VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 - Asylmagazin 6-7/2020, S. 233 ff. - asyl.net: M28449
https://www.asyl.net/rsdb/M28449
Leitsatz:

Keine Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist bei Aussetzung des Verfahrens wegen Corona-Pandemie:

Die behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung "bis auf weiteres" aufgrund der massiven Ausbreitung des Corona-Virus in Italien führt nicht zur Unterbrechung der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Aussetzung des Verfahrens, Corona-Virus, Dublinverfahren, Abschiebungsanordnung, Überstellungsfrist, Fristablauf,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 3, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 4, VO 604/2013 Art. 28, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 1, VwGO § 80 Abs. 4 S. 1 , VwGO § 80 Abs. 4 S. 3,
Auszüge:

[...]

14 Eine Ablehnung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig scheidet aus. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf Italien als einzig in Betracht kommenden Mitgliedstaat vorliegend nicht erfüllt.

15 Dabei kann dahinstehen, ob nach der Dublin III-VO grundsätzlich eine Zuständigkeit Italiens bestanden hätte. Denn eine etwaige Zuständigkeit Italiens ist jedenfalls gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Gemäß dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO durchgeführt wird.

16 Vorliegend lief die Überstellungsfrist am 22. April 2020 ab (siehe Fristenvermerk vom 28. Oktober 2019, Bl. d. Asylakte). Diese Frist ist mittlerweile abgelaufen. Hierauf kann sich der Kläger auch berufen (vgl. EuGH, Urteil vom EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15 – juris).

17 Die von der Beklagten mit Schreiben vom 30. März 2020 erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung führt vorliegend nicht zur Unterbrechung des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist.

18 Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO haben die Behörden grundsätzlich die Befugnis, nach Ermessen die Vollziehung auszusetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Regelungen des Asylgesetzes schließen dabei eine behördliche Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht aus. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO beschränkt das behördliche Aussetzungsermessen für das Asylverfahren ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, BVerwGE 164, 165-179, Rn. 23 f.)

19 Allerdings ist die behördliche Aussetzung im vorliegenden Fall nicht mit Unionsrecht vereinbar. Zwar setzt Unionsrecht in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine behördliche Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich voraus, steht also § 80 Abs. 4 VwGO gerade nicht entgegen. Es setzt aber dem nach nationalem Recht (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eröffneten weiten Handlungsspielraum durch unionsrechtliche Vorgaben (vgl. insbesondere Art. 27 und 28 Dublin III-VO) gewisse Grenzen. Diese Beschränkungen ergeben sich daraus, dass die behördliche Aussetzungsentscheidung den Antragsteller nicht nur begünstigt, indem aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern mittelbar auch belastet, weil sie die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führen kann, dass ein vom Antragsteller möglicherweise erstrebter Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt; zu berücksichtigen sind auch die Belange des zuständigen Mitgliedstaats. Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Weitere Grenzen folgen aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-VO) und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (Verhinderung von Sekundärmigration). Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge monate- oder gar jahrelang nicht geprüft werden, zugleich soll das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung nicht dazu führen, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat keine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, in der nur noch die Überstellungsmodalitäten zu regeln sind oder der Beschleunigungsgedanke zulasten eines effektiven Rechtsschutzes verwirklicht wird, vgl. § 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO. Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen; dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Weiterhin erlaubt die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (s.a. Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes <ABl. L 180 S. 60>) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, BVerwGE 164, 165-179, Rn. 22 ff. m.w.N.).

20 Angesichts dieser Maßgaben führt die von der Beklagten aufgrund der massiven Ausbreitung des sog. Corona-Virus (SARS-CoV-2-Virus) in Italien erfolgte Aussetzung der Überstellungsentscheidung "bis auf weiteres" nicht zur Unterbrechung der Überstellungsfrist. Zwar mögen angesichts der Ungewissheit, ob Dublin-Überstellungen nach Italien derzeit durchführbar wären, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung sowie aufgrund der Verbreitung des Corona-Virus grundsätzlich sachliche Gründe für eine Aussetzung bestehen. Jedoch dient die Aussetzung vorliegend nicht dazu, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, indem eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung ermöglicht wird. So erfolgte die streitgegenständliche Aussetzung nicht etwa bis zum Abschluss der Klage als maßgeblichem Rechtsbehelf, sondern – zeitlich unbefristet – "bis auf weiteres". Die Aussetzung der Überstellungsentscheidung sollte dabei nicht der Wirksamkeit gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Überstellungsentscheidung dienen, sondern ausschließlich der vorübergehend allgemein fehlenden Möglichkeit der Überstellung von Asylbewerben nach Italien Rechnung tragen. Ein Aussetzen der Durchführung der Überstellungsentscheidung aus diesem Grunde ist aber weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des von der Beklagten herangezogenen Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO gedeckt. Die Mitgliedstaaten können nach dieser Vorschrift vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO knüpft damit an das Einlegen eines Rechtsmittels an und dient nach seinem Sinn und Zweck dazu, effektiven Rechtsschutz hinsichtlich dieses Rechtsmittels zu gewährleisten. Eine von dem Abschluss eines konkreten Rechtsmittels losgelöste Aussetzung für den Fall einer allgemein fehlenden Möglichkeit der Überstellung ist hingegen nicht vorgesehen. Ebenso wenig sieht eine andere Vorschrift der Dublin III-VO Derartiges vor.

21 Auch nach einem aktuellen Leitfaden der Europäischen Kommission erlaubt keine Vorschrift der Dublin III-VO für den Fall der Covid-19 Pandemie vom Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Frist abzuweichen (vgl. Europäische Kommission, COVID-19: Guidance on the implementation of relevant EU provisions in the area of asylum and return procedures and on resettlement vom 16. April 2020, S. 8). [...]