VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2019 - 22 L 3215/18.A - asyl.net: M26967
https://www.asyl.net/rsdb/M26967
Leitsatz:

Kein Eilrechtsschutz trotz systemischer Mängel des schweizerischen Asylverfahrens wegen Fehlen des subsidiären Schutzstatus:

1. In der Schweiz existiert kein Rechtsinstitut, das dem subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und Art. 18 EU-Qualifikations-RL 2011/95/EU entspricht.

2. Diese Schutzlücke begründet zwar einen systemischen Mangel. Dieser Mangel steht aber der Zuständigkeit nach den Dublin-Kriterien nur entgegen, wenn dargelegt werden kann, warum daraus für die betroffene Person in der konkreten Situation eine Menschenrechtsverletzung folgt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Schweiz, subsidiärer Schutz, Schutzlücke, systemische Mängel, Europäische Menschenrechtskonvention, subjektives Recht, Darlegungslast,
Normen: AsylG § 4, RL 2011/95/EU Art. 18, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a,
Auszüge:

[...]

Es trifft nach summarischer Prüfung in diesem Eilverfahren zwar wohl zu, dass das Schweizer Recht keinen Schutzstatus wie den subsidiären Schutz enthält und auch kein dortiges Rechtsinstitut einen entsprechenden Prüfungsmaßstab umfasst wie § 4 AsylG in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorschriften ihn kodifiziert. Dies ist insbesondere nicht in der "Gewährung vorübergehenden Schutzes" gemäß Art. 4 des Schweizer Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) und ebenfalls nicht in der "Anordnung der vorläufigen Aufnahme" gemäß Art. 83 des Schweizer Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG – Fassung vom 1. Januar 2019) enthalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 – OVG 3 B 2.16 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2018 – 22 L 79/18.A –, juris Rn. 10 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 3 B 5/18 –, juris Rn. 16; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 3a L 1351/18.A –, S. 5 bis 7 des Entscheidungsumdrucks (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht)).

Hintergrund dürfte insofern sein, dass die Schweiz sich zwar durch völkerrechtlichen Vertrag an das Dublin-System in Gestalt der Dublin III-VO angeschlossen hat, sie hat jedoch die für die Schweiz als Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht unmittelbar bindende Richtlinie 2011/95/EU ("Qualifikations-Richtlinie") nicht durch völkerrechtliche Vereinbarung als geltendes Recht übernommen. Damit ist sie auch nicht zur Umsetzung von Art. 18 Qualifikations-RL über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus – und damit zur Schaffung entsprechender nationaler Regelungen – verpflichtet.

Dies mag zwar einen systemischen Mangel des nach dem Unionsrecht vorgesehenen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Schweiz darstellen, es ist hier aber weder erkennbar noch glaubhaft gemacht, dass aus diesem Mangel die Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für den Antragsteller (und andere Antragsteller in vergleichbarer Lage) folgt. Es müsste nämlich eine Situation vorliegen, in der der betroffene Asylbewerber – hier der Antragsteller – Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes vorträgt, die voraussichtlich nach dem nationalen Schweizer Recht nicht zu einer Schutzgewährung führen würden, obwohl sie bei ihrem Vorliegen vom subsidiären Schutz nach dem Unionsrecht erfasst sind. Der betroffene Asylbewerber muss mit anderen Worten genau in die "Schutzlücke" fallen, die das nationale Schweizer Recht gegenüber dem im Unionsrecht vorgesehenen Schutzumfang aufweist, was ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Menschenrechtsverletzung aussetzt.