BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 29.08.2017 - 2 BvR 351/17 u.a. (Asylmagazin 10-11/2017, S. 404 ff.) - asyl.net: M25529
https://www.asyl.net/rsdb/M25529
Leitsatz:

Kein Durchentscheiden schwieriger Tatsachenfragen im Prozesskostenhilfeverfahren:

1. Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für sogenannte Upgrade-Klagen syrischer Asylsuchender ist verfassungswidrig.

2. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Anträge auf Prozesskostenhilfe von syrischen Asylsuchenden für ihre Klagen auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes anstatt des subsidiären Schutzes (sog. Upgrade-Klagen) zu Unrecht abgelehnt und damit die Betroffenen in ihrer grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verletzt.

3. Das VG hat die schwierige Tatsachenfrage, ob auch unverfolgt aus Syrien ausgereisten Asylsuchenden politisch motivierte Verfolgung drohen kann, im Prozesskostenhilfeverfahren durchentschieden, obwohl sie in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet wird und das OVG Hamburg sie noch nicht geklärt hat.

4. Auch die Frage der Flüchtlingseigenschaft von wehrdienstpflichtigen Personen aus Syrien ist eine schwierige Tatsachenfrage, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren durchentschieden werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Prozesskostenhilfe, Flüchtlingsanerkennung, illegale Ausreise, Auslandsaufenthalt, Asylantrag, politische Verfolgung, Rückkehrgefährdung, Nachfluchtgründe, Flüchtlingseigenschaft, Asylantragstellung, Militärdienst, Wehrdienstverweigerung, Wehrdienst, Wehrdienstentziehung, Erfolgsaussichten, effektiver Rechtsschutz, Gleichheitsgrundsatz, allgemeiner Gleichheitssatz, Diskriminierungsverbot, Befragung, Durchentscheiden, Upgrade-Klage
Normen: GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, AsylG § 3, ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, VwGO § 46,
Auszüge:

[...]

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrer durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit.

1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. [...]

Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; vgl. ausführlich Bergner/Pernice, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Band 2, 241 <258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. [...]

2. Gemessen an diesen Maßstäben halten die angegriffenen Beschlüsse einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend in den angegriffenen Beschlüssen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schwierige Tatsachenfragen durchentschieden, die jedenfalls durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht als das dem Verwaltungsgericht Hamburg übergeordnete Gericht nicht geklärt waren. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die entscheidungserhebliche Frage, inwieweit unverfolgt ausgereisten Syrern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Folter bei Rückkehrerbefragungen aufgrund einer durch das syrische Regime angenommenen oppositionellen Gesinnung droht und ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, noch nicht entschieden. Diese Frage ist auch in der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt; sie wurde und wird uneinheitlich beantwortet. Einige Oberverwaltungsgerichte, auf deren Auffassung sich das Verwaltungsgericht Hamburg stützt, lehnen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 ZB 16.30338 -). Andere Oberverwaltungsgerichte, die das Verwaltungsgericht teilweise nennt, denen es jedoch nicht folgt, sprechen die Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 - und zuletzt differenzierend Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -) oder haben in jüngerer Zeit erneut die Berufung zu dieser Frage zugelassen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 2 LA 41/17 - ). Die erstinstanzliche Entscheidungspraxis ist sehr uneinheitlich. Angesichts dieser Lage verfehlen die angegriffenen Beschlüsse die verfassungsrechtlichen Vorgaben deutlich. Aufgrund der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte konnte weder von einer einfachen Frage ausgegangen werden, noch konnte das Verwaltungsgericht von einer Klärung der Frage durch andere Oberverwaltungsgerichte ausgehen, da unter diesen ebenfalls noch Uneinigkeit herrschte. Vor diesem Hintergrund würde die Versagung von Prozesskostenhilfe die Unbemittelten gegenüber den Bemittelten deutlich schlechter stellen und ihnen die Chance nehmen, ihren Rechtsstandpunkt in der mündlichen Verhandlung und in der zweiten Instanz weiter zu vertreten. Die Durchführung erstinstanzlicher Verfahren zur Sache war auch erforderlich, um dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, sich mit den entscheidungserheblichen Fragen auseinanderzusetzen. Ob im Anschluss an die Klärung der Tatsachenfrage auch noch eine - erst durch das Bundesverwaltungsgericht abschließend zu klärende - Rechtsfrage im Raume stehen würde, lässt sich erst auf der Grundlage einer geklärten Tatsachenfeststellung entscheiden.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrdienstpflichtige Syrer, jedenfalls bei einer ausstehenden Klärung der tatsächlichen Feststellungen durch das jeweils übergeordnete Oberverwaltungsgericht, eine schwierige Tatsachenfrage sein dürfte, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren durchentschieden werden kann. [...]