VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Beschluss vom 09.01.2018 - 8 E 22401/17 Me - asyl.net: M25848
https://www.asyl.net/rsdb/M25848
Leitsatz:

Keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet, wenn die Zweifel am Sachvortrag des Antragstellers lediglich Ausfluss der subjektiven Einschätzung des Entscheiders (welcher die Anhörung nicht durchgeführt hat) sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Afghanistan, Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit, Einzelentscheider, Anhörung, Auseinanderfallen von Anhörer und Entscheider, erforderliche Angaben in der Anhörungsniederschrift, Amtsermittlung, Sachverhaltsaufklärung, Vorhalt, Mitwirkungspflicht, faires Verfahren,
Normen: AsylG § 30, AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 1, AsylG § 30 Abs. 2, AsylG § 3, AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7,
Auszüge:

[...]

Ernstliche Zweifel bestehen bereits aufgrund der Trennung des Anhörungs- und Entscheidungsverfahrens (vgl. auch VG Würzburg, B, v. 29.12.2016 - Az. W 5 S 16.32663 -, zitiert nach juris). Die angefochtene Entscheidung traf eine andere Person als die, [welche] die persönliche Anhörung durchgeführt hat. Eine notwendige Personenidentität ist zwar nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes nicht zwingend erforderlich, die fehlende Identität ist jedoch dann relevant, wenn die Entscheidung ganz wesentlich auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung beruht (VG Würzburg, a.a.O., m.w.N., VG Greifswald, B. v. 06.12.2016 - Az. 4 B 1987/16 As HGW -, VG Göttingen, B. v. 17.08.2010 - Az. 2 B 301/10 -, beide zitiert nach juris; zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung VG Bayreuth, B. v. 04.04.2017 - Az. B 4 S 17.30876 -, zitiert nach juris). Soweit sich die Entscheidung auf das Kräfteverhältnis des Antragstellers und dessen anschließende Möglichkeit, mit einer Verletzung am Bein zu fliehen stützt, fehlen in der Niederschrift Angaben zur Konstitution und Eindruck des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers. Da der Entscheider sich lediglich auf die Niederschrift der persönlichen Anhörung stützen konnte, hätte dies - sofern dies in der nachfolgenden Entscheidung verwertet wird - auch Angaben hierzu enthalten müssen (vgl. VG Greifswald, a.a.O.). Es mangelt überdies an Angaben zu Reaktionen des Antragstellers.

Voraussetzung für eine Offensichtlichkeitsentscheidung ist es auch, dass sich die offensichtliche Unhegründetheit des Antrages ohne nochmalige gerichtliche Anhörung anhand objektiver Tatsachenlage erkennen lässt. Ist es aufgrund des Vortrages zweifelhaft, dass sich das beschriebene Geschehen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich zugetragen hat, erreichen diese Zweifel aber nicht das Ausmaß, dass sich bei objektiver Betrachtung das Vorgetragene denklogisch tatsächlich nicht abgespielt haben kann, sondern sind sie lediglich Ausfluss der subjektiven Einschätzung des Entscheiders zur Glaubhaftigkeit des Vortrages, so kann angesichts der einschneidenden Rechtsfolge für den Rechtsschutz, die mit der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet verbunden sind, diese nicht ausgesprochen werden (vgl. VG Dresden, B. v. 11.07.2016 - 7 L 461/16.A - unter Hinweis auf: VG Sigmaringen, U. v. 18.2.2016 - A 8 K 113/16 -; VG Düsseldorf, B. v. 7.1.2016 - 10 L 3781/15.A -, alle zitiert nach juris).

Die zur Begründung herangezogene Widersprüchlichkeit im Hinblick auf die spätere Flucht über das Hausdach trotz vorheriger Bewusstlosigkeit und einer Verletzung am Bein lässt sich der Niederschrift nicht entnehmen. Völlig offen ist, um welche Verletzung es sich am Bein gehandelt haben soll. Hierzu erfolgten keinerlei Nachfragen. Auch ein etwaiger Widerspruch ist dem Antragsteller nicht vorgehalten worden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller grundsätzlich auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten ist, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern. Obgleich gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, ihm eventuelle Widersprüche aufzuzeigen und es ihm zu ermöglichen, diese nachvollziehbar aufzulösen. Vorliegend gilt dies umso mehr, da der Antragsteller - insoweit detailliert - seine Aufwachsituation im Elternhaus mit Angabe der Verletzung am Bein geschildert hat und dennoch keine einzige Nachfrage oder Vorhalt zur geschilderten Bewusstlosigkeit und Beinverletzung gestellt worden ist.

Sein Sachvortrag ist auch nicht oberflächlich und pauschal. Auch auf gestellte Fragen zur Personenanzahl im Haus, wer an die Haustür geschlagen habe und was seine Eltern ihm bei Wiederzusammenkunft im Iran berichteten, antworte der Antragsteller fragebezogen. Es kann ihm dabei nach Auffassung des Gerichts nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er lediglich auf eine Frage antwortet, wenn ihm zugleich hintereinander drei Fragen mit einmal gestellt werden und er auf weiteren Vorhalt letztlich hierzu ausführt. Ob seinem Vortrag insgesamt geglaubt werden kann, ist im Hauptsacheverfahren aufzuklären. [...]