leitsatz:

1. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG, weil die Verletzung der Mitwirkungspflicht von der Leistungsbehörde nicht ausreichend nachgewiesen ist.

2. Wegen der besonderen Schwere einer Beeinträchtigung durch die drohenden Leistungskürzungen und weil eine fehlende Deckung während des Hauptsacheverfahrens nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden kann, ist hier die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Mitwirkungspflicht, Beweislast, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Belehrung, Fristsetzung, Existenzminimum, Vertretenmüssen,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII ohnehin reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG gebieten das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings eine restriktive Auslegung des § 1 a AsylbLG (Hohm a.a.O. § 1a Rn. 41 ff., Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider SGB XII Kommentar, 19. Auflage, § 1a AsylbLG a.F. Rn. 6, Oppermann a.a.O. § 1a Rn.77; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII Kommentar, 5. Auflage § 1a AsylbLG (a.F.) Rn. 2, Birk in LPK SGB XII, 9. Auflage § 1a AsylbLG Rn. 1).

Nach § 1a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylbLG i.d.F. vom 23.12.2016 erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AsylbLG (wie die Antragsteller), bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, grundsätzlich nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege.

Hier ist ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nicht feststellbar, ob aus vom Antragsteller selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Entgegen dem Vortrag des Antragsgegners ist dies allein aufgrund der Prüfungsanfrage vom 30. März 2017 keineswegs offensichtlich. Insoweit besteht weiterer Aufklärungsbedarf.

Soweit ein Vertretenmüssen i.S. § 1a Abs. 3 AsylbLG darauf gründet, dass im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung bestehende Mitwirkungspflichten nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz verletzt werden, sind dabei zugunsten des Leistungsberechtigten folgende Einschränkungen zu berücksichtigen:

* Die verlangte Mitwirkungshandlung muss eine gesetzliche Grundlage haben und geeignet und zumutbar sein,

* die für die Durchführung des AsylG zuständige Behörde darf keine einfachere Möglichkeit haben, die zum Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlichen Informationen, Unterlagen etc. zu erlangen und

* der Leistungsberechtigte ist vor der Entscheidung über die Einschränkung anzuhören und ihm ist eine angemessene Frist zur Beendigung des leistungsmissbräuchlichen Verhaltens zu setzen, damit er die beabsichtigte Einschränkung der Leistungen durch eigenes Zutun noch abwenden kann, (vgl. Hohm in AsylbLG Kommentar, § 1a Rn. 278, dem folgend Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. September 2016 — L 8 AY 21/16 B ER).

Hier dürfte es jedenfalls an der erforderlichen Erledigungsfrist und an dem erforderlichen Hinweis, dass im Fall des Nichthandelns eine Sanktion nach § 1a AsylbLG drohe, fehlen.

Es stehen besonders schwere Beeinträchtigungen des Antragstellers in Rede. Leistungen nach dem AsylbLG dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens und stellen eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates sicher, die aus dem Gebot des Schutzes der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot entspringt. Daher kann die Beeinträchtigung durch eine während des Hauptsacheverfahrens fehlende Deckung des Existenzminimums nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Der im Falle des Unterliegens des Antragstellers in der Hauptsache den Antragsgegner treffenden Rechtsnachteil, Leistungen zu Unrecht gewährt zu haben und dann zurückzufordern, tritt demgegenüber zurück, selbst wenn dies aufgrund der finanziellen Situation des Antragstellers ggf. wenig Erfolg versprechend wäre. [...]