VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2019 - 29 L 383/19.A - Asylmagazin 6-7/2019, S. 250 f.; ähnlich: - asyl.net: M27263
https://www.asyl.net/rsdb/M27263
Leitsatz:

Asylsuchende nicht "flüchtig" bei fehlenden Namensschildern in Unterkunft:

1. Asylsuchende sind nicht flüchtig, wenn sie sich zum Überstellungstermin nicht wie von der Ausländerbehörde verlangt, vor der Unterkunft zur Abholung, sondern in ihrem Zimmer aufhalten. 

2. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Person aufgrund fehlender Namensschilder an den einzelnen Zimmern in der Unterkunft nicht oder zu spät gefunden wird, da die Beschilderung eine Obliegenheit der Unterkunft ist.

3. Es besteht ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Überstellung, wobei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Annexantrag gem. § 80 Abs. 5 S. 3 statthaftes Rechtsmittel ist.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 Jawo gg. Deutschland - asyl.net: M27096; siehe ähnlich: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 24.07.2019 - 29 K 280/18.A - Dublin-Sammlung: M27589)

Schlagwörter: Dublinverfahren, flüchtig, Überstellungsfrist, Fristverlängerung, Jawo, Mitwirkungspflicht, Folgenbeseitigungsanspruch, Rückgängigmachen der Überstellung, Rückgängigmachen der Abschiebung, Annexantrag, Aufnahmeeinrichtung,
Normen: VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2, VwGO § 80 Abs. 5 S. 3
Auszüge:

[...]

Die Überstellungsfrist hat sich nicht verlängert. Nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO kann die Frist zur Überstellung auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Ein Antragsteller ist flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rz. 70).

Der Antragsteller war nicht flüchtig. Er sollte, wie ihm am ... 2018 schriftlich von der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt wurde, am ... 2018 nach Italien überstellt werden. Ausweislich des Schreibens vom ... 2018 sollte sich der Antragsteller um 1:00 Uhr morgens vor seiner Unterkunft bereithalten. Aus dem Einsatzblatt - Außendienst vom ... 2018 ergibt sich, dass der Antragsteller nicht zur vereinbarten Zeit vor der Einrichtung erschienen war. An den auf drei Etagen verteilten Zimmern der Einrichtung befanden sich keine Namensschilder. Nachdem die Außendienstmitarbeiter schließlich mithilfe eines Dritten die Zimmernummer des Antragstellers in Erfahrung gebracht hatten, fanden sie den dort schlafenden Antragsteller vor. Aufgrund des entstandenen Zeitverzuges erschien eine termingerechte Überstellung nach München nicht mehr gewährleistet, so dass die Maßnahme abgebrochen wurde.

Zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung befand sich der Antragsteller demnach in der ihm zugewiesenen Unterkunft und zudem in seinem Zimmer. Er hat die Wohnung weder verlassen noch hat er sich sonst gezielt der zuständigen Ausländerbehörde entzogen, um die Überstellung zu vereiteln. Die Überstellung scheiterte nicht aufgrund der Flucht des Antragstellers. Sie konnte vielmehr deswegen nicht durchgeführt werden, weil sich der Antragsteller nicht, wie von der Ausländerbehörde erbeten, um 1:00 Uhr morgens vor seiner Unterkunft bereithielt, und weil sich an den Zimmern der Einrichtung keine Namensschilder befanden. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass der Antragsteller nicht zu dem vorab angekündigten Termin erschienen ist, rechtfertigt dies nicht die Verlängerung der Überstellungsfrist. Die Verlängerung knüpft nach dem klaren Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO allein an die Flüchtigkeit an und nicht an die Nichteinhaltung einer Verfahrensabrede. Die Verlängerung der Frist stellt eine Sanktion dafür dar, dass sich die betreffende Person den Behörden durch Nichtdasein bewusst entzieht. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO verlangt jedoch keine aktive Mitwirkung der betroffenen Person an seiner Überstellung. Deshalb kann es auch nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, dass ihn die Außendienstmitarbeiter in der Einrichtung nicht rechtzeitig gefunden haben, weil sich an den Zimmern keine Namensschilder befanden. Ohnehin dürfte es sich dabei um eine Obliegenheit des Betreibers der Einrichtung handeln.

Der Antragsteller kann sich auf den Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 -, juris, Rz 20).

Ist daher die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 280/18.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Januar 2018 anzuordnen, hat auch der auf Rückgängigmachung der Abschiebung (Folgenbeseitigung) gerichtete Annexantrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO Erfolg. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VWGO mit dem Ziel, die unverzügliche Rückführung in das Bundesgebiet zu erreichen, ist im Hinblick auf § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.

Nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Sinn der Regelung ist es, zur Erlangung eines im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes die tatsächliche Situation schon im Rahmen des Eilverfahrens mit der Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen. Die materielle Grundlage für den prozessual über § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO geltend zu machenden Anspruch des Antragstellers ist der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 11 S 1136/07 -, juris, Rz. 21, m.w.N.).

Der Anspruch setzt unter anderem voraus, dass durch die Vollziehung ein fortdauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; er ist insoweit begrenzt, als die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich sein muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 -, juris, Rz 12 f.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller war nach Italien überstellt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers bereits auf die Antragsgegnerin übergegangen war. Die zwangsweise Rückführung des Antragstellers nach Italien war danach rechtswidrig. [...]