Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 20.09.2016 - 14.11 - 12230/ 1-8 (§ 12a) - asyl.net: M26776
https://www.asyl.net/rsdb/M26776
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen zur Wohnsitzverpflichtung gem. § 12a AufenthG für anerkannte Schutzberechtigte:

In Niedersachsen wird kein Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, nach § 12a Abs. 2 bis 4 AufenthG anerkannte Schutzberechtigte innerhalb des Bundeslandes weiter zu verteilen oder die Wohnsitzaufnahme für einen bestimmten Ort auszuschließen.

(Zusammenfassung der Redaktion; vgl. jedoch spätere Erlasse vom 9.10.17 - M25544 und 14.11.17 - M25660 bzgl. der Städte Delmenhorst, Salzgitter und Wilhelmshaven)

Schlagwörter: Wohnsitzregelung, Wohnsitzauflage, Schutzberechtigte, Wohnsitzverpflichtung, Integration, Erlass, Landeserlass, Niedersachsen,
Normen: AufenthG § 12a Abs. 2, AufenthG § 12a Abs. 3, AufenthG § 12a Abs. 4, AufenthG § 12a Abs. 1,
Auszüge: