OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2019 - 11 S 75.18 - asyl.net: M27977
https://www.asyl.net/rsdb/M27977
Leitsatz:

Zur isolierten Anfechtbarkeit einer auflösenden Bedingung und zum "Zweckwechselverbot":

1. Eine auflösende Bedingung zur Aufenthaltserlaubnis (hier: Abbruch der Ausbildung) ist kein ("sonstiger") Verwaltungsakt. Es handelt sich vielmehr um eine Nebenbestimmung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, die das Tun, Dulden oder Unterlassen in das Belieben der begünstigten Person stellt und lediglich die Wirksamkeit des Verwaltungsakts (hier: die Aufenthaltserlaubnis) von der Einhaltung abhängig macht.

2. Entscheidend dafür, ob ein neuer Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck vom Inland aus oder erst nach Ausreise und Durchführung eines Visumverfahrens eingeholt werden kann, ist, ob gesetzlich ein solcher Zweckwechsel ohne vorherige Ausreise anderweitig geregelt oder ausgeschlossen hat. Ein solches gesetzliches "Zweckwechselverbot" ergibt sich aus dem hier gem. § 16b Abs. 4 S. 2 AufenthG entsprechend anwendbaren § 16 Abs. 4 S. 3 AufenthG

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Aufenthaltszweck, Wechsel des Aufenthaltszwecks, auflösende Bedingung, Ausbildung, Studium, Ausbildungsplatz, isolierte Anfechtbarkeit, Visumspflicht, Visumsverfahren,
Normen: AufenthG § 16b Abs. 4 S. 1, AufenthG § 16 Abs. 4 S. 3, AufenthG § 17 Abs. 1, AufenthV § 39 Nr. 1, AufenhG § 5 Abs. 2 S. 1,
Auszüge:

[...]

9 1. Die unter Ziff. 2) bis 4) der Beschwerdebegründung ausgeführten Einwände des Antragsgegners gegen die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013 (– 11 S 2077/13 –, juris) bejahte Zulässigkeit der Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die der Aufenthaltserlaubnis vom 2. November 2017 beigefügte auflösende Bedingung und die auf dieser Grundlage angenommene, der Vollziehbarkeit dieser Nebenbestimmung entgegengehaltene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowie der nachfolgenden – seit dem 6. November 2018 beim Verwaltungsgericht anhängigen – Klage (Az. VG 15 K 565.18) vermögen der Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg zu verhelfen.

10 a. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsgegner (unter Ziff. 2 der Beschwerdebegründung) meint, dass die der Aufenthaltserlaubnis vom 2. November 2017 beigefügte auflösende Bedingung, die die Antragstellerin mit dem innerhalb der Jahresfrist erhobenen Widerspruch vom 29. August 2018 angefochten hat, bestandskräftig geworden sei, weil gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 AGVwGO kein Widerspruch stattfinde (u.a.) gegen "sonstige(n) Verwaltungsakte(n), die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden". Das Argument des Antragsgegners, dass es nur konsequent sei, die auflösende Bedingung, die gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geeignet sei, den Aufenthalt der Antragstellerin zu beenden, unter den Begriff des "sonstigen Verwaltungsakts" zu subsumieren, wenn man mit dem Verwaltungsgericht von ihrer isolierten Anfechtbarkeit ausgehe, verkennt sowohl die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung zur selbständigen Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen als auch den Charakter einer auflösenden Bedingung.

11 Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteil v. 17. Oktober 2012 – 4 C 5.11 -, juris Rn 5 m.w.N.) sind Nebenbestimmungen zwar selbständig anfechtbar, sofern eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausscheidet. Über die selbständige Aufhebbarkeit einer danach selbständig anfechtbaren Nebenbestimmung ist damit allerdings noch nicht entschieden. Denn es ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage (bzw. dem vorangehenden Widerspruch) verfolgten Aufhebungsbegehrens, ob eine Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Die der in Bezug genommenen Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss v. 11. Dezember 2013 – 11 S 2077/13 -, juris Rn 10 f.; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss v. 29. März 2011 – 1 B 57/11, juris Rn 7 f.; zur isolierten Anfechtbarkeit der einer Duldung beigefügten auflösenden Bedingung) folgende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass davon ausgehend auch die der (begünstigenden) Aufenthaltserlaubnis vom 2. November 2017 beigefügte, die Antragstellerin belastende auflösende Bedingung selbständig anfechtbar sei, lässt danach weder den Schluss zu, dass sie im konkreten Fall im Ergebnis der Begründetheitsprüfung tatsächlich selbständig aufhebbar ist, noch denjenigen, dass es sich bei ihr um einen eigenständigen "sonstigen Verwaltungsakt" handelt.

