Leistungskürzung wegen fehlender Passvorlage unzulässig:
1. Allein die Tatsache, dass eine Person nicht im Besitz ihrer Ausweispapiere ist, rechtfertigt keine Leistungskürzung, die nach § 1a Abs. 5 Nr. 1 AsylbLG (alte Fassung) bei Verletzung der Passvorlagepflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG vorgesehen ist.
2. Es ist für die betroffene Person ausgesprochen schwierig zu beweisen, dass sie nicht im Besitz ihres Passes ist (Schwierigkeit der Glaubhaftmachung "negativer Tatsachen"). Bei einer nach § 1a AsylbLG vorgenommenen Kürzung liegt die Beweislast bei der Leistungsbehörde. Solange nicht bewiesen ist, dass die leistungsberechtigte Person ihre Passlosigkeit zu vertreten hat, sind die regulären Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.
3. Da § 1a AsylbLG teilweise als verfassungs- und europarechtswidrig erachtet wird, ist die Norm angesichts des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes restriktiv auszulegen (unter Bezug auf LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2016 - L 8 AY 31/16 BER). Daher sind auch bei gewissen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben der betroffenen Person zum Verbleib ihres Passes zunächst uneingeschränkte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die vorgenommene Leistungskürzung gemäß § 1a Abs. 5 Nr. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin nach dem Ergebnis der Ermittlungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in ihren Rechten. [...]
Das Gericht ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Verfahren zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragstellerin zumindest kein Verschuldensvorwurf im Sinne der zuvor genannten Vorschrift gemacht werden kann und dementsprechend die höheren Leistungen gemäß § 3 AsylbLG unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen nach § 1a AsylbLG zu gewähren sind. Hierbei ist das Gericht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin und der im Widerspruchsverfahren sehr konkret aufgeführten Fragestellungen zu der Einschätzung gelangt, dass dieser Verschuldensvorwurf nicht in rechtmäßiger Weise erhoben werden kann. [...] Das Gericht verkennt dabei nicht, dass letztlich möglicherweise immer noch gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Antragstellerseite offenbleiben könnten. Allerdings wurde der Vortrag der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 22.05.2019 untermauert. Unabhängig davon ist auch die Argumentation der Antragstellerseite zutreffend, dass das nicht mehr Vorhandensein der Pässe in der Verfügungsgewalt der Antragstellerin eine negative Tatsache darstellt, für die die Beweisführung ausgesprochen schwierig sein dürfte, wobei die Beweislast für die gemäß § 1a AsylbLG vorgenommene Kürzung bei der Antragsgegnerseite liegt. [...]
In diesem Kontext sei auch noch auf folgendes hingewiesen: Zwischen den Beteiligten war im Verfahren auch noch die mögliche Verfassungswidrigkeit bzw. Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des § 1a AsylbLG streitig. Soweit die Obergerichte zwischenzeitlich nicht eventuell sogar von der Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG ausgehen (diesbezüglich ist aktuell noch ein Verfahren bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig) sind Vorgenannte jedenfalls zumindest der Auffassung, dass das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine restriktive Auslegung des § 1a AsylbLG gebieten (siehe auch hierzu den Beschluss des Bayrischen Landesozialgerichtes vom 21.12.2016, L 8 AY 31/16 BER). Nicht zuletzt unter Berücksichtigung dieses Aspektes und unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung im Verfahren ist das Gericht daher auch in Anbetracht der im Widerspruchsbescheid konkret aufgeworfenen Fragen und der im zuvor genannten Schriftsatz aufgezeichneten Antworten der Antragstellerin zu dem tenorierten Ergebnis gelangt. [...] Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass gewisse Restzweifel an der Glaubwürdigkeit der Antragstellerseite nicht auszuschließen sind, verweist in diesem Kontext jedoch zugleich nochmals auf die obigen Ausführungen. Die Glaubhaftmachung bzw. Beweiserbringung negativer Tatsachen wie dem Nichtbesitz eines Passes und auch die entsprechende Beweisführung im Hauptsacheverfahren dürfte sich unter den Umstand, dass es sich hier um eine in juristischer Hinsicht sogenannte "negative Tatsache" handelt und zudem auch unter Berücksichtigung der hierfür zur Verfügung stehenden Beweismittel hierfür als ausgesprochen schwierig darstellen. Das Gericht hat zumindest nach hiesigem Kenntnisstand keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin gegenüber dem Vortrag der Antragstellerseite der sogenannte "Beweis des Gegenteils" im Hauptsacheverfahren gelingen könnte. [...] Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, die Antragstellerin trage die Verantwortung für ihre Passlosigkeit, rechtfertigt dies nicht per se eine Leistungskürzung gemäß § 1a AsylbLG. [...] Daher sind der Nichtbesitz von Ausweispapieren und die darauf beruhende Unmöglichkeit der Durchsetzung der Ausreisepflicht grundsätzlich als ein im Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten liegendes und von diesem zu vertretendes Abschiebungshindernis anzusehen. Allerdings wird bei der Variante des Verlustes genau zu überprüfen sein, aus welchen Gründen der Verlust erfolgte, insbesondere ob die Leistungsberechtigten den Verlust alleine zu verantworten haben. Anders ist die Situation insbesondere dann zu beurteilen, wenn der Verlust nicht ohne weiteres dem Ausländer allein zuzurechnen ist, wenn z.B. der Heimatstaat die Papiere eingezogen hat oder Schleuser die Ausweispapiere bei Einreise abgenommen haben. Allein der Nichtbesitz von Ausweispapieren rechtfertigt hingegen nicht die Anspruchseinschränkung, wenn der Nichtbesitz objektiv nicht im Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten liegt (siehe zum ganzen Oppermann in: Schlegel/Volzke, Juris PK-SGB XII, zweite Auflage 2014, § 1a AsylbLG zweite Überarbeitung, dort Rn.: 71 und 72 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
So liegt der Fall hier. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist es der Antragsgegnerin bzw. der in der Folgezeit zuständigen Ausländerbehörde dabei unbenommen, der Antragstellerin weitere konkrete Mitwirkungshandlungen abzuverlangen und dann ggf. erneute Leistungskürzungen vorzunehmen. Solange die Antragsgegnerin jedoch den Beweis des Gegenteils bzgl. des Vertretenmüssens der Passlosigkeit nicht erbringen konnte, ist sie zur Gewährung der höheren Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG verpflichtet. [...]