OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2018 - 17 B 1029/18 - asyl.net: M26926
https://www.asyl.net/rsdb/M26926
Leitsatz:

Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund rechtswidriger Abschiebung eines "Gefährders" (Fall Sami A.):

1. Die Abschiebung des Betroffenen war evident rechtswidrig, da sie nach Bekanntgabe des Beschlusses des VG Gelsenkirchen nicht hätte fortgesetzt werden dürfen.

2. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebung dauert während des erzwungenen Aufenthalts in Tunesien an, da die Abschiebung trotz wirksamem Abschiebungsverbot erfolgte. Der Fortbestand des Abschiebungsverbots ist allein im gegen die Widerrufsentscheidung des BAMF gerichteten Verfahren zu klären.

3. Das nach § 11 Abs. 1 AufenthG durch Abschiebung ausgelöste Einreiseverbot hindert die Rückholung nicht, da es nur wirksam wird, wenn die Aufenthaltsbeendigung zu Recht erfolgt ist. Auch könnte eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 S. 1 AufenthG erteilt werden.

Anmerkung des Gerichts: Die trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts unterbliebene Mitteilung des Abschiebungstermins ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar und gefährdete den Anspruch des Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19. Abs. 4 S. 1 GG.

(Leitsätze der Redaktion; Zurückweisung der Beschwerde gegen den Rückholbeschluss des VG Gelsenkirchen)

Schlagwörter: Gefährder, Folgenbeseitigungsanspruch, Abschiebung, Sami A, Sami A., Abschiebungsverbot, effektiver Rechtsschutz, Stillhaltezusage, Mitteilung, Einreiseverbot, Rückholung, Betretenserlaubnis, Abschiebungstermin, Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilung, Beschwerde,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2 (a.F.), AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § 11 Abs. 8 S. 1, GG Art. 19 Abs. 4 S. 1,
Auszüge:

[...]

II.
Auch das gegen die Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens gerichtete Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen.

1. Das gilt zunächst für den Vortrag, es bestehe kein Anordnungsgrund für eine Eilregelung unter Vorwegnahme der Hauptsache, die im Wege einer Leistungsklage auf Folgenbeseitigung zu verfolgen wäre. [...]

Dieses Vorbringen verkennt, dass im vorliegenden Verfahren kein Raum ist für eine gerichtliche Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller in Tunesien Folter und / oder unmenschliche Behandlung drohen. [...] Für das vorliegende Verfahren ist davon auszugehen, dass der erzwungene Aufenthalt eines Ausländers in einem Staat, in Bezug auf den für ihn das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. bestandskräftig festgestellt ist, einen wesentlichen Nachteil im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und damit einen Anordnungsgrund begründet.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs wendet, greift sie ebenfalls nicht durch. [...]

a) Die am 13. Juli 2018 erfolgte Abschiebung des Antragstellers war evident rechtswidrig. Sie hätte nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 – 7a L 1200/18.A – an die Beteiligten jenes Verfahrens nicht fortgesetzt werden dürfen, da ihr weiterer Vollzug dem durch diesen Beschluss neuerlich in Kraft gesetzten Abschiebungsverbot zuwiderlief. [...]

Eine Abschiebung auf dem Luftweg ist grundsätzlich erst dann vollzogen, wenn der Ausländer die Transitzone des Zielflughafens verlassen hat und sich wieder im Hoheitsgebiet des Abschiebungszielstaats befindet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 18 B 1157/16 –, juris, Rn. 23).

Soweit die Beschwerde aus der vorgenannten Entscheidung herleiten will, dass die Abschiebung bereits mit Eintritt des Flugzeugs in den Luftraum des Abschiebungszielstaats beendet sei, missversteht sie offenkundig deren Inhalt. Die Ausführungen in der zitierten Randnummer bringen zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Annahme eines Vollzugs der Luftabschiebung vor Landung des Flugzeugs keinesfalls in Betracht kommt.

Falls – wie vorliegend – die Transitzone nicht zu durchqueren ist, setzt der Vollzug der Luftabschiebung zumindest den Ausstieg aus dem gelandeten Flugzeug voraus. Im Falle einer – wie hier – bundespolizeilich begleiteten Abschiebung ist die Abschiebung erst mit Übergabe des Abzuschiebenden an die empfangsbereiten Vertreter des Zielstaats beendet. [...]

(2) Entgegen der Beschwerde berechtigte der die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung vom 25. Juni 2018 betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 – 8 L 1240/18 – die Antragsgegnerin nicht zu der Annahme, eine Abschiebung des Antragstellers nach Tunesien sei unabhängig vom Ausgang des asylrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zulässig. [...] Der Beschluss weist im Übrigen ausdrücklich darauf hin, dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten zwar nicht dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegensteht, wohl aber für den nachfolgenden Vollzug der Abschiebung von Bedeutung ist.

