BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 22.05.2019 - 1 C 11.18 - asyl.net: M27487
https://www.asyl.net/rsdb/M27487
Leitsatz:

Erfolgreiche Sprungrevision wegen widerspüchlicher Tatsachenfeststellung im Urteil: 

"Bleibt aufgrund widersprüchlicher tatsächlicher Feststellungen des Tatsachengerichts offen, von welchem Sachverhalt das Gericht im Rahmen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung überzeugt ist, fehlt es an einer dem § 108 Abs. 1 VwGO genügenden richterlichen Überzeugungsbildung."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Syrien, Sprungrevision, Überzeugungsgewissheit, richterliche Überzeugungsgewissheit, Aufstockungsklage,
Normen: VwGO § 108 Abs. 1, VwGO 134, VwGO § 144 Abs.3
Auszüge:

[...]

bb) Das Verwaltungsgericht hat indes dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es sein Urteil auf einander widerstreitende tatsächliche Feststellungen und Würdigungen gestützt hat, ohne diese inneren Widersprüche aufzulösen.

(1) Die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung ist vorrangig Aufgabe des Tatrichters und unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2012 - 7 C 8.11 - Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 35, 44 und vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 43). Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung findet ihre Grenzen nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 - 7 B 12.14 - juris Rn. 5 m.w.N.). Hierzu zählen etwa gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze. Des Weiteren verlangt das Gebot der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Das Gericht darf also nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Danach liegt ein Verstoß gegen dieses Gebot vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder sein Urteil zu einer entscheidungserheblichen Frage auf zwei einander widersprechende Tatsachenfeststellungen stützt (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <158>). In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59).

(2) Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil in diesem Sinne auf widersprüchliche tatsächliche Feststellungen gestützt. Es hat sich einerseits die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 2. Mai 2017 zu eigen gemacht, wonach Männer im wehrdienstfähigen Alter bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter durch syrische Sicherheitskräfte zu gewärtigen hätten. Andererseits hat es aber ausgeführt, dass auch den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwerteten Erkenntnisquellen sowie weiteren vom Verwaltungsgericht selbst herangezogenen Erkenntnisquellen keinerlei Belege zu entnehmen seien, dass es bei Bestrafungen von männlichen syrischen Staatsangehörigen, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, zu menschenrechtswidrigen Behandlungen bis hin zu Folter komme. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht sich einerseits Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg zu eigen gemacht hat, wonach die den Männern im wehrdienstfähigen Alter drohenden Maßnahmen des syrischen Staates an eine vermutete regimefeindliche Gesinnung anknüpfen, andererseits aber diese Ausführungen für nicht überzeugend hält (UA S. 30), weil Erkenntnisquellen auf ein willkürlich-wahlloses und damit ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund erfolgendes Verhalten der syrischen Sicherheitskräfte hinwiesen.

Hier keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht sich nach der Feststellung, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg habe "wenig Überzeugungskraft", dieser Rechtsprechung "unter Zurückstellung der aufgezeigten Bedenken aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung" anschließt. Der Senat wertet dies dahin, dass das Verwaltungsgericht sich dem Verwaltungsgerichtshof damit zwar im Ergebnis, nicht aber in Bezug auf die zu dieser Rechtsprechung gefundenen tatsächlichen Feststellungen und abweichenden Bewertungen anschließt. Zurückgestellt werden die Bedenken gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht die tatsächlichen Feststellungen und abweichenden Bewertungen, an welche diese Bedenken anknüpfen. Das Verwaltungsgericht formuliert die Feststellungen und Bewertungen, die seine Bedenken begründen, auch in einer so pointierten Art und Weise, dass sie nicht allein "aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung" unberücksichtigt bleiben können. Das "Zurückstellen" dieser Bedenken lässt hier auch sonst nicht den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht seine eigenen Tatsachenfeststellungen und Bewertungen in der Sache aufgibt, soweit sie jenen des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen, und sich kraft eigener Einsicht jedenfalls in dem Umfange, als es für die Entscheidung erheblich ist, dem Verwaltungsgerichtshof nicht nur im Ergebnis, sondern auch in den dieses tragenden tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen anschließt. Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 VwGO) steht einem Überdenken der eigenen tatsächlichen Feststellungen und hieran anknüpfender Bewertungen in Auseinandersetzung mit entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen nicht entgegen und kann dies sogar fordern. Er lässt in dem Wertungsrahmen, den er für die tatrichterliche Überzeugungsbildung eröffnet, Raum auch für die Überwindung möglicher Zweifel zugunsten anderweitiger, rational ebenfalls nachvollziehbarer Feststellungen und Wertungen und gebietet dabei die argumentative Auseinandersetzung auch mit diesen. In dem so gezogenen Wertungsrahmen kommt dem Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtseinheit, die herzustellen und zu befördern mit Aufgabe der Rechtsmittelgerichte ist, argumentativ durchaus erhebliches Gewicht zu, auch wenn jenseits der Rechtskraftbindung keine "Präjudizienbindung" besteht. Allein die "Einheit der Rechtsordnung" lässt es aber nicht zu, sich im Ergebnis einer Rechtsprechung zu beugen, obwohl nach der fortbestehenden eigenen Überzeugung dem weiterhin tatsächliche Feststellungen und Bedenken entgegenstehen, die Bedenken mithin lediglich zurückgestellt, also nicht überwunden werden.

So liegt es hier. Der Widerspruch zwischen den weiterhin für überzeugend gehaltenen eigenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen zu jenen des Verwaltungsgerichtshofes, die "wenig Überzeugungskraft" haben sollen, wird nicht aufgelöst. Die einander widerstreitenden Feststellungen und Bewertungen stehen vielmehr beziehungslos nebeneinander, ohne dass das Verwaltungsgericht klarstellt, welchen Sachverhalt es kraft eigener Überzeugungsbildung als zutreffend ansieht. Dann aber fehlt es an einer hinreichend klaren richterlichen Überzeugungsbildung, die das gewonnene Gesamtergebnis des Verfahrens zu tragen geeignet wäre. [...]

3. Da offen ist, von welchem Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, kann der Senat nicht abschließend selbst entscheiden. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zur Auflösung der im Rahmen der Überzeugungsbildung aufgetretenen Widersprüche zu geben. [...]