OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2019 - 11 S 21.18 - asyl.net: M27077
https://www.asyl.net/rsdb/M27077
Leitsatz:

Visumsverfahren für Daueraufenthalt bei Einreise mit Aufenthaltstitel aus anderem europäischen Staat erforderlich:

"Reist die drittstaatsangehörige Inhaberin eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten nationalen Aufenthaltstitels mit der Absicht dauerhaften Verbleibs ins Bundesgebiet ein, ist sie nicht gem. § 4 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ von der vorherigen Einholung des für Daueraufenthalte erforderlichen nationalen Visums befreit. Ihr durch die Einreise begründeter Aufenthalt ist von Beginn an nicht rechtmäßig (im Anschluss an OVG Hamburg, Beschluss v. 1. Juni 2018 - 1 Bs 126/17 -asyl.net: M26483)."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Drittstaatsangehörige, Europäische Union, rechtmäßiger Aufenthalt, dauerhafter Aufenthalt, unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Visumsverfahren,
Normen: AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3, AufenthG § 5 Abs. 2, AufenthG § 4, SDÜ Art. 21,
Auszüge:

[...]

11 Art. 21 Abs. 1 SDÜ erlaubt Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet allerdings nur für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Verfolgt der Ausländer bereits bei der Einreise die Absicht, diesen zeitlichen Rahmen zu überschreiten, bedarf er bereits zu diesem Zeitpunkt des für den beabsichtigten Daueraufenthalt erforderlichen nationalen Visums. Dem steht nicht entgegen, dass – wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (v. 13. April 2016 – 8 K 669/15 -, juris Rn 48) meint - der Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 SDÜ sich hierzu nicht ausdrücklich verhält. Denn jedenfalls der Verweis auf § 6 Abs. 1 Buchst. c SGK (§ 5 Abs. 1 Buchst. c SGK a.F.), wonach (u.a.) „Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts“ – bei dem es sich nach dem systematischen Kontext um den in § 6 Abs. 1 SGK einleitend angeführten „geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen“ handelt – zu belegen sind, und die nicht abschließende Auflistung der gem. § 6 Abs. 3 SGK (§ 5 Abs. 2 SGK a.F.) zur Prüfung dieser Einreisevoraussetzung vorzulegenden, in der Anlage I aufgeführten Belege (bei privaten oder touristischen Reisen z.B. Einladungen, Buchungsbestätigungen, Rückreisetickets, aber auch sonstige geeignete Unterlagen, aus denen Grund und Dauer des Aufenthalts hervorgehen) lassen keinen Zweifel daran, dass die Absicht einer auf höchstens 90 Tage begrenzten Dauer des Aufenthalts eine ggf. anhand geeigneter Belege zu überprüfende und auch im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ beachtliche Einreisevoraussetzung darstellt (vgl. dazu und zum Folgenden ausführlich: OVG Hamburg, Beschluss v. 1. Juni 2018 – 1 Bs 126/17, juris, Rn 18).

12 Auch der vom Antragsgegner insbesondere angeführte Sinn und Zweck der durch Art. 21 SDÜ gewährten Ausnahmen vom Erfordernis der Einreise mit dem gem. § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel gebietet die Beschränkung dieser Privilegierung auf diejenigen Fälle, in denen der Ausländer nicht schon mit der Absicht eines dauerhaften Aufenthalts ins Bundesgebiet einreist. Denn Art. 21 SDÜ soll, ebenso wie Art. 20 SDÜ, durch die Möglichkeit des visumfreien Bewegens des begünstigten Personenkreises im Hoheitsgebiet der (anderen) Vertragsparteien nur Kurzaufenthalte erleichtern und nicht etwa eine bewusste Umgehung des Visa-Systems ermöglichen, dessen Bedeutung als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung auch europarechtlich nicht in Frage steht. Wenn ein Ausländer bereits bei der Einreise einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer anstrebt, ist das Interesse der Mitgliedstaaten, die Zuwanderung in ihr Gebiet mit dem Instrument des Visumverfahrens wirksam zu steuern und zu begrenzen, nicht erst nach Ablauf von 90 Tagen, sondern bereits im Zeitpunkt der Einreise berührt. Das nationale Visumverfahren kann seine Kontrollfunktion nur erfüllen, wenn es vor der Einreise des Ausländers durchgeführt wird (OVG Hamburg, a.a.O. Rn 19). [...]