(3) Der Vortrag der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses vom 12. Juli 2018 – 7a L 1200/18.A – keine Möglichkeit mehr gehabt, einen Abbruch des weiteren Vollzugs der Abschiebung zu veranlassen, ist inhaltlich substanzlos und rechtlich unerheblich. [...]

b) Das Vorbringen der Beschwerde, es bestehe gegenwärtig kein rechtswidriger Zustand zum Nachteil des Antragstellers, greift nicht durch. [...]

Die auch gegenwärtig andauernde Rechtswidrigkeit des durch die Abschiebung geschaffenen Zustands ergibt sich daraus, dass er unter Verstoß gegen ein zwingend zu beachtendes Handlungsverbot herbeigeführt worden ist. Durch den erzwungenen Aufenthalt des Antragstellers in Tunesien wird die Folge dieses Rechtsverstoßes täglich perpetuiert. Ob der Fortbestand des Verbots im Lichte der aktuellen Sachlage gerechtfertigt ist, ist – wie dargelegt – nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in dem gegen die Widerrufsentscheidung des Bundesamts gerichteten asylrechtlichen Klageverfahren zu klären.

c) Entgegen der Annahme der Beschwerde ist eine Folgenbeseitigung im Wege der Rückholung des Antragstellers in das Bundesgebiet nicht unmöglich. Ein dauerhafter Hinderungsgrund ist nicht dargelegt. Eine lediglich vorübergehende Unmöglichkeit ließe den Folgenbeseitigungsanspruch nicht entfallen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung, die zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG führen, in der vorliegenden Konstellation eine Rückholung des Antragstellers nicht hindern. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, wird Bezug genommen. Maßgeblich ist insoweit die Erwägung, dass es rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderliefe, einem evident rechtswidrigen Behördenhandeln als solchem Sperrwirkung für die Möglichkeit seiner Rückabwicklung beizumessen. Denn dies würde den begangenen Rechtsverstoß perpetuieren und vertiefen. Hieraus folgt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden kann. Das gilt nicht nur insoweit, als es an die Abschiebung anknüpft, sondern auch insoweit, als es Folge der Ausweisung ist. Zwar steht deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage. Das ausweisungsbedingte Einreiseverbot ist jedoch erst durch die in offensichtlich rechtswidriger Weise erzwungene Ausreise virulent geworden.

Abgesehen davon stünde die etwaige Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG einer Rückholung des Antragstellers deshalb nicht entgegen, weil ihm zu diesem Zweck eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erteilt werden könnte. [...]

III.

Die Besonderheiten des vorliegenden Falles geben dem Senat Anlass zu folgenden Anmerkungen:

Zu der nunmehr rückabzuwickelnden Abschiebung des Antragstellers wäre es gar nicht erst gekommen, wenn in dem asylrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren 7a L 1200/18.A der wiederholt und nachdrücklich geäußerten Bitte des Verwaltungsgerichts um Mitteilung des vorgesehenen Abschiebungstermins entsprochen worden wäre. In diesem Fall hätte das Verwaltungsgericht noch vor der Abschiebung in der Sache entscheiden oder einen "Hängebeschluss" erlassen und so dem Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Rechnung tragen können. Die erbetene Information ist jedoch nicht erfolgt. [...]

Dem Informationsverhalten des MKFFI NRW lag offenbar dessen Annahme zugrunde, die "Besonderheiten" des Falles, die in seinem "außergewöhnlichen sicherheitsstrategischen und politischen Stellenwert" erblickt wurden, ließen es "leider" (!) nicht zu, dass das Gericht über das Datum der Rückführung informiert werde (so die Leiterin des Referats 513 <Extremismus und Sicherheitskonferenz> in einer Email vom 10. Juli 2018 an die Antragsgegnerin). Diese Annahme ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar. Die Offenbarung nur der "halben Wahrheit" – Mitteilung der Flugstornierung am 12. Juli 2018, 22.15 Uhr ohne gleichzeitigen Hinweis auf die Flugbuchung für den Folgetag, 6.30 Uhr – war zudem geeignet, den Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, zu gefährden, da das Verwaltungsgericht die Eilbedürftigkeit seiner Entscheidung nicht erkennen konnte. Dass seine Entscheidung letztlich noch rechtzeitig ergangen ist, verdankt sich dem Zufall. Ein rechtsstaatlich korrektes  Informationsverhalten hätte die nunmehr eingetretene Situation verhindert. [...]