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Zitieren als:
BAMF, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 30.07.2018 - - asyl.net: M26449
https://www.asyl.net/rsdb/M26449
Leitsatz:

Merkblatt Kirchenasyl im Kontext von Dublin-Verfahren:

Aufgrund des Beschlusses des IMK wurden die Verfahrensweise des Bundesamtes bei bestimmten Kirchenasylfällen angepasst, so dass nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine 18-monatige Überstellungsfrist angenommen wird.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Kirchenasyl, Merkblatt, Innenministerkonferenz, flüchtig, Dossier, Härtefall, Mitwirkungspflicht, Überstellung,
Normen: VO 604/2013 Art. 29,
Auszüge:

[...]

Merkblatt Kirchenasyl im Kontext von Dublin-Verfahren

Im Jahr 2015 wurde als Resultat eines Dialogs zwischen dem Bundesamt und hochrangigen Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche zu Kirchenasylfällen eine Vereinbarung getroffen, dass in begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung von besonderen humanitären Härten eine zwischen den zentralen Ansprechpartnern beider Seiten gesteuerte, lösungsorientierte Einzelfallprüfung im Rahmen des rechtlich Möglichen stattfindet. Das Bundesamt erklärte sich bereit, an Hand eines von den zentralen Ansprechpartnern der Kirchen vorgelegten, aussagekräftigen und so früh wie möglich vor dem Ende der Überstellungsfrist eingereichten Dossiers eine erneute Überprüfung der Fälle vorzunehmen. Das Dossier sollte dabei möglichst schon vor dem Eintritt in ein Kirchenasyl und damit zu dessen Vermeidung eingereicht werden. Die direkte und ungesteuerte Eingabe von Einzelfällen an das Bundesamt durch einzelne Kirchengemeinden sollte vermieden werden. Dabei herrschte Einvernehmen dazu, dass das Kirchenasyl nicht der systematischen Kritik am Dublin-System dienen dürfe. Daher kann allein eine anstehende Überstellung in einen anderen Dublin-Staat keine Gewährung von Kirchenasyl begründen, vielmehr muss eine darüber hinausgehende, unzumutbare Härte im Einzelfall dargelegt werden (Kirchenasyl nur als Ultima Ratio). Auch stellt das Kirchenasyl kein eigenes Rechtsinstitut dar, sondern wird als Ausdruck einer christlich-humanitären Tradition respektiert. Ein unverhältnismäßiger Gebrauch gefährde diese Tradition.

Die Evaluierung der Entwicklung der Kirchenasylfälle in den letzten Jahren ergab, dass eine Änderung der Praxis notwendig ist, damit Sinn und Zweck des vereinbarten Verfahrens erreicht werden. Daher wird das Bundesamt bei Kirchenasylmeldungen ab dem 01.08.2018 in Fällen, in denen sich Kirchengemeinden nicht an das unten dargestellte Verfahren halten, die 18-monatige Überstellungsfrist zu Grunde legen.

Ein Kirchenasylverfahren umfasst folgende Schritte:

1. Ein Härtefalldossier ist so früh wie möglich einzureichen. Am besten geschieht dies bereits, um den Eintritt in ein Kirchenasyl zu vermeiden. In jedem Fall muss das Bundesamt noch ausreichend Zeit vor dem Ende der regulären, sechsmonatigen Überstellungsfrist haben, um das Dossier inhaltlich prüfen zu können.

2. Nimmt eine Kirchengemeinde abgelehnte Asylbewerber/innen in das Kirchenasyl auf, sendet sie am Tag des Eintritts in das Kirchenasyl eine Meldung per Mail an das Bundesamt (DossiersDU1@bamf.bund.de).

3. Es wird ein benannter Kirchenvertreter beteiligt, der bereits in der Meldung genannt ist.

4. Nach der Kirchenasylmeldung geht innerhalb eines Monats ein aussagekräftiges, vollständiges Dossier beim Bundesamt (DossiersDU1@bamf.bund.de) ein. Dabei ist das vom Bundesamt zur Verfügung gestellte Formblatt zu nutzen.

Bei der Bewertung, ob es sich um einen besonderen, individuellen Härtefall handelt, kommt es nicht darauf an, welche Verfolgungsgründe die abgelehnten Asylbewerber/innen für ihre Flucht angeben. Dies wird erst im zuständigen Mitgliedstaat geprüft. Ebenso wenig spielen die Umstände während der Flucht eine entscheidungserhebliche Rolle. Vielmehr geht es darum darzulegen, warum es für die betroffene Person individuell unzumutbar sein soll, ihr Asylverfahren in dem zuständigen Mitgliedstaat durchzuführen. Allein die Tatsache, dass der Asylantrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, ist kein ausreichender Grund dafür, Kirchenasyl in Deutschland zu gewähren, sofern keine begründeten Zweifel an der rechtsstaatlichen Vorgehensweise des zuständigen Mitgliedstaats bestehen. Dies würde ansonsten Systemkritik am Dublinverfahren insgesamt bedeuten.

5. Das Bundesamt prüft, ob im Einzelfall eine besondere, unverhältnismäßige Härte vorliegt. Wird eine solche Härte festgestellt, wird das Selbsteintrittsrecht ausgeübt, der Antrag wird im nationalen Verfahren geprüft und entschieden. Die Kirchenvertreter werden entsprechend informiert.

Wird keine besondere Härte festgestellt, wird das Ergebnis der Dossierprüfung der Kirchengemeinde und dem Kirchenvertreter mitgeteilt. Die abgelehnten Asylbewerber/innen verlassen innerhalb von drei Tagen nach dieser Mitteilung das Kirchenasyl.

Werden diese Vorgaben beachtet, gilt weiterhin die sechsmonatige Überstellungsfrist.

Das Bundesamt legt die 18-monatige Überstellungsfrist in den folgenden, vom Verfahren abweichenden Fallkonstellationen zu Grunde:

1. Wurde das Dossier zur Vermeidung von Kirchenasyl eingereicht, das Ergebnis der Dossierprüfung ist jedoch ablehnend, wird die 18-monatige Überstellungsfrist zu Grunde gelegt, wenn sich die abgelehnten Asylbewerber/innen danach dennoch in das Kirchenasyl begeben.

2. Die Meldung über das Kirchenasyl erfolgt so kurzfristig vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, dass eine inhaltliche Überprüfung durch das Bundesamt nicht mehr gewährleistet ist. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Dossier erst zwei Wochen oder später vor Ablauf der regulären Überstellungsfrist eingeht.

Ebenso findet wie bisher die 18-monatige Überstellungsfrist Anwendung, wenn eine Ausländerbehörde die abgelehnten Asylbewerber/innen als "unbekannt verzogen" meldet, bevor die Kirchenasylmeldung beim Bundesamt (DossierDU1@bamf.bund.de) eingeht.

3. Es wird kein benannter Kirchenvertreter beteiligt.

4. Es geht innerhalb eines Monats nach Kirchenasylmeldung kein aussagekräftiges, vollständiges Härtefalldossier ein.

5. Die abgelehnten Asylbewerber/innen verlassen das Kirchenasyl nicht innerhalb von drei Tagen, nachdem die ablehnende Entscheidung über das sie betreffende Dossier der Kirchengemeinde und dem Kirchenvertreter mitgeteilt wurde. [...]