OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2017 - 7 B 11085/17 - asyl.net: M25521
https://www.asyl.net/rsdb/M25521
Leitsatz:

Rechtsschutz bei isolierten Folgeanträgen auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote:

1. Einer verfahrensrechtlichen Sicherung (durch einen Eilrechtsschutzantrag gerichtet gegen die Ausländerbehörde) bedarf es grundsätzlich zunächst nicht, wenn mit einem Asylfolgeantrag auch das Wiederaufgreifen der Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begehrt wird, weil insoweit gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Abschiebung erst nach Mitteilung des Bundesamtes vollzogen werden darf, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen.

2. Gegen die vollziehbare (aber noch nicht bestandskräftige) Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG und die damit verbundene Feststellung, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 2 AsylG) im asylrechtlichen Verfahren gegen das Bundesamt zu erlangen. In der Regel bedarf es zusätzlich keiner einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber der Ausländerbehörde.

3. Drohen dennoch aufenthaltsbeendende Maßnahmen, kann ausnahmsweise ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Ausländerbehörde zulässig sein. Der in einem solchen Verfahren geltend gemachte Anordnungsanspruch ergibt sich aber nicht aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG  i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, sondern aus Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausländerbehörde, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, Abschiebungsverbot, Bindungswirkung, effektiver Rechtsschutz, Suspensiveffekt, einstweilige Anordnung, Asylfolgeantrag,
Normen: AsylG § 42, GG Art. 19 Abs. 4, AsylG § 34a, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, AsylG § 71, AsylG § 71 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

6 Einer verfahrensrechtlichen Sicherung bedarf es grundsätzlich zunächst nicht, wenn der Ausländer mit einem Asylfolgeantrag auch das Wiederaufgreifen der Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begehrt, weil insoweit gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Abschiebung erst nach Mitteilung des Bundesamtes vollzogen werden darf, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Ist in diesen Fällen die Mitteilung ergangen, hat sich in der Rechtsprechung weitgehend die Ansicht durchgesetzt, dass einstweiliger Rechtsschutz gegen die Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 123 VwGO erlangt werden kann, gerichtet auf die Anordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Ausländerbehörde dahin zu informieren, vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Grund der Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG durchzuführen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2016, § 71 AsylG Rn. 108; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: Mai 2015, § 71 Rn. 390; jeweils m.w.N.).

7 Wird hingegen ein isolierter Wiederaufgreifensantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gestellt und fehlt es damit an einem Asylantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, greift der verfahrensrechtliche Abschiebungsschutz nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht. Einstweiliger Rechtsschutz ist dann in entsprechender Anwendung von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG und den hierzu entwickelten Grundsätzen dadurch zu erlangen, dass gegenüber der Bundesrepublik Deutschland der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt wird mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, vorläufig dürfe nicht in den in Rede stehenden Zielstaat abgeschoben werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 7 B 11678/16. OVG –; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: Mai 2015, § 71 Rn. 396 ff. m.w.N.).

8 Nur ausnahmsweise kommt in den vorgenannten Konstellationen der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auch gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht, wenn die Ausländerbehörde im Einzelfall die Abschiebung so organisiert, dass kein ausreichender Rechtsschutz in den Verfahren gegenüber dem Bundesamt erlangt werden kann (vgl. vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2016, § 71 AsylG Rn. 111 f.; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: Mai 2015, § 71 Rn. 392; jeweils m.w.N.). Soweit ausnahmsweise der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht kommt, ist darauf hinzuweisen, dass sich mangels dahingehender Prüfungskompetenz – diese liegt beim Bundesamt und den dessen Entscheidung überprüfenden Gerichten – ein Anordnungsanspruch nicht aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt, sondern aus Art. 19 Abs. 4 GG, um bei Notwendigkeit im Einzelfall zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes das gegenüber dem Bundesamt – ggf. unter Zuhilfenahme von Eilrechtsschutz – geltend zu machende Begehren einstweilen zu sichern (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: Mai 2015, § 71 Rn. 394; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: November 2016, § 42 AsylG – Bindungswirkung, Rn. 20).

9 Für das vorliegende Verfahren ist – auch und vor allem hinsichtlich der Frage, wie einstweiliger Rechtsschutz zu erlangen ist – allerdings zu berücksichtigen, dass die gegenüber dem Antragsteller erlassene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG im Bescheid des Bundesamtes vom 17. März 2017 und die damit verbundene Feststellung des Nichtvorliegens von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zwar vollziehbar (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG), aber noch nicht bestandskräftig ist. Mithin liegt kein Fall des Wiederaufgreifens der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (unabhängig davon, ob isoliert oder als Folgenantrag) vor. Vorläufiger Rechtsschutz wird deshalb – ebenso wie bei einem Folgeantrag, wenn dort bei ablehnender Entscheidung eine neue Abschiebungsandrohung ergeht (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2016, § 71 AsylG Rn. 113; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: Mai 2015, § 71 Rn. 379 ff.) – durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung (§ 36 Abs. 3 AsylG) oder – wie hier – gegen die Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 2 AsylG) gewährt. Den danach gegenüber dem Bundesamt eröffneten vorläufigen Rechtsschutz, der unmittelbar die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht betrifft und inhaltlich die Überprüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten umfasst, hat der Antragsteller mit seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. März 2017 in Anspruch genommen, über den das Verwaltungsgericht Trier mit ablehnendem Beschluss vom 12. April 2017 – 5 L 3826/17.TR – entschieden hat.

10 Mit dem auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote beschränkten Vortrag begehrt der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Ausländerbehörde letztlich eine (nochmalige) Überprüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote und damit gleichsam eine mittelbare Kontrolle der asylrechtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. April 2017. Einer inhaltlichen Überprüfung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren steht jedoch – wie dargelegt – die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylG entgegen. Auch bedarf es vorliegend zur Gewährung der Effektivität des gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 2 AsylG gegenüber dem Bundesamt im asylrechtlichen Verfahren eingeräumten und beanspruchten Rechtsschutzes keiner einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber der Ausländerbehörde.

11 Dass das Verwaltungsgericht Trier den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Grundlage einer abweichenden rechtlichen Würdigung abgelehnt hat, zieht die Effektivität des dadurch gewährten Rechtsschutzes nicht in Zweifel. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bietet keinen Anspruch auf einen bestimmten Entscheidungsinhalt oder darauf, gegen eine gerichtliche Entscheidung, die der Betroffene gerade im Rahmen der Rechtsschutzgewährung erlangt hat, jedoch inhaltlich für falsch hält, außerhalb des Prozessrechts vorzugehen und einer weiteren Überprüfung zuzuführen. Dass die Überprüfung seines Begehrens im asylrechtlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht Trier den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes nicht genügen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr macht der Antragsteller allein die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung geltend, die indes im vorliegenden Verfahren weder prozessual noch inhaltlich zur Überprüfung steht. Einer auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützten verfahrensrechtlichen Sicherung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Ausländerbehörde bedarf es nicht. [...]