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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 06.04.2020 - 4-13++.GMB/2 - asyl.net: M28324
https://www.asyl.net/rsdb/M28324
Leitsatz:

Migrationsministerium Baden-Württemberg: Gambische Proxy-Pässe erfüllen Passpflicht

Zur Erfüllung der Passpflicht können gambische Staatsangehörige einen in ihrer Abwesenheit in Gambia durch Dritte beantragten Proxy-Pass vorlegen, was grundsätzlich zumutbar ist.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Gambia, Passbeschaffung, Passpflicht, Pass, Proxy-Pass, Proxypass, Mitwirkungspflicht, Zumutbarkeit, Identitätsklärung, Weisung, Baden-Württemberg,
Normen: AufenthG § 3 Abs. 1, AufenthG § 19d Abs. 1a, AufenthG § 60b Abs. 2 S. 1, AufenthG § 60b Abs. 3, AufenthG § 60c, AufenthG § 60d, AufenthG § 71 Abs. 6, AufenthV § 5 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

[...]

Zur Erfüllung der Passpflicht steht gambischen Staatsangehörigen derzeit keine Ausstellungsmöglichkeit für Nationalpässe (mit biometrischen Daten) in den gambischen Auslandsvertretungen in Deutschland zur Verfügung. Diese werden derzeit ausschließlich in Gambia nach persönlicher Vorsprache des Passbewerbers erteilt.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass gambischen Staatsangehörigen zur Erfüllung der Passpflicht die Vorlage eines sog. Proxy-Passes offensteht. Die Beantragung wird grundsätzlich als zumutbar im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV und des § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AufenthG angesehen.

Als Proxy-Pässe werden Pässe bezeichnet, die in Abwesenheit des Passbewerbers von Dritten (z.B. Verwandte, Freunde, Vertrauensanwalt) beantragt werden. Ob Proxy-Pässe gültig ausgestellt werden können, richtet sich nach dem nationalen Recht des ausstellenden Staates. Dies ist Ausfluss seiner Passhoheit. Die Beantragung und Ausstellung von Proxy-Pässen in Abwesenheit ist nach gambischem Recht zulässig. Eine anderslautende offizielle Mitteilung liegt nicht vor. Dementsprechend erfolgte die Anerkennung von gambischen Proxy-Pässen gemäß § 71 Abs. 6, § 3 Abs. 1 AufenthG zuletzt durch Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat vom 6. April 2016. Die Ausstellung solcher Proxy-Pässe erfolgt aktuell auch tatsächlich.

Um Fehler bei der Ausstellung eines gambischen Proxy-Passes zu vermeiden, muss der Passbewerber bei der Beantragung darauf achten, dass korrekte persönliche Daten übermittelt werden und seine Unterschrift, die eingescannt wird, als solche gekennzeichnet ist.

Wir bitten um Beachtung, insbesondere bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 19d Abs. 1a AufenthG im Anschluss an eine Ausbildungsduldung. Außerdem erachten wir es als rechtlich konsequent und empfehlenswert, bereits bei der Identitätsklärung im Rahmen der Erteilung von Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen gemäß §§ 60c und d AufenthG an gambische Staatsangehörige auf die Beschaffung eines Proxy-Passes hinzuwirken. [...]