LSG Bayern

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Zitieren als:
LSG Bayern, Beschluss vom 27.09.2018 - L 8 AY 6/16 - asyl.net: M26891
https://www.asyl.net/rsdb/M26891
Leitsatz:

Bei akuten psychischen Erkrankungen sind Behandlungskosten nach dem AsylbLG zu gewähren:

Im Einzelfall können chronische psychiatrische Erkrankungen zu akuten Krisen führen, die dann auch akut behandlungsbedürftig sind. Treten neben der chronischen Erkrankung auch akute Erkrankungen im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylbLG auf, sind die Kosten für diese Behandlung vom Leistungsträger nach § 4 Abs. 1 AsylbLG zu tragen.

(Leitsätze der Redaktion; Vergleich zur Übernahme eines Teils der Behandlungskosten für die Behandlung einer akuten psychischen Erkrankung)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, akute Erkrankung, psychische Erkrankung, chronische Erkrankung, Kostenübernahmeerklärung,
Normen: AsylbLG § 4,
Auszüge:

[...]

Demgegenüber liegt dem Senat die für das Asylverfahren erstellte medizinische Stellungnahme der Fachärztin für psychotherapeutische Medizin Dr. ... vor, in der ebenso wie in der Stellungnahme der Dipl. Psychologin ... die festgestellte akute Suizidalität überzeugend beschrieben wird. Im Einzelfall können chronische psychiatrische Erkrankungen durchaus zu akuten Krisen führen, die dann auch akut behandlungsbedürftig sind.

Deshalb geht der Senat davon aus, dass bei der Klägerin nicht nur chronische Erkrankungen (Posttraumatische Belastungsstörung, Depressionen) vorliegen, sondern auch eine akute Erkrankung im Sinne des § 4 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz. [...]