VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2017 - 12 K 12692/17.A - asyl.net: M25729
https://www.asyl.net/rsdb/M25729
Leitsatz:

Koptische Christen unterliegen in Ägypten zwar keiner Gruppenverfolgung, sind aber immer wieder Gewaltakten und Diskriminierung durch radikale Muslime ausgesetzt, vor denen sie durch staatliche Akteure nicht ausreichend geschützt werden. Interne Fluchtalternativen, wo auch die Sicherung der Existenzgrundlage und die Religionsausübung möglich ist, sind beschränkt und einzelfallabhängig. Nicht nur vorverfolgte, sondern auch praktizierende Christen, für die ihr Glaube identitätsbestimmend ist, erfüllen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Schlagwörter: Ägypten, Christen, Kopten, koptische Christen, Gruppenverfolgung, Diskriminierung, interne Fluchtalternative, Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit, individuelle Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit, Existenzminimum, religiöse Verfolgung, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, nichtstaatliche Verfolgung,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

1. Koptisch-orthodoxen Christen droht in Ägypten keine Gruppenverfolgung. [...]

II. Die Kläger haben aber aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. [...]

Nach Art. 10 Abs. 1 GR-Charta hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. [...]

Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen können, sind nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. [...]

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der jeweiligen Person der Kläger vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion außerhalb ihres Herkunftslandes aufhalten.

Das Gericht geht hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Die Kläger wurden von ihrem Vermieter, der Mitglied der radikalen Muslimbrüder war, wegen ihres christlichen Glaubens aus der Wohnung geworfen. Er stellte während einer kurzen Abwesenheit der Kläger deren Hab und Gut auf die Straße und ließ sie nicht ihre persönlichen Sachen aus der Wohnung holen. Die Kläger wurden von ihm weiterhin massiv bedroht. [...]

Die Verfolgung der Kläger ging auch von Verfolgungsakteuren im Sinne von § 3c AsylG aus. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt waren. Die Kläger wurden wegen ihres Glaubens durch ihren Vermieter massiv bedroht. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der ägyptische Staat jedenfalls nicht in der Lage war, die Kläger zu schützen. Andere schutzfähige und -bereite Organisationen sind nicht ersichtlich (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 -12 K 463/16.A -, juris).

Die Vorverfolgung der Kläger begründet die gesetzliche Vermutung dafür, dass diese Verfolgung sich bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wiederholt.

Es steht dabei zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Glaubenspraxis für die Kläger ein zentrales Element ihrer religiösen Identität und in diesem Sinne für sie unverzichtbar ist. Die Kläger haben glaubhaft geschildert, dass sie in Ägypten als koptisch-orthodoxe Christen gelebt haben und ihren christlichen Glauben auch in Deutschland ausüben. Die Kläger sind Mitglieder der koptisch-orthodoxen Gemeinde ... Sie nehmen mit ihren Kindern am religiösen Leben teil.

Nach dem oben dargestellten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt. [...]

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Verfolgung der Kläger sich im Falle ihrer Rückkehr nicht wiederholen würde. Im Gegenteil: Es steht auf Grundlage der aktuellen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zahl der nichtstaatlichen Gewaltakte gegen koptisch-orthodoxe Christen insbesondere in den vergangenen Monaten nochmals stark zugenommen hat (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 - 12 K 463/16.A -, juris).

Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht aus:

Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. […]

2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und [wurde] Eigentum von Kopten zerstört. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Im Mai 2016 flammte die Gewalt gegen Christen wieder neu auf, was zu einer öffentlichen Debatte über das Thema und zur Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes über den Kirchenbau führte.

Am 11. Dezember 2016 kam es in Kairo zu einem schweren Anschlag auf die koptische Kirche Peter und Paul. Dabei wurden 26 Menschen getötet und 49 zum Teil schwer verletzt (vgl. Auswartiges Amt, Bericht Ober die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016 (Stand: Dezember 2016), Seite 7 f.).