12 Von letzterem ist auch sonst nicht auszugehen. Eine auflösende Bedingung ist kein ("sonstiger") Verwaltungsakt (so auch bereits Beschluss des Senats vom 22. August 2007 – 11 S 58.07 -, juris Rn 7). Es handelt sich vielmehr um eine Nebenbestimmung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, die – anders als eine Auflage, die den Bescheidadressaten zur Herbeiführung des damit aufgegebenen Erfolgs verpflichtet und ggf. selbständig vollstreckbar ist – das Tun, Dulden oder Unterlassen in das Belieben des Begünstigten stellt und lediglich die Wirksamkeit des Verwaltungsakts von der Einhaltung abhängig macht (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 Rn 86). Konstitutive Nebenbestimmungen (zu denen u.a. Bedingungen gehören) ergeben für sich genommen keine sinnvolle Regelung, sondern stehen und fallen mit der "eigentlichen" Regelung des Verwaltungsaktes – d.h. hier der Aufenthaltserlaubnis -, deren Wirksamkeit sie begründen oder erlöschen lassen (Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 45. Ed. 1. Oktober 2019 -, VwVfG § 36 Rn 1).

13 b. Soweit der Antragsgegner weiter meint, dass eine isolierte Anfechtung der der Aufenthaltserlaubnis vom 2. November 2017 beigefügten auflösenden Bedingung aus Rechtsgründen ausscheide, weil mit Zulassung der isolierten Aufhebung in seine einheitliche Ermessensentscheidung eingegriffen würde (Ziff. 3 der Beschwerdebegründung) bzw. der nach Aufhebung der Nebenbestimmung verbleibende Rest-Verwaltungsakt nicht sinnvoller- und rechtmäßiger Weise isoliert fortbestehen könnte (ZIff. 4 der Beschwerdebegründung), vermag sein Vorbringen die Zulässigkeit der diesbezüglichen Rechtsbehelfe ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

14 Ist mit der eingangs bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2012 – 4 C 5.11 -, juris Rn 5 m.w.N.) davon auszugehen, dass die Zulässigkeit eines Anfechtungsrechtsbehelfs und damit auch die daraus folgende, die Wirksamkeit der angefochtenen Nebenbestimmung hindernde aufschiebende Wirkung nur dann fehlt, wenn die Verbindung zwischen Verwaltungsakt und Nebenbestimmung – hier also zwischen der Aufenthaltserlaubnis vom 2. November 2017 und der dieser beigefügten auflösenden Bedingung – die isolierte Aufhebbarkeit der letzteren "offenkundig" ausschließt, lässt sich der danach allein maßgebliche Grund für eine Ablehnung der isolierten Anfechtbarkeit jedenfalls im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens nicht feststellen. Denn von einer "Offenkundigkeit" einer etwa fehlenden isolierten Aufhebbarkeit kann nur dann die Rede sein, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalles ohne weiteres und unzweifelhaft ergibt, dass die Nebenbestimmung und die übrigen Teile des Verwaltungsakts untrennbar miteinander verknüpft sind. Der Antragsgegner beanstandet zwar zu Recht, dass das Verwaltungsgericht diese Frage hier nicht ausdrücklich thematisiert hat. Von einer "offenkundig" fehlenden isolierten Aufhebbarkeit kann hier aber auch in Ansehung des Vorbringens des Antragsgegners unter Ziff. 3. und 4. seiner Beschwerdebegründung nicht ausgegangen werde.

