BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 23.04.2020 - 1 C 16.19 - asyl.net: M28541
https://www.asyl.net/rsdb/m28541
Leitsatz:

Vorlage an den EuGH zum Beurteilungszeitpunkt der Minderjährigkeit beim Kindernachzug:

"Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG), mit dem insbesondere geklärt werden soll, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit abzustellen ist, wenn ein Kind eines anerkannten Flüchtlings sich auf den Nachzugstatbestand des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG beruft."

(Amtlicher Leitsatz; Vorabentscheidungsverfahren anhängig beim EuGH unter dem Az. C-279/20 Deutschland gg. XC)

Siehe auch:

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, anerkannte Flüchtlinge, Familienzusammenführung, Kindernachzug, Volljährigkeit, Vorlagebeschluss, Beurteilungszeitpunkt, Vorabentscheidungsverfahren, minderjährig, Familieneinheit, Wiederaufnahme familiäre Lebensgemeinschaft,
Normen: RL 2003/86/EG Art. 4 ABs. 1 Bst. b, RL 2003/86/EG Art. 16 Abs. 1 Bst. b, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 32 Abs. 1
Auszüge:

Vorlagefragen:

1. Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen, dass ein Kind des Zusammenführenden, der als Flüchtling anerkannt worden ist, auch dann minderjährig im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn es im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zusammenführenden minderjährig war, aber schon vor dessen
Anerkennung als Flüchtling und Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist?

2. Bei Bejahung der Frage 1:

Welche Anforderungen sind an die tatsächlichen familiären Bindungen i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG in einem solchen Fall zu stellen?

a) Reicht dafür das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis aus oder ist auch ein tatsächliches Familienleben erforderlich?

b) Falls es auch eines tatsächlichen Familienlebens bedarf: Welche Intensität ist dafür erforderlich? Genügen dazu etwa gelegentliche oder regelmäßige Besuchskontakte, bedarf es des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt oder ist darüber hinaus eine Beistandsgemeinschaft erforderlich, deren Mitglieder aufeinander angewiesen sind?

c) Erfordert der Nachzug des zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kindes, das sich noch im Drittstaat befindet und einen Antrag auf Familienzusammenführung zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil gestellt hat, die Prognose, dass das Familienleben nach der Einreise in der gemäß Frage 2b) geforderten Weise im Mitgliedstaat (wieder) aufgenommen wird?