VG Cottbus

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Zitieren als:
VG Cottbus, Beschluss vom 09.06.2020 - 5 L 51/20.A - asyl.net: M28535
https://www.asyl.net/rsdb/M28535
Leitsatz:

Keine Verpflichtung zum Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin III-Verordnung:

"Kein Anspruch auf Übernahme von Asylantragstellern aus einem zuständigen Mitgliedsstaat, hier Griechen­land, zwecks Familienzusammenführung in Deutschland.

Weder Art. 17 Abs. 1 noch Art. 17 Abs. 2 VO(EU) Nr. 604/2013 begründen einen Anspruch auf Übernahme."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Familienzusammenführung, Selbsteintritt, Ermessen, subjektives Recht, Aufnahmegesuch, Frist, Fristablauf,
Normen: VO 604/2103 Art. 17
Auszüge:

[...]

1 Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin zu 1. ist mit Blick auf uneinheitliche erstinstanzliche Rechtsprechung zum Anspruch auf Übernahme von Familienangehörigen nach Art. 17 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 zu bewilligen. [...]

7 Ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 besteht nicht. Ein Mitgliedstaat, der nach den in dieser Verordnung genannten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz unzuständig ist, ist nicht auch nicht eingedenk Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung dazu verpflichtet, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und diesen Antrag in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung selbst zu prüfen (EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-661/17 – NVwZ 2019, 297-301 = Juris Rn. 72).

8 Ebenso wenig verschafft Art. 17 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 einen solchen Anspruch. Zunächst begründet diese Vorschrift kein anderes Ermessen, als dasjenige nach Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung. Dies ergibt sich bereits aus dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung. Danach sollten die Mitgliedstaaten "insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um … einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen". Die Erwägung unterscheidet nicht danach, ob der Antrag im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde, was der Annahme widerspricht, dass die in Art. 17 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 vorgesehene Entscheidungsbefugnis sich ihrem Wesen nach von dem Selbsteintrittsermessen in Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 unterscheidet. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Art. 17 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 den Anstoß für die Ermessensausübung einem anderen Mitgliedstaat zuweist. Diese prozedurale Einkleidung wandelt das Ermessen nicht seinem Wesen nach (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 06. Januar 2020 – 16 AE 5247/19 – Juris Rn. 26).

9 Sollten sich entgegen der vorstehenden Ausführungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dennoch Rechte Schutzsuchender auf Übernahme aus anderen EU-Mitgliedstaaten ableiten lassen, so läge jedenfalls in der Ablehnung der Antragsgegnerin gegenüber dem griechischen Staat, die Antragstellerin zu 1. zu übernehmen, kein Verstoß gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Nach dem bisherigen Kenntnisstand des Gerichts in diesem Eilverfahren ist die Antragstellerin zu 2. mit Wissen und Wollen der Antragstellerin zu 1. aus Griechenland mit ihrer Großmutter ausgereist, womit aus freien Stücken die etwaig in Griechenland bestandene Lebensgemeinschaft beendet wurde, obwohl Griechenland für alle Verfahren zuständig war. Sollte eine familiäre Gemeinschaft bestanden haben, so wäre Griechenland auch im Hinblick auf diese Gemeinschaft nach Art. 10 oder 11 VO (EU) Nr. 604/2013 zuständig gewesen, um die Einheit der Familie zu wahren. Diese Zuständigkeit Griechenlands nach der VO (EU) Nr. 604/2013 haben die Antragstellerinnen unterlaufen, indem die Antragstellerin zu 1. ihre Tochter unter falscher Identität und unter Täuschung der griechischen und deutschen Grenzbehörden nach Deutschland verbringen ließ, um hier einen weiteren Schutzantrag anzubringen. Es handelt sich damit um eine sekundäre Binnenmigration, die die Dublin-Verordnung gerade zu verhindern sucht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zumindest die Antragstellerin zu 2. aufgrund ihres geringen Alters auf diese Entscheidung der Antragstellerin zu 1. keinen Einfluss hat nehmen können (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 06. Januar 2020 – 16 AE 5247/19 – Juris Rn. 32). Die Trennung ist Folge seiner eigenmotivierten Entscheidung zur Weiterwanderung und nicht eines Handelns der Antragsgegnerin. Würde die Antragsgegnerin in dieser Situation auch noch die Antragstellerin zu 1. in Deutschland aufnehmen, würde sich eine ungewollte Sekundärmigration weiter perpetuieren. Es liegt auf der Hand, dass die Antragsgegnerin mit einer solchen Ermessenspraxis Anreize zum Unterlaufen der in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 angelegten Zuständigkeitsordnung durch Weiterwanderung in unzuständige EU-Mitgliedstaaten unter Zurücklassung von Familienmitgliedern setzen würde, was sie im Einklang mit den Zwecken der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ersichtlich zu vermeiden bestrebt ist (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 06. Januar 2020 – 16 AE 5247/19 – Juris Rn. 32). [...]