VG Cottbus

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Zitieren als:
VG Cottbus, Urteil vom 25.04.2019 - 1 K 1064/16.A - asyl.net: M27383
https://www.asyl.net/rsdb/M27383
Leitsatz:

Keine Gruppenverfolgung von Drusen in Syrien:

"Die Zugehörigkeit zum drusischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen einem Rückkehrer bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer erheblichen Verfolgung drohen würde."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Syrien, Aufstockungsklage, Upgrade-Klage, Drusen, Gruppenverfolgung,
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

[...]

Eine Verfolgung von Drusen im Sinne einer unmittelbaren staatlichen Benachteiligung und Bedrohung aufgrund ihres Glaubens hat es in Syrien weder in der Amtszeit von Hafez al Assad noch seit dem Amtsantritt von Bashar al Assad gegeben. Insbesondere sind Drusen seitens des Regimes grundsätzlich keinen beachtlichen Repressalien ausgesetzt, wenn sich auch die Unterstützung des Regimes durch die drusische Gemeinde im Laufe des Konfliktes als uneinheitlich herausgestellt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 06. März 2018 – 17 K 10564/16.A –, juris Rn. 30, m.w.N.). Der getötete Brigadegeneral Issam Zahreddine der als besonders loyal und regimetreu geltenden Syrischen Republikanischen Garde, entstammte etwa der religiösen Minderheit der Drusen und ist in höhere Ämter aufgestiegen. Von den Drusen wird das Regime oftmals - auch noch nach Ausbruch des Konfliktes und gerade nach der weitgehenden militärischen Konsolidierung des Regimes im Südwesten - als Protektor gegen islamistische Strömungen angesehen. Dies hat etwa dazu geführt, dass im Süden des Landes Drusen das Assad Regime unterstützt und eine Militärbasis des Regimes gegen Kämpfer der seinerzeitigen Al-Nusra-Front verteidigt haben. Eine mittelbare Gruppenverfolgung lässt sich trotz einzelner Anschläge auf Drusen (vor allem allerdings im Norden des Landes) mit offenbar terroristischem und auch nicht rein religiös motiviertem Hintergrund, vgl. BFA vom 24. August 2018, S. 59f. - jedenfalls in der südwestlichen Heimatregion des Klägers, die inzwischen vom Assad-Regime weitgehend beherrscht wird (vgl. Bericht des Danish Refugee Council aus Februar 2019, S. 8), nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausmachen. [...]