VG München

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Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 09.05.2019 - M 5 E 19.50027 - asyl.net: M27257
https://www.asyl.net/rsdb/M27257
Leitsatz:

Keine vorläufige Rückholung aus Griechenland nach Einreiseverweigerung und Rückführung aufgrund des "Seehofer-Abkommens":

1. Die vorläufige Gestattung der Einreise zur Durchführung eines Dublin-Verfahrens würde zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen, da die im Dublin-Verfahren zu wahrenden Fristen zu einem endgültigen Ergebnis führen, weil die Überstellung zu einem späteren Zeitpunkt unmöglich wird. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache obsiegen wird. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, das Hauptsacheverfahren von Griechenland aus zu betreiben und die endgültige Entscheidung abzuwarten. (Anm.d.Red.: Die Bundespolizei hatte den Betroffenen im Bundesgebiet kontrolliert und ihm die Einreise auf Grundlage der "deutsch-griechischen Verwaltungsvereinbarung" vom 17./18.8.2018 (sog. Seehofer-Deal) verweigert. Nach Auffassung der Bundespolizei handelte es sich dabei nicht um ein Dublin-Verfahren, das VG geht aber davon aus, dass ein solches stattgefunden hat.)

2. Kein Anspruch auf Wiederaufnahme gem. Art. 29 Abs. 3 Dublin-III-VO nach irrtümlicher oder als unzulässig befundener Überstellung. Griechenland ist nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin-III-VO wegen irregulärer Einreise des Antragstellers für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. Deutschland ist nicht wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Griechenland nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO zuständig geworden.

3. Eine individuelle Betroffenheit des Antragstellers von systemischen Schwachstellen ist bei summarischer Prüfung nicht feststellbar. Eine vor Überstellung "empfohlene" Einzelfallzusicherung ist durch den Geschehensablauf überholt.

4. Die (anscheinend auf Folter in Syrien zurückgehende) psychische Erkrankung des Antragstellers musste nicht berücksichtigt werden, denn er hat sie weder in seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizei noch im Haftanordnungstermin vor dem Amtsgericht geltend gemacht. Sie hätte im übrigen durch qualifizierte ärztliche Bescheinigung in analoger Anwendung des bei inländischen Abschiebungshindernissen geltenden § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht werden müssen. (Anm.d.Red.: Das Gericht geht in diesem Zusammenhang nicht darauf ein, dass die Bundespolizei nach eigenen Angaben gar kein Dublin-Verfahren durchgeführt hat und der Antragsteller daher auch nicht über seine diesbezüglichen Rechte informiert wurde. Auch wurde kein persönliches Gespräch durchgeführt, wie es die Dublin-III-VO vorsieht, bei dem er mögliche Gründe gegen eine Überstellung nach Griechenland hätte vortragen können.)

5. Die deutsche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach "abhängige Personen" mit Familienangehörigen, auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, zusammengeführt werden sollen. Auch ist Deutschland nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet. Keine der beiden Vorschriften vermittelt einen Individualanspruch auf Übernahme der Zuständigkeit durch Deutschland.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: Einreiseverweigerung, Griechenland, Dublinverfahren, besonders schutzbedürftig, psychische Erkrankung, Zurückweisung, grenznaher Raum, Aufnahmebedingungen, Dublin-Haft, Selbsteintritt, Suizidgefahr, systemische Mängel, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, einstweilige Anordnung, Folgenbeseitigungsanspruch, Seehofer-Deals, Verwaltungsvereinbarung, Verwaltungsabkommen, Wiederaufnahmeverfahren, Attest,
Normen: VwGO § 123 Abs. 1 S. 2, AsylG § 18 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 17 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 16 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 3, VO 604/2013 Art. 9, VO 604/2013 Art. 13 Abs. 1 S. 1, VO 604/2013 Art. 18 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3, AufenthG § 60a Abs. 2c S. 2, AufenthG § 60a Abs. 2c S. 3, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 17 Abs. 2 S. 1, VO 604/2013 Art. 17 Abs. 2 S. 2,
Auszüge:

[...]

37 1. Der Antrag ist nach § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragsgegnerin, vertreten durch die Bundespolizei, im Wege einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO verpflichtet werden solle, den Antragsteller auf ihre Kosten zurückzuholen und ihm die Einreise in das Bundesgebiet vorläufig zu gestatten. Eine endgültige Aufhebung der Einreiseverweigerung vom 2. Oktober 2018 kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes hingegen nicht begehrt werden. [...]

43 4. Vorliegend ist der Antrag auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so dass er keinen Erfolg haben kann.

