VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Beschluss vom 16.03.2018 - 10 L 258/18.A - Asylmagazin 6/2018, s. 212 f. - asyl.net: M26122
https://www.asyl.net/rsdb/M26122
Leitsatz:

[Zum Begriff "flüchtig" im Sinne der Dublin-Verordnung:]

1. Grundvoraussetzung dafür, dass eine zu überstellende Person i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 [Dublin] VO 604/2013 flüchtig ist, ist, dass sie sich für einen nicht unerheblichen Zeitraum aus von ihr zu vertretenden Gründen an einem Ort aufhält, der den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats nicht bekannt ist.

2. Wird eine zu überstellende Person anlässlich eines Überstellungsversuchs zu einer Zeit nicht in ihrer Unterkunft angetroffen, zu der nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass sie sich dort aufhält (im konkreten Fall: 4:30 Uhr), ist dies ein starkes Indiz dafür, dass sie flüchtig ist. In einem solchen Fall hat die betreffende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG plausibel darzulegen, dass sie nicht flüchtig war, indem sie konkret darlegt, wann sie sich wo zu welchem Zweck aufgehalten hat, und ihre Angaben ggf. unter Beweis zu stellen.

3. Eine zu überstellende Person ist unabhängig davon flüchtig, ob der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information des zuständigen Mitgliedstaats weiterhin nicht bekannt ist, wo sie sich aufhält (entgegen VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - [asyl.net: M24873], juris, Rn. 20).

4. Hält sich eine zu überstellende Person ohne Mitteilung an die Ausländerbehörde für einen Zeitraum von mehreren Tagen (im konkreten Fall: sieben) nicht in ihrer Unterkunft auf, nimmt sie unabhängig davon, ob ihr ein konkreter Abschiebungstermin bekannt war, zumindest billigend in Kauf, dass eine für diesen Zeitraum vorgesehene Abschiebung nicht durchgeführt werden kann.

5. Asylbewerber, die in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, laufen im Falle ihrer Überstellung nach Italien keine Gefahr, dort aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ihnen im Falle der Gewährung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz durch die italienischen Behörden in Italien möglicherweise die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh droht.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Dublinverfahren, flüchtig, Überstellungsfrist, Suspensiveffekt, Abschiebungsanordnung, Italien, systemische Mängel, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Untertauchen, Mitwirkungspflicht,
Normen: AsylG § 15, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 Satz 2, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2,
Auszüge:

[...]

Wird eine zu überstellende Person anlässlich eines Überstellungsversuchs zu einer Zeit nicht in ihrer Unterkunft angetroffen, zu der nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass sie sich in ihrer Unterkunft aufhält, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass sie flüchtig ist. In einem solchen Fall hat die betreffende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG plausibel darzulegen, dass sie nicht flüchtig war, indem sie konkret darlegt, wann sie sich wo zu welchem Zweck aufgehalten hat, und ihre Angaben ggf. unter Beweis zu stellen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 2, Stand: April 2017, § 29 Rn. 251).

Ausgehend hiervon war der Antragsteller flüchtig: Er wurde ausweislich der beigezogenen Ausländerakte am 19. Januar 2018 morgens gegen 4:30 Uhr nicht in seiner Unterkunft angetroffen (Bl. 107 der Ausländerakte) und sprach ausweislich der telefonischen Auskunft eines Mitarbeiters der Ausländerbehörde der Stadt I1. erst am 26. Januar 2018 wieder bei der Ausländerbehörde vor (Bl. 14 der Gerichtsakte 10 L 258/18.A). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die für die Durchführung der Überstellung zuständige Ausländerbehörde vorher über seinen Aufenthaltsort informiert hatte oder dass er sich zwischen dem 19. und 26. Januar 2018 in seiner Unterkunft aufgehalten hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dagegen spricht schon, dass der Antragsteller sich ausweislich eines Anmeldungsformulars der Meldebehörde erst zum 29. Januar 2018 wieder unter seiner alten Wohnanschrift angemeldet hat (Bl. 116 der Ausländerakte). Dementsprechend hat sich der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand für einen Zeitraum von zehn Tagen nicht in seiner Unterkunft aufgehalten und war den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats mindestens sieben Tage nicht bekannt, wo er sich aufhielt. Eine den zuständigen Behörden über einen Zeitraum von sieben Tagen nicht bekannte Abwesenheit ist als erheblich anzusehen, weil sie zeitlich weit über das hinausgeht, was für alltägliche Verrichtungen wie Einkäufe, Arzt- oder Schulbesuch, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einen Besuch bei Bekannten erforderlich ist (vgl. VG Minden, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 12 L 117/18.A -, Abdruck S. 4 f. (sechs Tage); VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 3, 25 und 37 (sechs Tage)).

Nicht erforderlich ist, dass der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Information des zuständigen Mitgliedstaats weiterhin nicht bekannt ist, wo sich die zu überstellende Person aufhält (A.A. VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 20).

Eine derartige Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO 604/2013 entnehmen, noch lässt sie sich mit dessen Sinn und Zweck vereinbaren: Hat sich eine zu überstellende Person für einen nicht unerheblichen Zeitraum an einem der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats nicht bekannten Ort aufgehalten, ist sie flüchtig. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO 604/2013, die Durchführung der Überstellung sicherzustellen, die Folgen dieses Verhaltens durch eine nachträgliche Meldung bei der zuständigen Behörde entfallen zu lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine solche Meldung vor oder nach der Information des zuständigen Mitgliedstaats erfolgt.

Ob ein Flüchtigsein darüber hinaus voraussetzt, dass die zu überstellende Person sich planvoll und zumindest bedingt vorsätzlich ihrer Überstellung entzieht (so VG Minden, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 12 L 117/18.A -, Abdruck S. 3 f.; VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2017 - 6 L 1601/17.A -, juris Rn. 9; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 31; ablehnend VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 20; offen gelassen von VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17. 50166 - juris Rn. 19) und ob durch deren Aufenthalt an einem der zuständigen Behörde unbekannten Ort ein geplanter Überstellungsversuch vereitelt wurde (so VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2017 - 6 L 1601/17.A -, juris Rn. 9; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 30; ablehnend: VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051/16 As HGW -, juris Rn. 24), bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Vertiefung, da beide Punkte hier zu bejahen sind: Dem Antragsteller war aufgrund des Bescheids des Bundesamts vom 27. Juni 2017 bekannt, dass er nach Italien abgeschoben werden sollte. Trotzdem hat er sich ohne Mitteilung an die Ausländerbehörde für einen Zeitraum von sieben Tagen nicht in seiner Unterkunft, sondern an einem anderen Ort aufgehalten. Damit hat er unabhängig davon, ob ihm ein konkreter Abschiebungstermin bekannt war, zumindest billigend in Kauf genommen, dass eine für diesen Zeitraum vorgesehene Abschiebung nach Italien nicht durchgeführt werden konnte. Aufgrund seiner Abwesenheit konnte er nicht - wie ausweislich der Ausländerakte vorgesehen - am 19. Januar 2018 nach Italien abgeschoben werden. [...]