Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Zitieren als:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Entscheidung vom 16.03.2018 - unbekannt - asyl.net: M26241
https://www.asyl.net/rsdb/M26241
Leitsatz:

BMAS: Keine Vollstreckung von Erstattungsforderungen aus Verpflichtungserklärungen bis zur Entscheidung des BVerwG

1. Es ist zu überprüfen, ob Erstattungsforderungen aus Verpflichtungserklärungen im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen bestehen.

2. Soweit der Erstattungsanspruch nicht verjährt ist oder wegen eines Härtefalls nicht in Betracht kommt, sind Forderungen gegenüber den Verpflichtungsgebenden festzusetzen und geltend zu machen.

3. Bis zur Entscheidung des BVerfG (1 B 6/18) über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG NRW vom 08.12.2017 (18 A 1125/16 - asyl.net: M26155)wird von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen.

4. Widerspruchs- und Klageverfahren werden fortgeführt.

5. Bereits gezahlte Erstattungen werden nicht zurückerstattet solange sich aus höchstrichterlicher Rechtsprechung oder möglicher Gesetzesänderung nichts anderes ergibt.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Verpflichtungserklärung, Aufnahmeprogramm, Landesaufnahmeprogramm, Kostenerstattung, Sozialleistungen, Absehen von Vollstreckung, Bundesverwaltungsgericht,
Normen: AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 68, AufenthG § 68a,
Auszüge:

[...]

Erstattungsforderungen gegen Verpflichtungsgeber werden fristwahrend festgesetzt, jedoch zunächst befristet niedergeschlagen, so dass keine Vollstreckung erfolgt. Hintergrund ist der Wunsch, zunächst rechtliche Klärungen abwarten zu wollen, die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde des Jobcenters Bonn gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sind.

Entsprechend der getroffenen Vereinbarung bitte ich Sie, dass durch die verantwortlichen Berelche'der Bundesagentur für Arbeit Folgendes veranlasst wird:

1. Der Aktenbestand der gemeinsamen Einrichtungen. ist daraufhin zu überprüfen, ob für Leistungsberechtigte, die über einen Schutzstatus als Asylberechtigte, Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiär Schutzberechtigte verfügen, eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist.

2. Soweit festgestellt wird, dass in Fällen einer Verpflichtungserklärung noch keine Erstattungsforderung nach den §§ 68, 68a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geprüft wurde, ist dies nachzuholen.

3. Soweit der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist (Im Regelfall beträgt die Festsetzungsverjährung drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem Leistungen nach dem SGB II erbracht wurden und Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag) oder nicht ausnahmsweise Härtefall- bzw. Billigkeitsgesichtspunkte in Betracht kommen, sind die Erstattungsforderungen gegenüber den Verpflichtungsgebern festzusetzen und geltend zu machen. (vgl. Fachliche Weisungen zu § 7 SGB II, Rz. 50).

4. Bei den festgesetzten Erstattungsforderungen wird innerhalb der Verjährungsfrist(en) bis zur Klärung der Rechtsfragen, die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde des Jobcenters Bonn gegen die Entscheidung des OVG des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2017 (Az. 18 A 1125/16) aufgeworfen wurden, von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen (befristete Niederschlagung).

Im Einzelnen gilt:

a) Bei der befristeten Niederschlagung handelt es sich um einen befristeten Verzicht auf Beitreibungsmaßnahmen. Diese werden somit nicht neu aufgenommen; bereits anhängige Vollstreckungsmaßnahmen werden vorerst eingestellt.

b) Da es sich bei der befristeten Niederschlagung nur um einen verwaltungsinternen Rechtsakt handelt, worden etwaige Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den Festsetzungsbescheid unverändert durch- bzw. fortgeführt.

c) Soweit die Verpflichtungsgeber den Erstattungsbetrag freiwillig zahlen oder bereits (freiwillig oder aufgrund bisheriger Beitreibungsmaßnahmen) gezahlt haben, ist dieser Betrag weiterhin zu vereinnahmen. Da die Festsetzungsbescheide nicht aufgehoben sind, erfolgt keine Rückabwicklung der Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers, solange sich aufgrund' von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder ggf. einer Rechtsänderung nicht etwas anderes ergibt. [...]