BVerfG

Merkliste
Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 14.09.2017 - 2 BvQ 56/17 - asyl.net: M25525
https://www.asyl.net/rsdb/M25525
Leitsatz:

Eine Missbrauchsgebühr kann vom Gericht auferlegt werden, wenn dem Bevollmächtigten bekannt ist, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Abschiebung untergetaucht war und ihm daher das Rechtsschutzinteresse fehlte.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: einstweilige Anordnung, Abschiebung, Rechtsschutzinteresse, Missbrauchsgebühr, Falschangabe, Rechtsmissbrauch, Bundesverfassungsgericht,
Normen: BVerfGG § 34 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Beantragung einer einstweiligen Anordnung einen Missbrauch darstellt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar missbräuchliche Anträge gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219 219>; 10, 94 97>). Die Beantragung einer einstweiligen Anordnung kann nicht nur dann einen Missbrauch darstellen, wenn der Antrag von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112), sondern auch dann, wenn dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände vorgetragen werden. Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 5. Dezember 1984 - 2 BvR 568/84 -, NJW 1985, S. 355; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2006 - 1 BvR 1904/05 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2007 - 2 BvR 308/06 -, juris). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Antragstellers auferlegt werden, wenn ihm die Missbräuchlichkeit zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 220>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2006 - 2 BvR 2357/06, 2 BvR 2389/06 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2007, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers wusste - wie er selbst auf Anfrage telefonisch mitgeteilt hat - jedenfalls seit dem Morgen des 12. September 2017, also vor Antragstellung beim Bundesverfassungsgericht, dass sein Mandant untergetaucht war und dass mehrere Versuche von Behördenmitarbeitern, ihn anzutreffen, gescheitert waren. Deshalb war es offenkundig, dass die dem Antragsteller bestandskräftig angedrohte Abschiebung tatsächlich nicht würde stattfinden können. Auf diese Umstände hat der Bevollmächtigte des Antragstellers das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht hingewiesen. Er hat vielmehr sowohl durch seine Schriftsätze als auch durch zahlreiche Anrufe den Eindruck erweckt, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan unmittelbar bevorstand, nämlich innerhalb nicht einmal einer Stunde nach der Übermittlung aller Antragsunterlagen. Diese grob irreführenden Angaben mussten bei der zuständigen Kammer den Eindruck erwecken, dass bei der Erfassung des übermittelten Materials und der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung höchste Eile bestand, was indes tatsächlich nicht der Fall war. Die Täuschung ist auch deshalb als besonders gewichtig einzustufen, weil die Sache die zuständige Kammer des Zweiten Senats zu einer Zeit in Anspruch genommen hat, in der wegen der unmittelbar bevorstehenden Sammelabschiebung mit dringlichen Rechtsschutzbegehren anderer Betroffener zu rechnen war. Dies rechtfertigt es, die Missbrauchsgebühr in der maximalen Höhe anzusetzen. Hätte der Bevollmächtigte für den unwahrscheinlichen Fall, dass sein Mandant noch im Laufe des 12. September 2017 aufgegriffen worden wäre, Vorsorge treffen wollen, wäre es möglich gewesen, dem Bundesverfassungsgericht für diesen Fall unter Beifügung relevanter Unterlagen ein eilbedürftiges Rechtsschutzbegehren anzukündigen, ohne den Antrag bereits zu stellen. [...]