VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2019 - 10 AE 6172/18 - asyl.net: M27084
https://www.asyl.net/rsdb/M27084
Leitsatz:

Familienasyl ist nicht abhängig von der Staatsangehörigkeit:

"Für die Gewährung des Familienflüchtlingsschutzes ist es nicht über den Wortlaut des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG hinaus erforderlich, dass der Ehegatte die Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaats bzw. die gleiche Staats­angehörigkeit wie der stammberechtigte Ehegatte besitzt."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz, Staatsangehörigkeit, Schutzfähigkeit, Schutzbereitschaft, internationale Fluchtalternative,
Normen: AsylG § 26,
Auszüge:

[...]

16 eee) Im Übrigen ist es für die Gewährung des Familienasyls, hier in der Form des internationalen Schutzes, nicht über den Wortlaut der Norm hinaus erforderlich, dass der Antragsteller die gleiche Staatsangehörigkeit wie seine stammberechtigte Ehefrau besitzt. Der Ansicht, dass es dieser ungeschriebenen Voraussetzung, von der die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 23. November 2018 ausgeht, für die Gewährung des Familienasyls bedarf, vermag das Gericht nicht zu folgen.

17 Die Antragsgegnerin vertritt insoweit in der Sache eine teleologische Reduktion des Anspruchs aus § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG für solche Fälle, in denen es aufgrund der abweichenden Staatsangehörigkeit des Ehegatten von vornherein ausgeschlossen sein soll, dass eine Verfolgungsgemeinschaft vorliegt. Als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung fordert sie, dass der Ehegatte die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Stammberechtigte haben müsse. Die Gewährung von Familienschutz sei dann nicht erforderlich, wenn in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit einer der Antragsteller besitze, die Verfolgung auszuschließen sei. Der Familienzusammenhalt könne in diesen Fällen im Land der Staatsangehörigkeit desjenigen Ehepartners ohne individuellen, originären internationalen Schutzanspruch gewährleistet werden.

18 Für diese Ansicht wird teilweise über die Begründung der Antragsgegnerin hinaus angeführt, dass das Familienasyl nicht (primär) der aufenthaltsrechtlichen Sicherung der Familie des Flüchtlings diene (so Hailbronner, AuslR, 86. Akt. Juni 2014, § 26 AsylVfG Rn. 37). Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften reichten aus, um das familiäre Zusammenleben zu sichern (VG Kassel, Urt. v. 7.6.2018, 2 K 1834/17.KS.A, juris Rn. 32). Der Familienangehörige sei also nicht auf den internationalen Flüchtlingsschutz angewiesen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei potentiell, wenn auch nicht notwendigerweise tatsächlich, die "Nähe zum Verfolgungsgeschehen" sowie eine eigene Gefährdung und der daraus resultierende Verlust des mit der Staatsangehörigkeit verbundenen elementaren Schutzes als ungeschriebene Voraussetzung des Flüchtlingsstatus (Hailbronner, a.a.O.). Der Familienangehörige könne sich in Fällen anderweitiger Staatsangehörigkeit jederzeit auf seine eigene Staatsangehörigkeit berufen (VG Kassel, a.a.O.).

