VGH Bayern

Merkliste
Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 25.09.2019 - 11 ZB 19.32697 - asyl.net: M28019
https://www.asyl.net/rsdb/M28019
Leitsatz:

Prozessuale Mitwirkungspflicht der Betroffenen beim Nachweis einer Erkrankung:

Auch ältere Atteste können im Verwaltungsprozess die Einholung eines Sachverständigengutachtens über Erkrankungen rechtfertigen. Dahingehende Beweisanträge können nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil das aktuelle Attest nicht den Vorgaben an eine qualifizierte fachärztliche Bescheinigung entspricht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Berufungszulassung, Beweisantrag, Sachverständigengutachten, Attest, Mitwirkungspflicht, Amtsermittlung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 60a Abs. 2c,
Auszüge:

[...]

3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11 .9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = juris Rn. 15) muss ein Beteiligter, der geltend macht, er leide an einer PTBS, für einen substantiierten Sachverständigenbeweisantrag zwar regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorlegen, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Es besteht für Beteiligte im Verwaltungsprozess aber weder eine Pflicht zur Glaubhaftmachung (BVerwG a.a.O. Rn. 13) noch bedarf es der Beibringung einer detaillierteren, an den Forschungskriterien des ICD-10 orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme (BVerwG a.a.O. Rn. 16). Der Betroffene muss durch die Vorlage des Attests nicht beweisen, dass er an einer entsprechenden Erkrankung leidet, denn dann wäre eine weitere Beweiserhebung überflüssig, sondern er muss nur substantiiert darlegen, dass diese Frage aufklärungsbedürftig ist. Erfüllt ein Beteiligter seine prozessualen Mitwirkungspflichten, ist es Sache des Gerichts, solchen konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nachzugehen (vgl. BVerfG, B.v. 24.7.2019 - 2 BvR 686/19 - juris Rn. 43).

4 Im vorliegenden Fall kann der Beweisantrag nicht deshalb als unsubstantiiert abgelehnt werden, weil die beiden im Beweisantrag in Bezug genommenen ärztlichen Atteste den Vorgaben der Rechtsprechung zur notwendigen Substantiierung von Beweisanträgen (BVerwG, U.v. 11.9.2007 a.a.O.) und den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die seit der Rechtsänderung vom 15. August 2019 nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Feststellung eines Abschiebungsverbots entsprechend heranzuziehen sind, nicht genügen. Im Verwaltungsprozess, der vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, sind alle vorhandenen Unterlagen und Erkenntnisse, also auch die schon in den Jahren 2015 und 2016 erstellten ärztlichen Unterlagen einzubeziehen. [...]