SG Cottbus

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Zitieren als:
SG Cottbus, Beschluss vom 28.01.2020 - S 21 AY 34/19 ER - Asyllmagazin 3/2020, S. 92 f. - asyl.net: M28068
https://www.asyl.net/rsdb/M28068
Leitsatz:

Keine Leistungskürzung wegen Dublin-Bescheid bei Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland:

1. Die in § 1a Abs. 7 AsylbLG vorgesehene Anspruchseinschränkung, bei Unzulässigkeitsablehnung wegen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats, knüpft nicht an ein Fehlverhalten an, sondern sanktioniert allein die unerwünschte europäische Sekundärmigration, ohne die jeweiligen Gründe zu berücksichtigen.

2. Aufgrund der strengen Anforderungen an Eingriffe in das physische und soziokulturelle Existenzminimum ist § 1a Abs. 7 AsylbLG teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass eine Anspruchseinschränkung stets ein pflichtwidriges Verhalten der leistungsberechtigten Person voraussetzt (unter Bezug auf BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 - Asylmagazin 1-2/2020, S. 42 ff. - asyl.net: M27819).

3. Eine Leistungskürzung kommt nicht in Betracht, wenn die Rückkehr in das nach der Dublin-VO für das Asylverfahren zuständige Land aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies ist für eine schwangere Frau in Hinblick auf Griechenland nicht auszuschließen.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: Sozialrecht, Leistungskürzung, Anspruchseinschränkung, Asylbewerberleistungsgesetz, Griechenland, besonders schutzbedürftig, soziokulturelles Existenzminimum, unzumutbar, Schwangerschaft,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 7, AsylbLG § 1a Abs. 4, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 31 Abs. 6, GG Art. 1 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

1. Der gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und teilweise begründet. [...]

An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. Dezember 2019 bestehen bereits deshalb Zweifel, da vieles dafür spricht, dass er gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG verstößt. [...]

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 für den Monat Dezember 2019 niedrigere Leistungen nach dem AsylbLG als durch den vorangegangenen Bewilligungsbescheid vom 06. August 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. August 2019 bewilligt, ohne diese vorangegangenen Bescheide nach § 9 Abs. 4 5, 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. den §§ 44 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausdrücklich aufzuheben oder zurückzunehmen. [...]

Aber auch wenn man davon ausginge, dass in den Bescheiden eine konkludente Aufhebung der vorgegangenen Bewilligungsbescheide enthalten ist, bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. Dezember 2019, da es der Antragstellerin derzeit nicht zumutbar ist, nach Griechenland auszureisen und vor diesem Hintergrund nach summarischer Prüfung vieles dafür spricht, dass eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. zu AsylbLG derzeit ausscheidet.

Nach § 1a Abs. 7 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, es sei denn, ein Gericht [hat] die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet.

§ 1a Abs. 7 AsylbLG wurde durch das Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 einführt, (BGBl I Nr. 31, Seite 1294-13) welches nach der Gesetzesbegründung, hinsichtlich der Rückkehr von Ausreisepflichtigen eine stärkere Durchsetzung des Rechts bewirken soll und die Zuführungsquote zu Rückführungsmaßnahmen deutlich steigern soll (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10047). § 1a Abs. 7 AsylbLG dient dabei nach der Gesetzesbegründung einer Vervollständigung der Vorschrift des § 1a AsylbLG in dem Sinne, als nach der bisherigen Fassung Leistungseinschränkungen für Leistungsberechtigte, für die ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2013/604 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, nicht möglich waren (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10047, Seite 52). Wie auch § 1a Abs. 4 AsylbLG sieht § 1a Abs. 7 AsylbLG damit dem Wortlaut nach eine Anspruchseinschränkung vor, welche nicht an ein Fehlverhalten anknüpft, sondern allein die unerwünschte europäische Sekundärmigration sanktioniert, ohne dabei zu berücksichtigen, aus welchen Gründen die Sekundärmigration nach Deutschland erfolgt ist, ob z.B. eine Familienzusammenführung beabsichtigt ist, ob ein schützenswertes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK besteht oder ob der relevante EU-Mitgliedstaat die internationalen Mindeststandards an ein effizientes Asylverfahren, zu denen auch eine ausreichende Versorgung zählt, überhaupt erfüllt (Opperrnann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG 2. Überarbeitung Rn. 97 f.). [...]

Dem Wortlaut nach ist damit der Tatbestand des § 1a Abs. 7 AsylbLG erfüllt. Allerdings ist zu beachten, dass Eingriffe in das physische und soziokulturelle Existenzminimum stets einen legitimen Zweck dienen müssen und strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen müssen (BVerfG, Urteil vom 06. November 2019 - 1 BvL 7/16). Solch ein legitimer Zweck kann aber nie alleine in migrationspolitischen Erwägungen liegen, denn die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rdnr. 95, juris).

Mit Blick hierauf spricht nach Ansicht des Gerichts vieles dafür § 1a Abs. 7 AsylbLG im Wege der normerhaltenden, teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass die Anspruchseinschränkung stets ein pflichtwidriges Verhalten des Leistungsberechtigten voraussetzt (für § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2018 - L 8 AY 13/18 B ER -, juris, SG Landshut, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - S 11 AY 153/18 ER juris; a.A.: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02. August 2018 - L 8 AY 2/18 B ER). Eine Leistungskürzung kommt daher nicht in Betracht, wenn die Rückkehr in das für das Asylverfahren zuständige Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. zu § 1a Abs. 4 AsylbLG: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. November 2019 - L 8 AY 26/19 B ER -, juris). [...]

Ein vorwerfbares Verhalten der Antragstellerin als Anknüpfungspunkt für die Leistungskürzung liegt jedoch nicht vor.

Die Antragstellerin ist zwar aufgrund der Entscheidung des BAMF vollziehbar ausreisepflichtig. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG bestimmt jedoch ausdrücklich, dass eine Abschiebung derzeit nicht zulässig ist. In Hinblick hierauf und in Hinblick auf die Tatsache, dass die Antragstellerin schwanger ist ihr als besonders vulnerabler Person in Griechenland im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung drohen könnte (vgl. etwa VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 20. November 2019 — 11 A 265/19 juris; VG Magdeburg, Urteil vom 10.10.2019 - 6 A 390/19 - juris Rn. 16 ff.; VG Saarland, Urteil vom 20.9.2019 - 3 K 1222/18 - und - 3 K 2100/18 - juris Rn. 22 und 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.09.2019 - 5e K 2772/19.A - juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 19.7.2019 - W 2 K 18.30717 - juris Rn. 16 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 29.8.2019 - 1 LA 150/19 - juris) und daher das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren nicht von vornherein aussichtslos erscheint, ist es der Antragstellerin aber derzeit nicht zuzumuten, vor einer Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auszureisen. Vor diesem Hintergrund stellt das Verweilen im Bundesgebiet kein pflichtwidriges Verhalten dar, welches Eingriffe in [das] Existenzminimum rechtfertigen könnte. [...]