VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Urteil vom 28.10.2019 - 7 K 1088/18.KS - asyl.net: M27852
https://www.asyl.net/rsdb/M27852
Leitsatz:

Amtshilfsmaßnahmen zum Zwecke der Abschiebung rechtswidrig, wenn diese nicht erfolgen durfte:

1. Die Ingewahrsamnahme, das Betreten der Wohnung und das Anlegen von Handschellen zum Zwecke der Abschiebung stellen Amtshilfsmaßnahmen mit eigenständigem Eingriffscharakter dar. Ihre Rechtmäßigkeit ist abhängig von der Rechtmäßigkeit der Hauptmaßnahme, da es ansonsten an der notwendigen rechtlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Sie sind somit rechtswidrig, wenn die Abschiebung selbst rechtswidrig ist.

2. Wird ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angedroht, führt ein stattgebender Eilantrag gemäß § 37 Abs. 1 AsylG unmittelbar zur Unwirksamkeit des gesamten Bescheides, so dass auf diesen Bescheid keine Abschiebung mehr gestützt werden kann, selbst wenn das Hauptsacheverfahren zum Zeitpunkt der Abschiebung bereits erfolglos beendet war.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Rechtswidrigkeit, Abschiebungsandrohung, Abschiebung, Wohnungsdurchsuchung, Fesselung, Grundrechte, Amtshilfe, Vollzugshilfe, Unzulässigkeit, Amtshilfsmaßnahme, Eingriffscharakter, Hauptmaßnahme,
Normen: AsylG § 37 Abs. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 35
Auszüge:

[...]

Die Klage ist begründet, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme, des Betretens der Wohnung und das Anlegen von Handschellen begehrt wurden (dazu unter 1). Die Klage ist hinsichtlich des vorgetragenen Verbotes einer Kontaktaufnahme mit seiner Rechtsanwältin unbegründet (dazu unter 2.). Nur im vorgenannten Umfang ist der Kläger durch die Maßnahmen der Polizei in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (analog)).

1. Die drei streitgegenständlichen Polizeimaßnahmen des Betretens der Wohnung, des Anlegens von Handschellen und der Ingewahrsamnahme des Klägers waren rechtswidrig.

Ermächtigungsgrundlage aller drei Maßnahmen waren Befugnisnormen des HSOG, jeweils in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 HSOG, wonach die Polizeibehörden den allgemeinen Ordnungsbehörden auf Ersuchen Vollzugshilfe leisten, wenn zur Durchführung ordnungsbehördlicher Maßnahmen Vollzugshandlungen erforderlich sind, die diese Behörden mangels eigener befugter Bediensteter nicht selbst vornehmen können. Diese Vollzugshilfemaßnahmen waren rechtswidrig, weil die ihr zugrunde liegende Hauptmaßnahme ebenfalls rechtswidrig war.Die Rechtswidrigkeit der Hauptmaßnahme führt zur Rechtswidrigkeit der Amtshilfemaßnahme, wenn diese einen eigenständigen Eingriffscharakter hat und diesem Eingriff dann wegen der Rechtswidrigkeit der Hauptmaßnahme die notwendige rechtliche Grundlage (Rechtfertigung) fehlt (Funke-Kaiser in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 44. Edition, Stand: 01.07.2019, § 7 VwVfG Rn. 10).

a) Wie oben bereits aufgezeigt wurde, stellten sämtliche polizeilichen Maßnahmen einen Eingriff in die Grundrechte des Klägers dar und hatten somit einen eigenständigen Eingriffscharakter.

b) Die zugrunde liegende Hauptmaßnahme, also die Abschiebung des Klägers, war auch rechtswidrig.

Die Abschiebungsandrohung gem. §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 14. Dezember 2016, mit der eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wurde (vgl. § 26 Abs. 1 AsylG), war grundsätzlich bis zur Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vor dem Verwaltungsgericht vollziehbar (vgl. § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG). Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt, so dass bis zum Abschluss des Verfahrens keine Abschiebung des Klägers zulässig gewesen wäre. Zwar fand die versuchte Abschiebung des Klägers erst zu einem Zeitpunkt statt, zu dem das Gerichtsverfahren durch Einstellungsbeschluss aufgrund beiderseitiger Erledigungserklärung bereits abgeschlossen war, ohne dass der die Abschiebungsandrohung enthaltende Bescheid in einem Urteil aufgehoben worden wäre. Jedoch ist hierbei § 37 Abs. 1 AsylG zu beachten. Dieser bestimmt, dass das Bundesamt das Verfahren schon durch den stattgebenden Beschluss zum Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fortzuführen hat und die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden. Der stattgebende Eilantrag führt also nicht wie sonst im Verwaltungsprozessrecht nur zur Hemmung der Vollziehbarkeit, sondern unmittelbar zur Unwirksamkeit des gesamten Bescheides (Bergmann in: Bergmann/Dienelt, § 37 AsylG Rn. 2 f.). Hierauf wies das damals erkennende Gericht die Beteiligten auch hin. Da ein neuer Bescheid des Bundesamtes erst am 30. April 2018 (Az.: 5 K 1274/18.KS.A, Bl. 10 ff. d. A.) erging, also nach der versuchten Abschiebung, gab es zu diesem Zeitpunkt keinen wirksamen Bescheid, der eine wirksame, die Abschiebung rechtfertigende Regelung enthalten hätte. Mithin war die Abschiebung rechtswidrig.

c) Es kommt hier nicht darauf an, ob es für den Beklagten - wie von diesem vorgetragen - keine Anhaltspunkte gab, an der Mitteilung des Regierungspräsidiums bezüglich der Ausreisepflichtigkeit des Klägers zu zweifeln. Die ersuchte Behörde muss die Maßnahme, die vollzogen werden soll, zwar nur auf eine offensichtliche Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit hin prüfen (Meixner/Friedrich, HSOG, 12. Auflage 2016, § 44 Rn. 6, 23; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 5 VwVfG Rn. 17). Letztlich betrifft diese Frage aber nur das Innenverhältnis zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde, weil der Kläger gegen die Maßnahmen der Polizei aufgrund ihrer Außenwirkung zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt war und die ersuchte Behörde zumindest im Außenverhältnis auch dafür haftet (vgl.: Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 7 VwVfG Rn. 5, 9 f.). [...]