SG Lüneburg

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Zitieren als:
SG Lüneburg, Beschluss vom 12.09.2017 - S 26 AY 35/17 ER (Asylmagazin 10-11/2017, S. 419 f.) - asyl.net: M25496
https://www.asyl.net/rsdb/M25496
Leitsatz:

Keine Leistungskürzung bei Schutzberechtigung in einem anderen Staat:

1. Die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung bei ausländischer Anerkennung gem. § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG liegen nicht vor, wenn die unterbliebene Ausreise der Betroffenen nicht auf Gründen beruht, die sie zu vertreten haben (so auch § 4 Abs. 2 AsylbLG).

2. Eine unterbliebene Ausreise ist dann nicht zu vertreten, wenn sie aufgrund von Abschiebungsverboten, die der Abschiebung entgegenstehen, unzumutbar ist.

3. Im Falle einer Familie mit Kleinkindern, die in Bulgarien internationalen Schutz erhalten hat, liegt aufgrund der dort drohenden Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (also einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: einstweilige Anordnung, Leistungskürzung, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen, ausländische Anerkennung, Bulgarien, Abschiebungsverbot,
Normen: AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1, AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 2, AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 2, AsylbLG § 2, AsylbLG § 3, AsylbLG § 4 Abs. 2, AsylbLG § 6, AufenthG § 60 Abs. 5, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4
Auszüge:

[...]

2. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt. Sie gehören, da sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und über Aufenthaltsgestattungen nach dem AsylG zur Durchführung des Asylverfahrens verfügen, zum Kreis der Leistungsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, die Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben.

Die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung sind nicht erfüllt. Nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nummer 1 AsylbLG, denen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, nur eingeschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 2 AsylbLG. Danach haben Leistungsberechtigte, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden; ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von§ 3 Absatz 1Satz1 gewährt werden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG).

2.1. Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG für eine Leistungseinschränkung vorliegen. Nach Aktenlage ist den Antragstellern in Bulgarien, das als Mitgliedsstaat der Europäischen Union am Verteilmechanismus teilnimmt, subsidiärer Schutz gewährt worden; jedenfalls ergibt sich dies aus Schreiben der bulgarischen Behörden, welche vom BAMF mit Schreiben vom 15.05.2017 an den Antragsgegner übersandt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben insoweit unzutreffend sind oder der in Bulgarien gewährte Schutz zwischenzeitlich entfallen ist, bestehen im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht; auch sind die Antragsteller dem nicht entgegen getreten.

2.2. Die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung liegen aber jedenfalls deshalb nicht vor, weil die unterbliebene Ausreise der Antragsteller nicht auf Gründen beruht, die sie zu vertreten haben. Nach der Regelungssystematik von§ 4 Abs. 2 AsylbLG, die nicht isoliert auf den Leistungsumfang (§ 1a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG) verweist, sondern auf die "Leistungen nach Absatz 2", sind auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a Abs. 4 AsylbLG uneingeschränkte Leistungen zu gewähren, wenn eine Ausreise aus Gründen, die die Leistungsberechtigten nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden konnte. Wie das SG bereits mit Beschluss vom 03.05.2017 (Az.: S 26 AY 8/17 ER) ausgeführt hat, bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erhebliche Zweifel, insbesondere ob durch die Leistungseinschränkungen der verfassungsrechtliche Anspruch auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 GG) noch gewährleistet ist. Allerdings steht ein Gesetz dann nicht im verfassungsrechtlichen Widerspruch, wenn es verfassungskonform ausgelegt werden kann (s. dazu: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 - juris Rn. 130; Beschluss vom 11. März 2015 - 1 BvL 8/14 -, Rn. 28, juris). Lässt ein Gesetz mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, so ist die Möglichkeit zu wählen, die zu dem Ergebnis einer Vereinbarkeit mit der Verfassung kommt. Ihre Grenzen findet die verfassungskonforme Auslegung dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist demnach davon auszugehen, dass bei unterbliebener, nicht verschuldeter Ausreise (§ 1a Abs 2 AsylbLG) die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs 4 Satz 2 AsylbLG nicht vorliegen. Dem stehen weder die gesetzliche Systematik noch der Wortlaut von § 1a Abs 4 Satz 2 AsylbLG im Wege; die Gesetzesbegründung ist insoweit nur ein Kriterium, das zur historischen Gesetzesauslegung heranzuziehen ist. Zu beachten sind vielmehr Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die verfassungsrechtlichen Vorgaben; danach können migrationspolitische Erwägungen kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 -1 BvL 10/10 - juris Rn. 96).

Eine freiwillige Ausreise ist den Antragstellern nicht zuzumuten, da auch eine Abschiebung voraussichtlich rechtswidrig wäre. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Wie das VG Lüneburg mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (Az.: 8 B 117/17) bereits festgestellt hat, ist zu befürchten, dass ihnen im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Zwar haben international Schutzberechtigte auch in Bulgarien Anspruch auf staatliche Unterstützung (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 Az.: 5 V 131/17 -, juris, Rn. 12, m.w.N.); jedoch sind die nach Gesetzeslage in Bulgarien bestehenden Ansprüche faktisch nicht durchsetzbar; zudem sind sie als Familie mit vier kleinen Kindern in besonderer Weise von Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit bedroht und droht im Falle einer Abschiebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine existentielle Notlage. Ist aber eine Abschiebung ausgeschlossen, kann ihnen auch eine freiwillige Ausreise nicht zugemutet werden und sind die Antragsteller unverschuldet an der Ausreise gehindert.

2.3. Erweist sich damit die vorgenommene Leistungseinschränkung als rechtswidrig, sind den Antragstellern Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungen entsprechend dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren. Sie halten sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf; Anhaltspunkte dafür, dass sie die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, sind nicht ersichtlich und werden vom Antragsgegner auch nicht behauptet. Damit ist ein Anordnungsanspruch für Leistungen gemäß § 2 AsylbLG i.V.m. SGB XII glaubhaft dargelegt. [...]