VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 18.12.2019 - 38 L 474.19 V - asyl.net: M28023
https://www.asyl.net/rsdb/M28023
Leitsatz:

Kein Sondertermin bei Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigtem, weder aufgrund der Sicherheitslage noch der bevorstehenden Volljährigkeit eines nachziehenden Kindes:

1. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Abwarten mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten.

2. Die allgemein schwierige Lage insbesondere der kurdischen Zivilbevölkerung in dem von Kampfhandlungen betroffenen Teil Nordsyriens begründet keine besondere individuelle Notlage, die eine bevorzugte Terminvergabe rechtfertigen könnte. Die Wartezeit auf einen Termin von über sechs Monaten seit der Registrierung ist vor dem Hintergrund der besonderen Belastung der Auslandsvertretungen, die Anträge von syrischen Staatsangehörigen entgegennehmen, zumutbar.

3. Auch die bevorstehende Volljährigkeit eines den Nachzug beantragenden Kindes führt nicht zur Eilbedürftigkeit. Beim Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 63a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG gilt wie beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG, dass bei der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Beantragung des Nachzugs und nicht den behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden muss (unter Bezug auf Urteil vom 01.12.2009 - 1 C 32.08 - asyl.net: M16757).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Familienzusammenführung, subsidiärer Schutz, Nordsyrien, Nordwestsyrien, Visumsantrag, Termin zur Visumsantragsstellung, Termin, Sondertermin, Sicherheitslage, Volljährigkeit, Kindernachzug, Ehegattennachzug, einstweilige Anordnung, vorläufiger Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache, Härtefall, Beurteilungszeitpunkt,
Normen: AufenthG § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1, AufenthG § 63a Abs. 1 S. 1 Alt. 2, AufenthG § 32,
Auszüge:

[...]

Unabhängig davon, wie die allgemeine Sicherheitslage im Norden Syriens derzeit einzuschätzen ist, tragen die Antragstellerinnen keine besondere Notlage vor, die eine unverzügliche Terminvergabe außerhalb des Systems der Antragsgegnerin rechtfertigte. Zwar beschreiben sie unter Einreichung von Erkenntnismitteln die schwierige Lage insbesondere der kurdischen Zivilbevölkerung in dem von Kampfhandlungen betroffenen Teil Nordsyriens. Zu ihrer individuellen Situation tragen sie gleichwohl nur insoweit vor, als sie von Todesfällen in ihrer Verwandtschaft sowie im Bekanntenkreis berichten und den drohenden Wintereinbruch fürchteten. Weder ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerinnen, ob bzw. inwieweit sie selbst unmittelbar von Kampfhandlungen betroffen sind, noch wo und wie genau sie derzeit untergebracht sind und wie sich ihre wirtschaftliche Lage gestaltet. Sie treten damit nicht aus der Gruppe der in dem von dem türkischen Militäreinsatz betroffenen Gebiet lebenden Antragsteller hervor, die ebenfalls den Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Verwandten begehren und auf einen Termin bei einer Auslandsvertretung warten.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin einen Termin im Februar oder März 2020 in Aussicht gestellt. Die Wartezeit seit der Registrierung (wohl am 12. Juli 2018) erscheint vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin geschilderten besonderen Belastung der Auslandsvertretungen, die Anträge syrischer Staatsangehöriger aufnehmen, nicht unzumutbar. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Bevorzugung der Antragstellerinnen innerhalb des Terminvergabesystems der Antragsgegnerin bei den begrenzten Kapazitäten der genannten Auslandsvertretungen zu Lasten anderer Visumsantragsteller aus Syrien führen würde, die unter vergleichbaren Umständen Visa begehren (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2016 - VG 4 L 209.16 V -, EA S. 4). Dass ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt, dem die Behörde nicht durch Abhilfemaßnahmen entgegen wirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2019 - OVG 3 L 67.17 -, juris Rn. 4 m.w.N.), haben die Antragstellerinnen nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. [...]

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich auch nicht aus dem nahenden Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin zu 3). Zwar gilt im Grundsatz, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17/08 - juris Rn. 10). Sofern der Familiennachzug aber an eine Altersgrenze geknüpft ist, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 32/08 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Diese Rechtsprechung wendet die Antragsgegnerin auch auf den Kindernachzug nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG an. Entgegen den – im Übrigen nicht tragenden – Ausführungen im Urteil der Kammer vom 26. August 2019 - VG 38 K 7.18 V - (juris Rn. 20) spricht Überwiegendes dafür, dass dies der Rechtslage entspricht. So ist zum einen die Formulierung „dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers“ in § 32 Abs. 1 AufenthG insoweit identisch mit der Formulierung in § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Zum anderen und vor allem gilt die Möglichkeit der Verfestigung des Aufenthaltsrechts nach § 34 Abs. 2, Abs. 3, § 35 AufenthG (dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9/12 -, BVerwGE 146, 189, juris Rn. 19) nach dem Wortlaut der Vorschrift gleichermaßen für nach § 32 AufenthG wie für nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG nachziehende Kinder (siehe zum Anwendungsbereich des § 34 AufenthG Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 24. Edition, § 34 AufenthG Rn. 2 m.w.N.). Gegenteiliges lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, die sich nicht dazu verhält, auf welchen Zeitpunkt es dem Gesetzgeber für den Kindernachzug zum subsidiär Schutzberechtigten ankam (vgl. BT-Drs. 19/2458, S. 21 f.). Zwar ist wegen der Kontingentlösung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ausgeschlossen, dass bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung einem volljährig gewordenen Kind der Vorrang vor einem minderjährigen eingeräumt wird (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a Abs. 1 AufenthG, Stand: Dezember 2019, Rn. 16). Allerdings ist das Bundesverwaltungsamt bei seiner Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 3 AufenthG gehalten, das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen, sodass eine Bevorzugung des älteren Antragstellers nur im Falle eines Überwiegens anderer humanitärer Gründe im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AufenthG zu erwarten wäre. [...]