44 a) Eine vorläufige Gestattung der Einreise des Antragstellers mit der von ihm bezweckten Folge seiner Weiterleitung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung (§ 18 Abs. 1 Asylgesetz / AsylG), einer dortigen Stellung eines Asylantrags und sodann der Durchführung eines Asylverfahrens oder zunächst eines sog. Dublin-Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) und ggf. Entscheidung über eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-VO durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) würde im Ergebnis zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Denn bereits die Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung eines zuständigen Mitgliedsstaates könnte keine nur vorläufige Maßnahme sein, sondern würde - insbesondere im Hinblick auf die dabei zu wahrenden Fristen z.B. für ein Wiederaufnahmegesuch - zu einem endgültigen Ergebnis führen. Erst recht würde das für die nachfolgende Durchführung eines Asylverfahrens gelten. An einer bloßen Gestattung der Einreise ohne Durchführung dieser Verfahren kann der Antragssteller hingegen schon kein rechtlich schützenswertes Interesse haben.

45 b) Es ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in seinem Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Der Antragsteller hat nach im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes erforderlicher, aber auch ausreichender summarischer Prüfung gegenüber der Antragsgegnerin nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Gestattung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (§ 113 Abs. 5 VwGO).

46 Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO.

47 Zwar nimmt danach der Mitgliedsstaat, der eine Person an einen anderen Mitgliedsstaat überstellt hat, diese Person unverzüglich wieder auf, wenn sie irrtümlich überstellt wurde oder einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wurde. Aber unabhängig von der Frage, ob diese Norm einen individualschützenden Charakter hat, bietet sie in der zweiten Variante jedenfalls keine Rechtsgrundlage für eine Rückführung in den Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, zur dortigen Durchführung eines Rechtsbefehlsverfahrens, sondern setzt ein solches mit erfolgreichem Abschluss voraus. Im Übrigen wurde der Antragsteller auch nicht im Sinne der ersten Variante irrtümlich überstellt, denn sein aktueller Aufenthalt in Griechenland steht im Einklang mit den Regelungen der Dublin III-VO über den zuständigen Mitgliedsstaat im Sinne des Art. 1 Dublin III-VO. Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird.

48 aa) Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich nicht aus Art. 9 Dublin III-VO im Hinblick auf eine in Deutschland lebende Schwester des Antragstellers, weil Geschwister schon nicht zu den Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 g) Dublin III-VO gehören.

49 bb) Vielmehr ist Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers originär zuständig.

50 Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers Griechenland. Unabhängig davon belegt der Eurodac-Treffer (GR1...), dass der Antragsteller in Griechenland am 30. April 2018 einen Asylantrag gestellt hat. Die Zuständigkeit Griechenlands ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen, da es gem. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auf die Situation zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem Mitgliedstaat ankommt. Damit ist vorliegend Griechenland der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.

51 Darüber hinaus haben die griechischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Bundespolizei stattgegeben, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO). [...]

52 cc) Die Antragsgegnerin wurde auch nicht wegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Griechenland nach Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 Dublin III-VO vom die Zuständigkeit prüfenden zum zuständigen Mitgliedsstaat. [...]

57 Dies zugrunde gelegt, ist zur Überzeugung der Kammer nicht zu erkennen, dass konkret der Antragsteller in Griechenland einer menschenunwürdigen Behandlung im vorgenannten Sinne ausgesetzt ist bzw. noch sein wird.

58 (1) Dies ergibt sich im Allgemeinen aus der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellung nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. [...]

59 (2) Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass das griechische Asylsystem auch aktuell noch systemische Schwachstellen aufweise (VG Düsseldorf, U.v. 19.12.2017 - 12 K 15680/17.A - juris Rn. 22 ff.; VG Dresden, B.v. 16.11.2017 - 6 L 1187/17.A - juris Rn. 22 f.). Die erkennende Kammer teilt diese Auffassung jedoch nicht. Sie schließt sich unter Verweis auf deren ausführliche Begründungen der Auffassung in den aktuelleren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg (U.v. 3.1.2019 - RN 11 K 18.31292 - juris Rn. 15 ff), des Verwaltungsgerichts Ansbach (U.v. 20.9.2018 - AN 14 K 18.50495 - juris Rn. 23 ff.) und des Verwaltungsgerichts Köln (B.v. 19.2.2018 - 14 L4188/17.A - juris Rn. 27 ff.) an, weil keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass sich die Situation in Griechenland seit der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 - der erhebliches Gewicht zukommt - systemisch wieder signifikant verschlechtert hätte.

60 (3) Was den Antragsteller im Besonderen betrifft, zeigt sich im Rahmen der summarischen Prüfung anhand seines eigenen Vortrags, dass er konkret und individuell auch nicht von systemischen Schwachstellen betroffen ist.

