VG Halle

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Zitieren als:
VG Halle, Beschluss vom 14.11.2017 - 5 B 858/17 HAL - asyl.net: M25674
https://www.asyl.net/rsdb/M25674
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung Dublin-Familienzusammenführung aus Griechenland nach Deutschland innerhalb der Überstellungsfrist zu ermöglichen:

1. Das BAMF wird verpflichtet, die Dublin-Überstellung des Ehemanns und Kindes einer sich mit einem weiteren Kind in Deutschland im Asylverfahren befindlichen Frau vor Ablauf der Überstellungsfrist (innerhalb einer Woche) zu ermöglichen.

2. Die Regelungen zum Nachzug zu Asylsuchenden nach Art. 10 Dublin-III-VO sind drittschützender Natur (unter Bezug auf VG Wiesbaden, Beschluss vom 15.09.2017 - 6 L 4438/17.WI - asyl.net: M25517, Asylmagazin 10-11/2017).

3. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem drohenden Übergang der Zuständigkeit für die Angehörigen von Deutschland auf Griechenland bei Ablauf der Überstellungsfrist. Die Zusage Deutschlands, die Überstellung auch nach Fristablauf noch zu ermöglichen, lässt als reine Erweiterung des Rechtskreises das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Familienzusammenführung, Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung, Familiennachzug, minderjährig, unbegleitete Minderjährige, einstweilige Anordnung, Übernahmeersuchen, Überstellungsfrist, Überstellung, Beschränkung, Deckelung, Verlangsamung, Verwaltungspraxis, vorläufiger Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache, subjektives Recht, Drittschutz, drittschützend, Kindeswohl, Achtung des Familienlebens, Kontingent, Kontingentierung, Familieneinheit, Griechenland,
Normen: VO 604/2013 Art. 10, VO 604/2013 Art. 29, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 7, VO 604/2013 Art. 36, VO 604/2013 Art. 22 Abs. 7, VO 604/2013 Art. 18 Abs. 1 Bst. a, VO 604/2013 Art. 21, VO 604/2013 Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1, VwGO § 123, GG Art. 6, EMRK Art. 8, GR-Charta Art. 7,
Auszüge:

[...]

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Überstellung ihrer Familienangehörigen - genauer: darauf, sie aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen - aus Art. 10 i.V.m. Art. 22 Abs. 7, 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-Durchführungsverordnung, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs.

Es besteht derzeit eine Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung dieses Antrags nach Art. 10 Dublin-III-Verordnung. [...]

Die genannten Vorschriften sind dergestalt drittschützender Natur, dass auch das im Aufnahmemitgliedstaat ansässige Familienmitglied die Überstellung der in einem anderen Mitgliedstaat untergebrachten Angehörigen verlangen kann.

Hierzu führt das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 15. September 2017 - 6 L 4438/17.WI.A -juris Rn. 32-36) für die Fallgestaltung eines unbegleiteten Minderjährigen und der begehrten Überstellung seiner Familienmitglieder nach Deutschland aus: [...]

Diese Ausführungen sind auf die vorliegende Konstellation der Familienzusammenführung zweier Elternteile mit jeweils einem Geschwisterkind ohne Weiteres übertragbar. Insoweit gehört die Antragstellerin zum geschützten Personenkreis.

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem drohenden Übergang der Zuständigkeit von Deutschland auf Griechenland als dem ersuchenden Mitgliedstaat nach dem 22. November 2017. Denn nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gilt grundsätzlich: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Insoweit droht Rechtsverlust. Unerheblich ist, ob eine Überstellung des Ehemannes und Sohnes der Antragstellerin auch noch nach Ablauf dieser Frist erfolgen kann, wie dies das Bundesamt in seiner Antragserwiderung vorträgt und insoweit das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin in Abrede zu stellen sucht. Eine derartige Zusicherung ist als reine Erweiterung des Rechtskreises der Antragstellerin zu werten und kann den Anspruch auf Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Dublin III-Verordnung nicht vereiteln. Wenn die Antragstellerin eine Überstellung innerhalb der Frist begehrt, kann ihr die Erweiterung ihrer Rechte durch die Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 - 6 L 4438/17.WI.A -, juris). Andererseits ist die Trennung der Familie, gerade wegen des kleinen Kindes in Deutschland, nicht zumutbar. Auch insoweit sind die Dublin-Fristen als Höchstfristen zu betrachten.

Die - wie beantragt - erfolgte Tenorierung beruht auf der Annahme, dass es eine Entscheidungspraxis gibt, wonach die Antragsgegnerin Einfluss auf die zu überstellenden Personen hat, dass aber im Übrigen eine Kontingentierung vorgesehen ist. Dies ergibt sich aus der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 13. November 2017, wonach eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und seinem griechischen Amtskollegen existiere, kraft derer eine "Abstimmung der jeweiligen Maßnahme zwischen den beteiligten Behörden für die einzelnen zu überstellenden Personen" erfolge. Das Gericht versteht die Darstellung der Antragsgegnerin so, dass die logistischen Probleme in erster Linie nicht in Griechenland, sondern in Deutschland bestehen, denn in dem Schriftsatz heißt es, dass durch die Abstimmung "den sich bereits im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen angesichts der teilweise begrenzten Betreuungs- und Unterbringungskapazitäten Rechnung getragen werden" soll. Damit können nur die Kapazitäten in der Bundesrepublik gemeint sein und damit Umstände, die eine Bewertung der Antragsgegnerin und eine Rückkoppelung mit der griechischen Dublin-Einheit erfordern. Das Gericht geht daher - wie von der Antragstellerin vorgebracht - davon aus, dass die Antragsgegnerin Einfluss auf die Zahl und Auswahl der zu überstellenden Personen hat und dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin möglich und vollstreckbar ist, die auf ein Hinwirken auf eine Überstellung bestimmter Personen - hier der Familie der Antragstellerin - gerichtet ist (vgl. ebenso VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 - 6 L 4438/17.WI.A-, juris). [...]