LSG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017 - L 15 AY 12/17 B ER (Asylmagazin 10-11/2017, S. 418 f.) - asyl.net: M25436
https://www.asyl.net/rsdb/M25436
Leitsatz:

Keine Leistungskürzung bei anhängigem Zweitantragsverfahren von in Griechenland anerkannten Flüchtlingen.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, ausländische Anerkennung, Griechenland, Anspruchseinschränkung, Sozialleistungen, Leistungseinschränkung, Anerkannte, internationaler Schutz, Existenzminimum, menschenwürdiges Existenzminimum, Sozialrecht, physisches Existenzminimum, soziokulturelles Existenzminimum, Verteilung, Verteilmechanismus, EU-Verteilung, Grundleistungen, Analogleistungen,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 4, AsylbLG § 3, AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 3, AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Ein Anordnungsanspruch ist dem Grunde nach glaubhaft gemacht. Zwar hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des Senats zu § 1a Abs. 4 AsylbLG In der bis 5. August 2016 geltenden Fassung nicht mehr nutzbar gemacht werden kann, weil die dortige Konstellation seitdem durch § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ausdrücklich erfasst wird. Glaubhaft gemacht ist - jedenfalls für den Zeitraum der vorliegend ausgesprochenen Verpflichtung - aber ein "ungekürzter" Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG aufgrund von § 1a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG. Diese Vorschrift ist durch die Rechtsgrundverweisung des § 1a Abs. 4 Satz 2 (i.V. mit Satz 1) AsylbLG auf den gesamten Inhalt des§ 1a Abs. 2 AsylbLG entsprechend anwendbar. Auf das Schreiben des Senats vom 5. Juli 2017 wird mit der Maßgabe Bezug genommen, dass diese Ausnahmeregelung infolge eines Übertragungsfehlers mit § 1a "Abs. 3 Satz 1" AsylbLG bezeichnet worden ist. Welche Regelung gemeint war, ging jedoch aus dem Sachzusammenhang hervor (eine Bezugnahme auf § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG im Zusammenhang mit Ausführungen zu § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ist sinnlos, weil beide Vorschriften einen eigenen Anwendungsbereich haben und für diesen die entsprechende Anordnung des § 1a Abs. 2 AsylbLG anordnen).

Dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. Juli 2017 Ist nichts zu entnehmen, was gegen die Annahme eines Falls des§ 1a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG sprechen könnte. Die Antragsteller nehmen mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein gesetzlich vorgesehenes prozessuales Recht wahr, das ihnen im Erfolgsfall eine günstigere aufenthaltsrechtliche Stellung verschaffen könnte. Hierin liegt für sich genommen der Grund, besondere Umstände als glaubhaft anzusehen, die eine Anwendung des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG jedenfalls für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ausschließen.

Auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs vor dem VG kommt es nicht an. Diese kann nur durch das zuständige Fachgericht selbst qualifiziert geprüft werden. Ob dann etwas anderes gelten kann, wenn der verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelf als offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Offensichtlich kann nur sein, was sich auch für Außenstehende auf einfachste Weise erschließt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Senat hat in seinem Schreiben vom 5. Juli 2017 gerade deshalb auf die Entscheidungen von Verwaltungsgerichten hingewiesen, die In jüngster Zelt (negativ) in gleichartigen Fallkonstellationen entschieden haben, um zu verdeutlichen, dass die Verfahrensweise des VG Cottbus hiervon bislang abweicht. Von einer einheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffend den Themenkreis "Rechtmäßigkeit der Abschiebung nach Griechenland als sicherer Drittstaat", welche den Rechtsbehelf der Antragsteller von vornherein als aussichtslos erscheinen ließe, kann unabhängig davon nicht ausgegangen werden. Dies gilt schon deshalb, weil Abschiebungshindernisse stets einzelfallbezogen zu prüfen sind. Hinzu kommt, dass Entscheidungen über die Durchsetzung der Abschiebung regelmäßig im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergehen und damit jedenfalls unter der Geltung des Asylgesetzes schon keine landeseinheitliche, umso weniger noch bundeseinheitliche Auslegung des anzuwendenden Rechts und Würdigung der Situation in dem für die Abschiebung in Betracht kommenden Staat gewährleistet ist.

Kein Anordnungsanspruch ist dagegen zum einen bezüglich der sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG glaubhaft gemacht, wie sie mit der Antragsschrift vor dem Sozialgericht ebenfalls geltend gemacht worden waren, zum anderen bezüglich einer auf Geldleistungen gerichteten Ausführung des Anspruchs. Die Antragsteller, die sich seit Februar 2016 In Deutschland aufhalten, könnten zwar mittlerweile die nach § 2 AsylbLG erforderliche Karenzfrist von 15 Monaten Aufenthalt im Inland ohne rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer erfüllt haben. Analogleistungen sind für Personen, die § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG unterfallen, aber auch unter den Voraussetzungen des§ 1a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG nicht zugänglich. Vielmehr bezieht sich dieses Vorschrift nur auf Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, wobei § 1a Abs. 2 Satz 4 AsylbLG zusätzlich bestimmt, dass sie im Regelfall als Sachleistungen auszuführen sind.

Es ist nicht zu erkennen, dass allein durch die Gewährung von Leistungen im Umfang des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG und zusätzlich (möglicherweise) "nur" als Sachleistung in verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Antragsteller eingegriffen wird. [...]

Dagegen, dass zumindest die "ungekürzten" Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in ihrer jetzigen Ausgestaltung den Vorgaben in der genannten Entscheidung des BVerfG entsprechen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch nicht erkannt werden, dass die geltend gemachten Leistungen zwingend in Geld zu gewähren sind, sich insoweit also ein Anspruch aus einer "Ermessensreduzierung auf Null" ergibt.

Eine vertiefte Auseinandersetzung mit (verfassungs-) rechtlichen Bedenken gegen die Leistungsbegrenzung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erscheint vor dem beschriebenen Hintergrund im konkreten Fall entbehrlich. [...]