15 Der Antragsgegner verweist zwar zutreffend darauf, dass eine isolierte Aufhebbarkeit von Nebenbestimmungen bei Bedingungen und Befristungen und insbesondere bei Ermessensentscheidungen als problematisch angesehen werde, weil eine Aufhebung nur der Nebenbestimmung nicht dazu führen dürfe, dass der Behörde dadurch im Ermessensbereich eine Gesamtregelung aufgedrängt werde, die sie in Ausübung ihrer einheitlichen Ermessensentscheidung nicht erlassen haben würde, oder dass gar eine rechtswidrige Rest-Gesamtregelung entstünde. Davon ausgehend hat der Senat in der vom Antragsgegner angeführten Entscheidung vom 22. August 2007 (- 11 S 58.07 -, juris Rn. 7; in der nachfolgenden Entscheidung vom 5. März 2008 – 11 S 15.08 -, S. 4 EA, wird lediglich ergänzend - "Unabhängig davon …" - hierauf verwiesen) angenommen, dass "Rechtsschutz gegen eine einem Aufenthaltstitel bei Erteilung beigefügte Bedingung oder modifizierende Auflage, die mit diesem selbst untrennbar inhaltlich verbunden ist, …, nach – soweit ersichtlich – wohl nahezu einhelliger Auffassung, der auch der Senat folgt, nur durch einen Verpflichtungswiderspruch bzw. Verpflichtungsklage zu erlangen" sei. An dieser Einschätzung kann angesichts der vom Verwaltungsgericht für seine abweichende Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss v. 11. Dezember 2013 – 11 S 2077/13 -, juris), mit der dieser in ausdrücklicher Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 5. März 2008 – 11 S 378/08 -, sowie das auch vom Senat im Beschluss von 2007 zitierte Urteil v. 22. September 2000 – 13 S 2260/99 -) nicht nur von einer selbständigen Anfechtbarkeit (a.a.O. Rn 10 f.), sondern im Ergebnis der vorsorglich vorgenommenen Inzidentprüfung auch von einer isolierten Aufhebbarkeit der dort verfahrensgegenständlichen, einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beigefügten auflösenden Bedingung ausgegangen ist (a.a.O. Rn 17 ff.), so nicht mehr festgehalten werden. Dafür, dass die Rechtmäßigkeit der Aufenthaltserlaubnis vom 2. November 2017 nicht zwingend von einer an die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses anknüpfenden auflösenden Bedingung abhing, spricht schon die Möglichkeit der nachträglichen zeitlichen Beschränkung gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Bedarf die isolierte Aufhebbarkeit einer Nebenbestimmung wie der hier in Rede stehenden auflösenden Bedingung zu einer Aufenthaltserlaubnis angesichts abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung aber einer genaueren Prüfung und ggf. sogar einer höchstrichterlichen Nachprüfung, so kann jedenfalls nicht mehr von einer die Unzulässigkeit eines Anfechtungsrechtsbehelfs begründenden Offenkundigkeit einer etwa fehlenden isolierten Aufhebbarkeit ausgegangen werden.

16 Darauf, ob die inzwischen anhängige Klage der Antragstellerin gegen die der Aufenthaltserlaubnis vom 2. November 2017 beigefügte auflösende Bedingung aus den vom Antragsgegner umfangreich ausgeführten Gründen im Ergebnis einer solchen Begründetheitsprüfung in der Hauptsache letztlich erfolglos bleiben müsste, kommt es für die hier maßgebliche Frage, ob der vor Ablauf der Jahresfrist eingelegte Widerspruch gegen die auflösende Bedingung aufschiebende Wirkung hatte und die der Antragstellerin im November 2017 erteilte Aufenthaltserlaubnis deshalb vorläufig fortgilt, nicht an.

17 2. Der Einwand des Antragsgegners, dass die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis auch ohne Eintritt der auflösenden Bedingung nicht zu beanstanden sein würde, weil es wegen des Zweckwechselverbots aus § 16b Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 16 Abs. 4 S. 3 AufenthG jedenfalls an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG – Einreise mit dem erforderlichen Visum – fehle, vermag das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

18 Der Antragsgegner führt aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nach dem Zweckwechselverbot aus § 16b Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 16 Abs. 4 S. 3 AufenthG nur erteilt werden solle, sofern hierauf ein anderer Anspruch bestehe. Diese Vorschrift gehe, bezogen auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG, der Vorschrift des § 39 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung vor, denn es widerspräche sowohl der Gesetzessystematik als auch dem Sinn und Zweck des Zweckwechselverbotes, wenn man unter Hinweis auf § 39 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis zu jedwedem anderen Aufenthaltszweck für zulässig halten wollte. Die Voraussetzung dieses Zweckwechselverbotes lägen hier auch vor, denn bei der dem Versagungsbescheid vom 9. Oktober 2018 zugrunde liegenden Ausbildung handele es sich um einen anderen Aufenthaltszweck als den, der der Aufenthaltserlaubnis vom 2. November 2017 zugrunde gelegen habe. Bei verständiger Würdigung des Sachverhalts sei Aufenthaltszweck des alten wie des nunmehr begehrten Aufenthaltstitels nicht die (schulische) Ausbildung als solche. Da sowohl ein Titel nach § 16b Abs. 1 AufenthG als auch der nun begehrte Titel nach § 17 AufenthG nur für ein konkret nachgewiesenes Ausbildungsverhältnis erteilt werden dürfe, habe die Erteilung beider Aufenthaltstitel an eine konkrete Ausbildung angeknüpft, die den Aufenthaltszweck näher bestimmt habe. Bei der im Schulvertrag vom 18. September 2018 ausgewiesenen Ausbildung zur Altenpflegerin handele es sich um ein anderes als das ursprüngliche Ausbildungsverhältnis und damit um einen anderen Ausbildungszweck. Da auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vorlägen, stehe § 5 Abs. 2 AufenthG dem Begehren der Antragstellerin bereits tatbestandlich entgegen; auf die vom Verwaltungsgericht gerügte Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung komme es folglich nicht an.

