LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.03.2020 - L 8 AY 4/20 B ER - asyl.net: M28258
https://www.asyl.net/rsdb/M28258
Leitsatz:

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit von Leistungskürzungen nach dem AsylbLG:

1. Bei der Prüfung, ob eine Leistungseinschränkung wegen Einreise zum Zweck des Leistungsbezugs ("Um-zu-Einreise") nach § 1a Abs. 2 AsylbLG eingreift, stellen sich schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen, insbesondere ob der Leistungsbezug tatsächlich das prägende Motiv für die Einreise war oder ob nicht auch der Wunsch nach Schaffung einer Lebensgrundlage durch Arbeit und die Umstände im Heimatland zu berücksichtigen sind.

2. Eine dauerhafte Leistungseinschränkung könnte im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot auch deshalb ausgeschlossen sein, weil es sich nicht um eine verhaltensbedingte Leistungseinschränkung handelt. Zudem ist nicht abschließend geklärt, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die nach § 14 Abs. 1 AsylblG vorgegebene Befristung der Einschränkung auf sechs Monate hat.

3. Nach der Entscheidung des BVerfG zu SGB II-Sanktionen (Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 - asyl.net: M27819) ist grundsätzlich fraglich, ob die Kürzungen nach § 1a AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind.

3. Außerdem ist die Verfassungsmäßigkeit der Leistungskürzung wegen Um-zu-Einreise zweifelhaft, da sozialrechtliche Sanktionen nur verhängt werden dürfen, um die Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu bewirken, nicht aber um Fehlverhalten nachträglich zu bestrafen (unter Bezug auf o.g. BVerfG Urteil M27819).

4. Es ist auch offen, ob eine Leistungskürzung wegen selbst zu vertretender Abschiebungshindernisse nach § 1a Abs 3 AsylbLG rechtmäßig ist, wenn unklar ist, ob die Behörde überhaupt eine Rückführung in das Herkunftsland in Betracht gezogen hat, zumindest aber über keine Strategie und kein Konzept für eine Rückführung zu verfügen scheint.

(Leitsätze der Redaktion; Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Ankündigung von Eilrechtsschutz gegen die Leistungskürzung)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen, Anspruchseinschränkung, Leistungskürzung, Existenzminimum, Verhältnismäßigkeit, Mitwirkungspflicht, Einreise um Sozialhilfe zu erlangen, Sozialrecht, dauerhaft, Befristung, Menschenwürde, Verfassungsmäßigkeit, Prozesskostenhilfe, vorläufiger Rechtsschutz, Sanktion, Sanktionen,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 2, AsylbLG § 1a Abs. 3, AsylbLG § 14 Abs. 1, SGG § 86b Abs. 2 S. 2, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20,
Auszüge:

[...]

Im Streit um die Gewährung von sog. Analog-Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anstelle der den Antragstellern zu 1. und 2. ursprünglich für die Zeit von Dezember 2019 bis Februar 2020 durch Bescheid des Antragsgegners vom 25.11.2019 mit dem Vorwurf, in erster Linie wegen des Bezugs von Leistungen nach Deutschland eingereist zu sein, nach § 1a Abs. 2 AsylbLG nur eingeschränkt bewilligten Leistungen, ist es nicht ausgeschlossen und auch nicht fernliegend, dass die Antragsteller zu 1. und 2. sowohl einen Anordnungsanspruch als auch die besondere Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) mit Erfolg hätten glaubhaft machen können. Dann hätte der minderjährige, am ... 2019 geborene Antragsteller zu 3. einen Anspruch auf Analogleistungen anstelle der ihm mit Bescheid vom 25.11.2019 bewilligten Grundleistungen nach § 3a AsylbLG gehabt. Bei der Prüfung, ob eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG eingreift, stellen sich schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen, insbesondere ob der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG tatsächlich das prägende Motiv für die Einreise nach Deutschland gewesen ist oder in diesem Zusammenhang nicht auch die Schaffung einer Lebensgrundlage für die Familie der Antragsteller durch Erwerbstätigkeit (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.5.18 - L 8 AY 7/17 - Rn. 30 f.; LSG Berlin-Brandenburg v. 28.03.18 - L 15 AY 15/14 - Rn. 43 f.) oder die Umstände im Heimatland zu berücksichtigen sind (zur Prüfung des Einreisemotivs vgl. etwa Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG, 2. Überarbeitung, Rn. 28 ff.). Zudem wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass eine Anspruchseinschränkung in den Fällen der sog. "Um-zu-Einreise" aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine dauerhafte Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG rechtfertigt, weil es sich nicht um eine verhaltensbedingte Leistungseinschränkung handelt (so etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.9.2018 - L 23 AY 19/18 B ER - Rn. 4; SG Landshut, Beschluss vom 17.10.2018 - S 11 AY 153/18 ER - Rn. 42; Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 1a Rn. 32 und § 14 Rn. 18; Siefert in Siefert, AsylbLG, § 1a Rn. 21 f.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 1a AsylbLG Rn. 48). In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist auch noch nicht abschließend geklärt, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die nach § 14 Abs. 1 AsylbLG vorgegebene Befristung der Einschränkung auf sechs Monate hat (vgl. dazu etwa Bayer. LSG, Beschluss vom 19.3.2018 - L 18 AY 7/18 B ER - juris Pn. 24; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.6.2018 - L 9 AY 1/18 B ER - juris Rn. 47; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.6.2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B - juris Rn. 10; SG Magdeburg, Beschluss vom 30.9.2018 - S 25 AY 21/18 ER - juris Rn. 23; Oppermann in jurisPKSGB XII, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 9 ff.; Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 14 Rn. 10).

Schließlich dürfte die Entscheidung des BVerfG vom 5.11.2019 (- 1 BvL 7/16 -) zu den Sanktionen im SGB II die grundlegende Frage der Vereinbarkeit der Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) erneut aufwerfen.

Soweit das SG in seiner Entscheidung hinsichtlich des Antragstellers zu 1. die Leistungseinschränkung des § 1a Abs. 3 AsylbLG als gegeben angesehen hat, erscheint auch insoweit ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu 1. auf höhere Leistungen nicht ausgeschlossen. Die Aufforderungen zur freiwilligen Ausreise stellen keine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne der Vorschrift dar, da ihnen der Vollstreckungscharakter fehlt. Hierauf kann der Antragsteller zu 1. nicht verwiesen werden. Derzeit scheint auch nicht hinreichend gesichert, dass die Ausländerbehörde, die wohl zuletzt im Jahre 2017 den Antragsteller zu 1. zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitäts- und Reisepapieren aufgefordert hat, über eine Strategie oder ein Konzept zur Abschiebung des Antragstellers zu 1. verfügt hätte (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 1a AsylbLG Rn. 79, 80) und ein ernsthaftes Bestreben ihrerseits vorliegt (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 1a AsylbLG Rn. 95). Unklar ist, ob sie überhaupt konkret aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht gezogen hatte. Zudem erscheint nicht gesichert, dass die Rückführung in seinen Heimatstaat (kausal) aufgrund der fehlenden Mitwirkung bei der Identitätspapierbeschaffung nicht durchgeführt werden kann.

Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt insoweit auch eine gerichtliche Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - juris), weil der Senat zum gegenwärtigen Stand nicht über hinreichende Erkenntnismittel verfügt, die Rechtswirksamkeit des Konzepts der Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG und damit deren Verhältnismäßigkeit beurteilen zu können. [...]