VG Hannover

Merkliste
Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 23.07.2018 - 7 B 1812/18 - asyl.net: M26670
https://www.asyl.net/rsdb/M26670
Leitsatz:

Die Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens ist rechtswidrig, wenn die die betroffene Person nicht in einer ihr verständlichen Sprache über die Folgen der mangelnden Mitwirkung belehrt wird und den Empfang der Belehrung bestätigt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Einstellung, Asylverfahren, Nichtbetreiben, Mitwirkungspflicht, Rücknahmefiktion, Belehrung, Empgangsbestätigung, Sprache,
Normen: AsylG § 33, AsylG § 24 Abs. 1 S. 2,
Auszüge:

[...]

26 Vorliegend ist die Antragstellerin zwar zum Betreiben des Verfahrens durch Vorlage der vorgenannten Urkunden mit Verfügung vom 2. Januar 2018 aufgefordert worden. Jedoch hat es das Bundesamt ausweislich des Akteninhalts versäumt, sie gemäß § 33 Abs. 4 AsylG schriftlich auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretende Folge der vermuteten Rücknahmefiktion gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis

27 "Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass es zu Ihrem Nachteil gereichen wird, wenn Sie innerhalb der oben genannten Frist diese Unterlagen nicht beibringen"

28 genügt diesen Anforderungen nicht. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Rechtsfolge der Nichtvorlage der Urkunden ist, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Hierauf ist die Antragstellerin – anders als noch als bei der vorausgegangenen Aufforderung vom 16. November 2017 zum Erscheinen bei einem Sprachtest – nicht hingewiesen worden. Die Aufforderung vom 2. Januar 2018 lässt diese gesetzlich vorgeschriebene deutliche Warnfunktion vermissen (vgl. VG Frankfurt/Oder, aaO). Zudem nennt die Aufforderung vom 2. Januar 2018 eine bereits abgelaufene Frist (17. Januar 2017) und ist – ebenfalls anders als die vorausgehende Aufforderung zum Erscheinen bei einem Sprachtest vom 16. November 2017 - entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht (zusätzlich) in einer für die Antragstellerin verständlichen Sprache verfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2013 – 10 C 1/13 – NVwZ 2014, S. 158, 161 Rdnr. 31). Ebenso fehlt es an der ausdrücklich vorgeschriebenen Empfangsbestätigung. [...]