19 Der Antragsgegner beanstandet zwar zu Recht, dass das Verwaltungsgericht diese – mit § 5 Abs. 2 AufenthG eine zwingende tatbestandliche Voraussetzung des begehrten Aufenthaltstitels betreffende – Frage nicht erkennbar geprüft hat, sondern für den (bejahten) Fall der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis von 2017 wegen aufschiebender Wirkung des gegen die auflösende Bedingung erhobenen Rechtsbehelfs offenbar ohne weiteres von der Anwendbarkeit des eine Ausnahme vom Visumerfordernis begründenden § 39 Nr. 1 AufenthV ausgegangen ist. Wie der Senat bereits im Urteil v. 20. März 2019 (- 11 B 5.17 -, juris Rn 43) entschieden hat, schließt die Regelung in § 39 Nr. 1 AufenthV zwar für sich genommen einen Wechsel des Aufenthaltszwecks nicht aus. Entscheidend dafür, ob ein neuer Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck vom Inland aus oder erst nach Ausreise und Durchführung eines Visumverfahrens eingeholt werden kann, ist vielmehr, ob der Gesetzgeber einen solchen Zweckwechsel ohne vorherige Ausreise anderweitig geregelt und ausgeschlossen hat. Ein solches gesetzliches "Zweckwechselverbot" ergibt sich aber auch aus dem hier gem. § 16b Abs. 4 Satz 2 AufenthG entsprechend anwendbaren § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG.

20 Die Frage, ob der von der Antragstellerin beabsichtigte, durch die Vorlage neuer Ausbildungsverträge dokumentierte Wechsel nicht des angestrebten Berufs- und Ausbildungsziels (Altenpflegerin), sondern "nur" der Ausbildungsstelle(n) einen Wechsel des gem. § 16 Abs. 4 AufenthG maßgeblichen "Ausbildungszwecks" darstellt, kann allerdings nicht ohne weiteres im Sinne des Antragsgegners beantwortet werden, sondern muss einer genaueren Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

21 Der gem. § 16b Abs. 4 Satz 2 AufenthG (u.a.) auf Schulbesuche, die einer qualifizierten Berufsausbildung dienen, entsprechend anwendbare § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG entspricht weitgehend dem bis zum 31. Juli 2017 geltenden § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die auf letzteren bezogenen Erläuterungen unter Ziff. 16.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (i.F. VwV, v. 26. Oktober 2009), die nach dem Willen des Änderungsgesetzgebers (BTDrucks. 18/11136, S. 41 zu § 16 Absatz 4) auch nach der Änderung unverändert fortgelten sollen, gehen davon aus, dass der Inhalt des Aufenthaltszwecks grundsätzlich durch die "Fachrichtung" bestimmt wird und durch deren Bezeichnung nach Studiengang und ggf. Studienfächern in der Aufenthaltserlaubnis anzugeben ist (Ziff. 16.2.4). Nicht berührt werden soll der Aufenthaltszweck gem. Ziff. 16.2.5 durch einen Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs innerhalb desselben Studiengangs in den ersten 18 Monaten, ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel kann "im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung" zugelassen werden, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Leistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann. "Entsprechendes" soll danach für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung) gelten. Auch eine bloße "Schwerpunktverlagerung" (Ziff. 16.2.6; Identität der betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel, überwiegende Anrechenbarkeit der erbrachten Semester auf den anderen Studiengang, organisatorisch notwendige Überbrückung der Zeit bis zur Aufnahme des angestrebten Studiums) soll danach keinen – schädlichen – Fachrichtungswechsel darstellen.