Das Auswärtige Amt führt in seiner Auskunft an das Gericht weiter aus:

Koptisch-orthodoxe Christen, die mit ca. 10% der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit im Land sind, leiden seit jeher unter struktureller Diskriminierung, die schon unter Vorgängerregierungen demselben Muster wie heute folgte. Seit Mai 2016 hat sich die Gewalt gegen Kopten in Oberägypten deutlich intensiviert und damit einen negativen Höhepunkt während der Amtszeit Al-Sisis erreicht. Die Mehrzahl der Übergriffe stand im Zusammenhang mit Kirchenbau. Andere Auslöser für Gewalt gegen Kopten sind private Auseinandersetzungen, die im Laufe des Konfliktes eine religiöse Dimension annehmen sowie unerwünschte romantische bzw. sexuelle Beziehungen zwischen Muslimen und Kopten (vgl. Auswartiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017).

Die staatlichen Behörden greifen häufig nur unzureichend oder gar nicht zum Schutz bedrohter Christen ein (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Januar 2017 an das VG Köln, sowie Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016, Seite 7 f., 11). [...]

Es drängt sich nach diesen Erkenntnissen geradezu auf, dass der ägyptische Staat auch heute nicht willens oder in der Lage ist, die Christen in Ägypten zu schützen. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der ägyptische Präsident al-Sisi offiziell den Terror bekämpft, den Muslimbrüder, Salafisten und der IS gegen Christen verbreiten. Auch besuchte er im Januar 2017 das koptische Weihnachtsfest. Die Angst vor den Islamisten ist indes so groß, dass sich die zuständigen Stellen weitestgehend herauszuhalten versuchen (vgl. Auskunft der St. Markus Koptisch Orthodoxe Kirche Frankfurt e.V. an das VG Düsseldorf vom 30. Dezember 2016).

Sicherheitskräfte griffen in der Vergangenheit kaum zum Schutz der Christen ein, als koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016 (Stand: Dezember 2016), Seite 7). [...]

Den Klägern steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsyIG in Ägypten zur Verfügung. Nach dieser Vorschrift wird die Flüchtlingseigenschaft einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Es gibt nach Überzeugung des Gerichts keinen Landesteil in Ägypten, in dem nach dem anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, widerlegt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 -12 K 463/16.A -, juris).

Zwar leben koptisch-orthodoxe Christen in allen Landesteilen Ägyptens. Sie sind jedoch in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo und Alexandria überdurchschnittlich vertreten (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Informationszentrum Asyl und Migration: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche. September 2012, Seite 3).

Koptisch-orthodoxe Christen können grundsätzlich ihren Wohnort innerhalb Ägyptens wechseln. Ob ein Wohnortwechsel die Aussicht auf Freiheit von Gewaltakten und Inhaftierungen bietet, ist jedoch stark einzelfallabhängig (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln vom 29. Mai 2017).

In Stadtgebieten ist zwar die Wahrscheinlichkeit, dass Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen ausbrechen, niedriger, und Christen sind im Allgemeinen frei in der Ausübung ihres Glaubens, auch wenn in vielen Gemeinden die Gottesdienste in inoffiziellen Kirchen stattfinden, welche in Wohnhäusern oder Gebäuden, die jederzeit von den Behörden geschlossen werden könnten, untergebracht sind. Jedoch fanden gerade in Kairo, Alexandria und anderen Städten seit 2011 schwerwiegende Angriffe gegen Kirchen oder Häuser von Christen statt. Die Behörden haben sich als außerstande erwiesen, Christen in Kairo, Alexandria und in anderen Orten vor schweren Angriffen durch überzeugte Extremistengruppen zu schützen (vgl. Human Rights Watch, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 31. Mai 2017).

In den ländlichen Gebieten Oberägyptens kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016, Seite 7; Auskunft an das VG Köln vom 29. Mal 2017).

