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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 04.07.2019 - 1 B 26.19 - asyl.net: M27529
https://www.asyl.net/rsdb/M27529
Leitsatz:

Nachzug im Härtefall bei unzumutbarer Familientrennung:

"1. § 36 Abs. 1 AufenthG regelt in Umsetzung des Art. 10 Abs. 3 Bst. a Familienzusammführungsrichtlinie 2003/86/EG den Elternnachzug zu einem "unbegleiteten Minderjährigen".

2. Liegen die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach §§ 27 ff. AufenthG nicht vor, lässt sich eine mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nicht zu vereinbarende Familientrennung über die Erteilung eines Visums aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: unbegleitete Minderjährige, Elternnachzug, Familienzusammenführung, humanitäre Gründe, Wohnraumerfordernis, Familieneinheit, Flüchtlingsanerkennung, Asylanerkennung, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Härtefall,
Normen: AufenthG § 36 Abs. 1, AufenthG § 22, RL 2003/86/EG Art. 10 Abs. 3 Bst. a
Auszüge:

[...]

Nach § 36 Abs. 1 AufenthG kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der einen der in den Vorschriften aufgezählten (humanitären) Aufenthaltstitel besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, "wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält". Diese Vorschrift wurde durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 (BGBl. I S. 1970) eingeführt und setzt Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 S. 12) - sog. Familiennachzugsrichtlinie - um, der den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, zugunsten eines "minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings" den Nachzug seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zu gestatten (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 176). Sie dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - BVerwGE 146, 189 Rn. 12). [...]

Nach § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dass dies - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - grundsätzlich auch möglich ist in Fällen, in denen die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht vorliegen, belegt bereits die Regelung zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (inzwischen § 36a AufenthG), wonach das  Nichtbestehen eines Anspruchs auf Familiennachzug nicht die Anwendung der §§ 22, 23 AufenthG berührt. In diesem Sinne geht auch das Bundesverfassungsgericht beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten mit Blick auf die Regelung in § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. davon aus, dass bei der Erteilung eines Visums zum Familiennachzug bei der Frage der Vereinbarkeit einschränkender Nachzugsregelungen mit Art. 6 GG zu berücksichtigen ist, inwieweit Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen ist, insbesondere auch dann, wenn die besondere Härte durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179). Damit lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen (BT-Drs. 19/2438 S. 22) über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden, ohne dass es hierfür einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. [...]