OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.2018 - 4 MB 70/18 - asyl.net: M26680
https://www.asyl.net/rsdb/M26680
Leitsatz:

[Keine Ausbildungsduldung im einstweiligen Rechtsschutz bei Staatenlosigkeit und fehlendem vorherigen Antrag bei der Behörde:]

1. In der Vorlage eines Ausbildungsvertrages bei der Behörde kann regelmäßig ein konkludenter Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung (§ 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) sowie einer Beschäftigungserlaubnis gesehen werden. Dies gilt nicht, wenn wegen der vorgeschalteten Einstiegsqualifizierung ein Antrag auf Duldung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gestellt wird und der Ausbildungsvertrag nur vorgelegt wird, damit die Tatsache des später geplanten Ausbildungsbeginns in die Ermessensbetätigung eingestellt wird.

2. Ohne vorgängigen Antrag bei der Behörde besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zu befürchten steht, dass durch den Zeitablauf schwere, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen, wenn der Antrag offensichtlich aussichtslos ist oder eine qualifizierte Eilbedürftigkeit vorliegt.

3. Der Antrag eines Staatenlosen auf Erteilung einer Ausbildungsduldung erscheint nicht aussichtslos wegen konkret bevorstehender aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn sich die Behörde wegen der Erteilung von Pass(ersatz)papieren mit der Bitte um Vorprüfung an die Botschaft des Herkunftsstaates gewandt hat, nach einem halben Jahr aber noch nicht einmal eine Antwort erhalten hat.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Einstiegsqualifizierung, Rechtsschutzinteresse, Staatenlosigkeit, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Kuwait, Ermessensduldung,
Normen: § 60a Abs. 2 Satz 4, § 60a Abs. 2 Satz 3,
Auszüge:

[...]

8 [...] Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses schon deshalb nicht in Frage, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO unzulässig ist. In Bezug auf die begehrte Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG hat sich der Antragsteller bislang noch nicht erfolglos mit einem entsprechenden Antrag an die Ausländerbehörde des Antragsgegners gewandt.

9 Tatsächlich hatte er am 27. November 2017 lediglich eine Ermessensduldung bis zum Beginn der Ausbildung und die Genehmigung zur Einstiegsqualifikation im Februar 2018 gestellt. Zutreffend ist zwar, dass in der – auch hier erfolgten – Vorlage eines Ausbildungsvertrages regelmäßig ein konkludenter Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer Beschäftigungserlaubnis gesehen werden kann (VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 18; Funke-Kaiser in GK AufenthG, Stand Okt. 2017, § 60a Rn. 288.5). Dies kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn ein Antrag ausdrücklich anderslautend formuliert wird und anzunehmen ist, dass der Ausbildungsvertrag nur vorgelegt wird, damit die Ausländerbehörde den anschließend geplanten Ausbildungsbeginn in ihre Ermessenserwägungen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG mit einstellt.

10 Ohne vorgängigen Antrag bei der Behörde besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zu befürchten steht, dass durch Zeitablauf schwere, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen (Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 70 m.w.N.) oder wenn der Antrag offensichtlich aussichtslos ist oder eine qualifizierte Eilbedürftigkeit vorliegt (Puttler a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 123 Rn. 22; Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., 2014, § 123 Rn. 45; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl., 2016, § 123 Rn. 13; Dombert in: Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 95; Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand Okt. 2017, § 123 Rn. 37a, 38.; ähnlich Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 123 Rn. 102, 106a, 121b; Kugele, VwGO-OK, Stand Juni 2018, § 123 Rn. 14; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 123 Rn. 34).

11 Schwere, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen dem Antragsteller nicht, da er gegenwärtig über eine Duldung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG verfügt und nicht ersichtlich ist, dass eine Abschiebung demnächst bevorstehen könnte. Insofern liegt auch eine qualifizierte Eilbedürftigkeit nicht vor. Im Übrigen bliebe es dem Antragsteller unbenommen, zu versuchen, mit dem Arbeitgeber einen späteren Ausbildungsbeginn zu vereinbaren.

12 Dass ein Antrag auf Ausbildungsduldung bei der Behörde aussichtslos wäre, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls nicht anzunehmen. Nach den von der Berichterstatterin eingeholten Auskünften des Antragsgegners und des LfA hat sich das LfA zwar am 30. oder 31. Januar 2018 wegen der Erteilung von Pass(ersatz)papieren mit der Bitte um Vorprüfung an die Botschaft Kuwaits gewandt, bis heute aber noch nicht einmal eine Antwort erhalten. Unter diesen Umständen wird der Antragsgegner nochmals zu prüfen haben, ob er weiterhin der Auffassung ist, dass "konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen". Darunter fallen, worauf auch die Beschwerde hinweist, alle Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen (Senat, Beschl. v. 20.11.2017 - 4 MB 83/17 -, n.v.; VGH Kassel, Beschl. v. 15.02.2018 - 3 B 2137/17 -, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris Rn. 8 m.w.N.); die Durchsetzung der Ausreisepflicht muss, damit ihr der Vorrang vor einem bevorstehenden Ausbildungsbeginn eingeräumt werden kann, absehbar sein (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 26.09.2017 - 2 B 467/17 -, juris Rn. 10 m.w.N.). [...]