EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 02.04.2020 - C-897/19 PPU I.N. gg. Kroatien - asyl.net: M28286
https://www.asyl.net/rsdb/m28286
Leitsatz:

Keine Auslieferung von anerkannten Flüchtlingen an Verfolgerstaat:

Beim Auslieferungsantrag eines Drittstaats betreffend eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines EFTA-Staates besitzt, müssen die Behörden prüfen, ob keine Menschenrechtsverletzungen drohen. Dass die auszuliefernde Person früher die Saatsangegehörigkeit des Drittstaats besaß und ihr in dem EFTA-Staat Asyl gewährt wurde, bevor sie dessen Staatsangehörigkeit erwarb, ist ein Indiz für drohende Menschenrechtsverletzungen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Auslieferungsantrag, Auslieferungsersuchen, Auslieferung, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Europäische Menschenrechtskonvention, EFTA, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, I.N., Kroatien
Normen: EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, GR-Charta Art. 19 Abs. 2, EWR-Abkommen Art. 36,
Auszüge:

[...]

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Auslieferungsersuchens, das ein Drittstaat gemäß dem am 13. Dezember 1957 unterzeichneten Europäischen Auslieferungsabkommen an einen Mitgliedstaat gerichtet hat, in den sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) begeben hat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und mit dem die Europäische Union ein Übergabeübereinkommen geschlossen hat, wenn diesem Staatsangehörigen gerade wegen der Verfolgung in dem Staat, der das Auslieferungsersuchen gestellt hat, von dem EFTA-Staat Asyl gewährt worden ist, bevor er die Staatsangehörigkeit dieses EFTA-Staates erworben hat, die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu prüfen hat, dass die Auslieferung nicht die Rechte aus Art. 19 Abs. 2 der Grundrechtecharta verletzen wird; bei dieser Prüfung stellt die Asylgewährung einen besonders gewichtigen Gesichtspunkt dar. Der ersuchte Mitgliedstaat ist in jedem Fall verpflichtet, vor einer Entscheidung über das Auslieferungsersuchen den EFTA-Staat zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen diesen Staatsangehörigen im Einklang mit den Bestimmungen des Übergabeübereinkommens zu übergeben, sofern der EFTA-Staat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung des Staatsangehörigen wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist. [...]