19 Dem kann nicht gefolgt werden (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.5.2002, A 13 S 1068/01, juris Rn. 19 f.; Bodenbender, in: GK-AsylG, 82. Lieferung 2008, § 26 Rn. 51; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 26 Rn. 13; Koberling, Asylmagazin 2018, 373, 374 f.). Eine teleologische Reduktion einer Norm kommt in Betracht, wenn eine Vorschrift nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. Dann besteht die Befugnis, den Wortlaut der Vorschrift zu korrigieren und eine überschießende Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urt. v. 7.5.2014, 4 CN 5/13, juris Rn. 14; Urt. v. 1.3.2012, 5 C 11.11, juris Rn. 30). Voraussetzung ist, dass der Normtext gegenüber der Entscheidung des Gesetzgebers zu weit geraten ist und damit über dessen inhaltliche Regelungsabsicht hinausgeht (vgl. Reimer, Methodenlehre, 1. Aufl. 2016, Rn. 619). Dies ist nicht der Fall. Der Text der Norm ist  von der gesetzgeberischen Regelungsabsicht in vollem Umfang gedeckt. Die dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 2018 zugrundeliegende Ansicht verkennt, dass mit der Regelung des Familienasyls in § 26 AsylG auch andere Zwecke verfolgt werden, die einer teleologischen Reduktion, hier in Form eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals, entgegenstehen. Diese Zwecke werden durch die Gegenauffassung ausgeblendet und der Normgehalt des § 26 Abs. 1 AsylG – entgegen dem Wortlaut – im Ergebnis auf die widerlegliche Vermutung der Verfolgungsnähe von Familienangehörigen reduziert. § 26 AsylG bezweckt, wie auch die Gesetzgebungsmaterialen zur Vorgängervorschrift § 7a Abs. 3 AsylVfG 1990 nahelegen (BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.), nicht nur eine Regelvermutung, dass Angehörige eines Schutzberechtigten dem Verfolgungsgeschehen nahestehen, sondern auch die Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Anerkennung von Flüchtlingen, indem eine unter Umständen schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe von Familienangehörigen erspart werden soll (Günther, in: Kluth/Heusch, AuslR, 20. Ed. 1.11.2018, § 26 AsylG Rn. 2; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 26 Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 3.6.1991, 2 BvR 720/91, juris Rn. 3). Zudem soll die Norm auch aus sozialen Gründen die Einordnung der nahen Familienangehörigen der aus Schutzgründen aufgenommenen Personen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik fördern (ebd., vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, 1 C 10/02, juris Rn. 7). Diese Zwecke werden jedoch offensichtlich auch in solchen Fällen gefördert, in denen Familienangehörige nicht eine besondere Nähe zu dem den Flüchtlingsschutz begründenden Verfolgungsgeschehen aufweisen. Angesichts des Ziels der Verfahrensvereinfachung und der in § 26 Abs. 1 AsylG niedergelegten strikten Anerkennungsvoraussetzungen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Prüfung weiterer (ungeschriebener) Voraussetzungen durch Verwaltung und Gerichte  verzichten und auch solchen Personen Flüchtlingsschutz angedeihen lassen wollte, bei denen eine Nähe zum Verfolgungsgeschehen des Stammberechtigten von vornherein ausgeschlossen ist. Auch die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Norm deutet nicht in eine andere Richtung: Das Bundesverwaltungsgericht hält es nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG für erforderlich, dass in dem Staat, der den international  Schutzberechtigten verfolgt, bereits eine Ehe nicht nur rein rechtlich, sondern in Form einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft bestanden hat (siehe bereits oben). Dies hat es maßgeblich mit der nur in diesen Fällen potentiell vorhandenen Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61/91, juris Rn. 7). Dieses Verständnis gibt dabei unter Rückgriff auf einen Zweck der Norm einer Auslegungsvariante ihres Wortlauts den Vorrang. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene teleologische Reduktion stellt sich jedoch gegen den Wortlaut und blendet andere Normzwecke aus. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jenem Punkt dürfte darüber hinaus bezwecken, die missbräuchliche Ausnutzung des Familienasyls insbesondere durch nachträgliche Heirat zu verhindern. Es liefe aber den erklärten Zwecken des Gesetzes zuwider, die gesetzgeberische Entscheidung, unter den geschriebenen typisierenden Voraussetzungen des § 26 AsylG Familienasyl zu gewähren, dergestalt abzuändern, dass man den Anspruch mit einem weiteren ungeschriebenen Erfordernis ergänzte. Dadurch würde das Verfahren im Familienasyl mit eben solchen weiteren Prüfungsaspekten angereichert, die der Gesetzgeber gerade vermeiden wollte. Schließlich erscheint es auch zweifelhaft, die beabsichtigte teleologische Reduktion für Fälle der Verfolgungsferne von Familienangehörigen gerade an die Staatsangehörigkeit dieser Personen zu knüpfen. Es ist nicht ersichtlich, wieso Ehegatten mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der Stammberechtigte nicht auch Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein sollten. Dies legt offen, dass die Gegenansicht mit dem von ihr zusätzlich geschaffenen Tatbestandsmerkmal hinter diesem Zweck der Norm zurückbleibend Ehegatten mit einer Nähe zum Verfolgungsgeschehen einen humanitären Schutzstatus vorenthält. Sie knüpft folglich – bemessen an ihrem eigenen Anliegen – an ein ungeeignetes Merkmal an. Auch hätte der Gesetzgeber die Übereinstimmung der Staatsangehörigkeit von Stammberechtigtem und Ehegatten ohne Weiteres als Voraussetzung in § 26 Abs. 1 AsylG niederlegen können. Die vorgeschlagene teleologische Reduktion könnte in einigen Konstellationen den Ehegatten zunächst zwingen, sich räumlich vom Stammberechtigten zu trennen und im Staat der eigenen Staatsangehörigkeit Schutz zu suchen. Es ist unsicher, ob der Staat dieses Ehegatten zu dessen Gunsten schutzbereit, -willig bzw. -fähig ist oder – soweit man den Erhalt des Familienverbundes als weiteren Zweck dieser Norm und nicht allein solcher des Aufenthaltsrechts erkennt und auf diesen zurückgreift – auch bereit ist, dem anderen Ehegatten und gegebenenfalls weiteren Familienangehörigen Schutz zu gewähren. Dies könnte das Familienasyl faktisch unter den Vorbehalt einer internationalen Fluchtalternative für die Familie stellen. Folgte man der Gegenansicht, so wären, um eine relevante Schutzverkürzung für Ehegatten zu vermeiden, die Fragen der konkreten Verfolgungsnähe und der konkreten Schutzmöglichkeit im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 AsylG zu thematisieren. Dies der Norm zu entnehmen, ist mit ihrem Wortlaut und ihren Zwecken erkennbar nicht vereinbar. [...]