61 Die Empfehlung einer Überstellung auf der Grundlage einer Einzelfallzusicherung ist durch den Geschehensablauf vorliegend bereits überholt. Der Antragsteller wurde überstellt und erhielt in Griechenland schon nach seinen eigenen Angaben eine Unterkunft in einem Aufnahmelager in Athen und Zugang zu psychologischer Betreuung und medizinischer Versorgung. [...]

62 (4) Soweit die Europäische Kommission empfahl, die ihrer Ansicht nach zur Zeit der Empfehlung unzulängliche Behandlung bestimmter Personenkategorien (Schutzbedürftige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) zu berücksichtigen, ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller selbst weder in seiner Vernehmung durch die Bundespolizei am 1. Oktober 2018 noch in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Rosenheim am 3. Oktober 2018 etwas vortrug, woraus auf seine nun im Antragsverfahren geltend gemachte besondere Schutzbedürftigkeit als vulnerabler Person hätte geschlossen werden können. Gelegenheit hierzu hätte er ausweislich der jeweils erstellten Protokolle gehabt.

63 Letztlich bestand angeblich eine ursprüngliche medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers als angebliches Folteropfer bereits in Griechenland. Die nun mehr angeblich eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, insbesondere in psychischer Hinsicht, ist nach der Überstellung nach Griechenland aufgetreten. In keiner Hinsicht jedoch liegt eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung in - weil die Überstellung bereits erfolgt ist - analoger Anwendung des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Glaubhaftmachung vor.

64 Aber selbst wenn der Antragsteller nunmehr eine solche qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorlegen würde, ergäbe sich nichts anderes. Denn letztlich liegt eine Behandlung und medizinische Versorgung des Antragstellers im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in der Verantwortung des griechischen Staates und seiner Behörden. Das ist den Zuständigkeitsregelungen nach der Dublin III-VO immanent. Und auch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta gewähren grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren (vgl. VG Regensburg, U.v. 3.1.2019 - RN 11 K18.31292 - juris Rn. 14). Erst recht vermitteln sie keinen Anspruch auf Überstellung in einen Staat nach Wahl eines Betroffenen, in dem er sich eine bessere Versorgung erhofft als die, die ihm im zu ständigen Mitgliedsstaat zuteil wird (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - Juris Rn. 97).

65 dd) Aus einem angeblichen Abhängigkeitsverhältnis des Antragstellers zu seiner im Bundesgebiet lebenden Schwester im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO folgt nichts anderes. Diese Norm vermittelt kein Individualrecht und keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts, denn sie richtet sich an die Mitgliedsstaaten ("..., so entscheiden die Mitgliedsstaaten in der Regel, ..."). Zudem würde hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung einer schweren Krankheit das oben Gesagte gelten.

66 ee) Zu einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ist die Antragsgegnerin schließlich auch nicht verpflichtet. [...]

68 Vom Antragsteller wurde in dieser Richtung zwar wiederum die angeblich dringend notwendige familiäre Unterstützung durch seine in Deutschland lebende Schwester angegeben. Im Hinblick auf humanitäre Gründe, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, stellt Art. 17 Abs. 2Satz 1 Dublin III-VO jedoch lediglich die "jederzeit" gegebene Möglichkeit eines Ersuchens des an sich zuständigen Mitgliedsstaates an einen anderen Mitgliedsstaat zur Verfügung. Diese Norm vermittelt keinen Individualanspruch, wie das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Personen aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zeigt.

69 c) Außerdem ist eine solche Vorwegnahme der Hauptsache nicht erforderlich, um unzumutbare Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Es ist ihm zuzumuten, sein Verfahren von Griechenland aus zu betreiben und die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Für das hiesige Hauptsacheverfahren wird er zur Wahrung seiner Rechte von seinem Bevollmächtigten vertreten. Zur Durchsetzung seiner Rechte im Asylverfahren in Griechenland - auch hinsichtlich angeblich gänzlich fehlender staatlicher finanzieller Unterstützung - kann sich der Antragsteller nach eigenem Bekunden eines dort ansässigen Rechtsanwalts bedienen. Unterkunft hat der Antragsteller nach eigenem Vortrag in einer Einrichtung in Athen ebenso erhalten wie medizinische Versorgung, als sie erforderlich war. Wartezeiten für eine ambulante psychiatrische Behandlung bestehen auch im Bundesgebiet. Sollte eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich sein, so liegt es am Antragsteller, diese auch wahrzunehmen. Es ist nichts substantiiert dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass in sämtlichen psychiatrischen Kliniken in Griechenland ausnahmslos menschenunwürdige Zustände bestehen würden oder der Antragsteller konkret solchen ausgesetzt sein würde. Auch zu seiner Schwester kann er offensichtlich Kontakt halten. [...]