Konfessionsbezogene Konflikte ereignen sich häufiger in Ober- und Mittelägypten, besonders in den Gouvernements Al-Minya, Al-Fayyüm and Bani Suwaif (vgl. Human Rights Watch, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 31. Mai 2017). [...]

Insbesondere die Tatsache, dass in Fällen sektiererischer Gewalt teils nur zögerlich von Polizei und Feuerwehren vor Ort eingegriffen wird und traditionelle Streitschlichtungsmechanismen anstatt strafrechtlicher Verfolgung greifen, erweckt zum Teil den Anschein politischer Legitimation (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017. Seite 2).

Andere Landesteile kommen aufgrund ihrer (fast) rein muslimisch geprägten Bevölkerung für eine Rückkehr koptisch-orthodoxer Christen ohnehin nicht in Betracht. Es würde der dortigen muslimischen Bevölkerung sofort auffallen, dass sich die Kläger nicht entsprechend muslimischen Glaubens- und Verhaltensvorschriften verhalten, etwa Verschleierung der Frauen, Teilnahme am Freitagsgebet oder die Einhaltung des Ramadan. Es kommt hinzu, dass die Kläger aufgrund ihrer christlichen Namen unmittelbar als Christen erkennbar wären. Darüber hinaus wären Frauen nicht nur aufgrund fehlender Verschleierung, sondern auch an den Kreuzen, die der Tradition entsprechend an der Halskette getragen werden, zu erkennen. Nicht zuletzt wäre es den Klägern dort mangels christlicher Gemeinden nicht möglich, ihre religiöse Identität zu wahren. Eine ungehinderte Religionsausübung zur Wahrung der religiösen Identität kommt dort von vornherein nicht in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 30 ff.).

Es kommt hinzu, dass am Ort einer inländischen Fluchtalternative das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert sein muss. [...]

Eine solche Absicherung ist im Falle eines Ortswechsels gerade nicht mehr gegeben. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie eine koptisch-orthodoxe Familie mit minderjährigen Kindern ohne familiäre Anbindung ihr wirtschaftliches Existenzminimum sicherstellen könnte (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 -12 K 463/16.A -, Juris).

III. Unabhängig von bereits erlittener Vorverfolgung und selbständig tragend haben die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG, weil sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung wegen ihres christlichen Bekenntnisses zur koptisch-orthodoxen Religion außerhalb ihres Herkunftslandes befinden, dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen.

Es besteht zwar - wie oben bereits ausführlich dargelegt - kein Anlass für die Annahme. dass allein aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zur koptisch-orthodoxen Religion unterschiedslos die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung vorliegen. Etwas anderes ergibt sich jedoch - wie hier - für bekennende koptisch-orthodoxe Christen, die es nach ihrem christlichen Glaubensverständnis für sich als identitätsbestimmend ansehen, ihren Glauben der Tradition gemäß in christlichen Gemeinden zu leben. Diesen drohen bei einer Rückkehr nach Ägypten nach dem anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris. Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 3 Juli 2017 - 12 K 463/16.A -, juris).

Dies ergibt sich aus den ausführlich dargestellten Erkenntnissen hinsichtlich der stark zunehmenden Zahl von schweren Anschlägen auf koptische Kirchen und gewalttätigen Übergriffen auf Kopten. Staatlicher Schutz ist nach den oben ausführlich dargestellten Erkenntnissen nicht oder jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang zu erlangen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein vollständiger Schutz insbesondere etwa gegen terroristische Angriffe nicht gewährleistet werden kann. Es drängt sich nach der oben dargestellten Erkenntnislage jedoch geradezu auf, dass der ägyptische Staat nicht willens oder in der Lage ist, die Christen in Ägypten hinreichend zu schützen. Die ägyptischen Sicherheitskräfte griffen in der Vergangenheit selbst dann nicht zum Schutz der Christen ein, als koptische Kirchen angegriffen und Christen ermordet wurden. [...]