22 Der – nahezu ausschließlich zum Vorliegen eines Zweckwechsels während des Studiums ergangenen – Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG a.F. bzw. § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ist zwar zu entnehmen, dass "Aufenthaltszweck" im Sinne des § 16 Abs. 4 S. 3 AufenthG nicht die Durchführung irgendeines Studiums sei. Maßgeblich sei vielmehr das Studium in einem oder mehreren konkreten Studiengängen oder Studienfächern, für das der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beantragt habe und für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden sei (so z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 7. Juni 2018 – OVG 2 S 15.18, OVG 2 M 9.18 -, HTK-AuslR Rn 6; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 9. August 2017 – 13 ME 167/17 -, juris Rn 10 m.w.N.; vgl. auch Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 16 AufenthG zu Abs. 4 – Zweckwechsel -, Anm. 1.2 m.w.N.; ähnlich zu einem gem. § 16 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG a.F. als Wechsel des Ausbildungszwecks angesehenen Wechsel von einer Ausbildung zur Modedesignerin zum Besuch einer Technischen Oberschule mit dem Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 19. Februar 2008 – 13 S 2774/07 -, juris). In der Entscheidung vom 9. August 2017 (a.a.O. Rn 12) geht das OVG Niedersachsen zudem – im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich – davon aus, dass der Aufenthaltszweck durch den bezeichneten Studiengang an der im Antrag konkret benannten Universität bestimmt werde.

23 Ohne weiteres zwingend erscheint dies allerdings nicht. Die hier konkret entscheidungserhebliche Frage, ob die beabsichtigte Fortführung einer einmal abgebrochenen, auf dasselbe Ziel gerichteten schulischen oder betrieblichen Ausbildung bei einer anderen Ausbildungsstelle notwendig oder nur bei Vorliegen weiterer, ggf. welcher, näher zu konkretisierender Umstände einen einer Verlängerung oder Neuerteilung entgegenstehenden Wechsel des Ausbildungszwecks "entsprechend" § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG darstellt, hat die nahezu ausschließlich zu den Voraussetzungen eines Wechsels des Aufenthaltszwecks bei einer zum Studium erteilten Aufenthaltserlaubnis ergangene Rechtsprechung bisher nicht beschäftigt und ist folglich nicht geklärt. Ihre genauere Prüfung muss vielmehr einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten blieben. Dabei werden insbesondere die durchaus differenzierenden Erläuterungen zu einem "Wechsel des Ausbildungszwecks" unter Ziff. 16.2 VwV zu § 16 AufenthG zu berücksichtigen sein. Abgesehen davon, dass der Aufenthaltszweck danach durch die (nur) nach Studiengang und ggf. Studienfächern zu bezeichnende Fachrichtung bestimmt wird, wird dort nicht nur ein Wechsel des Studienganges bzw. eines Studienfachs, sondern auch ein Wechsel der Hochschulart innerhalb von 18 Monaten nach Beginn des Studiums als unschädlich bezeichnet und damit eine Art "Orientierungsphase" eingeräumt. Diese Verwaltungsvorschriften sind zwar auf das Studium als genuinen Gegenstand des § 16 Abs. 4 AufenthG zugeschnitten. Sie geben aber auch bei der "entsprechenden" Anwendung dieser Regelung auf ein schulisches oder berufliches Ausbildungsverhältnis Anlass zu genauerer Prüfung, ob trotz des hier unstreitigen Abbruchs eines ersten "Anlaufs" und der nachfolgenden "Überbrückung" der Zeit bis zum erneuten Beginn der Ausbildung im folgenden Spätsommer/Herbst (hier u.a. durch einen weiteren Sprachkurs und ein einschlägiges Praktikum) nicht möglicherweise doch noch der ursprüngliche Ausbildungszweck i.S.d. § 16 Abs. 4 AufenthG verfolgt wird. Auch die inzwischen in § 60a Abs. 2 Satz 10 AufenthG aufgenommene Regelung für Ausbildungsduldungen könnte dafür sprechen, dass ein Wechsel nur der Ausbildungsstätte auch bei schulischen und betrieblichen Berufsausbildungen nicht ohne weiteres und in jedem Fall einen gem. § 16 Abs. 4 AufenthG schädlichen, der Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die weitere Ausbildung "in der Regel" entgegenstehenden "anderen" Ausbildungszweck darstellen muss.

24 Muss danach aber auch das Vorliegen eines Zweckwechsels, der der Einholung des begehrten Aufenthaltstitels ohne ein vorheriges neues Visumverfahren entgegenstünde, im hiesigen Beschwerdeverfahren als offen angesehen werden, kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass es – wie der Antragsgegner meint – schon wegen Fehlens dieser tatbestandlichen Voraussetzung des geltend gemachten Erteilungsanspruchs auf die vom Verwaltungsgericht beanstandete Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung nicht ankommen kann. [...]