BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 10.06.2020 - 2 BvR 297/20, ähnlich 2 BvR 11/20 und 2 BvR 2389/18 (Asylmagazin 8/2020, S. 275) - asyl.net: M28596
https://www.asyl.net/rsdb/M28596
Leitsatz:

Kein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, weil interne Verwaltungsvorschriften den Vollzug der Abschiebung verbieten:

1. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Es ist hiermit grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis abhängig zu machen.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn die gerichtliche Entscheidung zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann oder wenn eine Vollziehung des Verwaltungsakts auch ohne Gerichtsentscheidung ausgeschlossen ist.

3. Das Rechtsschutzbedürfnis an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung besteht hingegen auch dann fort, wenn nach internen Verwaltungsvorschriften Abschiebungen nur bei bestimmten Personengruppen vollzogen werden. Denn eine Abschiebung bleibt auch dann nicht gänzlich ausgeschlossen. Zudem handelt es sich lediglich um interne Vorschriften, von denen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann und die sich ohne Kenntnis der betroffenen Personen ändern können.

4. Die gegenläufige Rechtsprechung des Berliner Verwaltungsgerichts, die afghanischen Asylsuchenden in Eilrechtsschutzverfahren das Rechtsschutzbedürfnis abspricht, verstößt gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (so VG Berlin, Beschluss vom 13.09.2018 - 9 L 380.18 A - asyl.net: M26746).

(Leitsätze der Redaktion

Schlagwörter: Abschiebungsandrohung, Unzulässigkeit, Drittstaatenregelung, Rechtsschutzinteresse, effektiver Rechtsschutz, Afghanistan, Zweitantrag, vorläufiger Rechtsschutz, Wegfall des Rechtsschutzinteresses,
Normen: GG Art. 19 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

1. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Diese treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>). [...]

Ein zulässiger Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO setzt ein schutzwürdiges Interesse an dem erstrebten Rechtsschutzziel voraus.[...]

b) Dies zugrunde gelegt, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht uneingeschränkt vereinbar.

aa) Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergibt sich bereits daraus, dass ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein Vollzug in Form der Abschiebung nicht ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer ist vollziehbar ausreisepflichtig und ihm droht deshalb aufgrund der vom Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG i.V.m. § 71a Abs. 4, § 34 Abs. 1 AsylG) potenziell die Abschiebung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG). Die Berliner Weisungslage schließt die damit verbundenen Risiken nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit aus. Schon aus dem Schreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales an Mitarbeitende von Beratungsstellen, Vereinen und Projekten vom 19. Mai 2017 ergibt sich, dass die Berliner Weisungslage ausdrücklich keinen "förmlichen Abschiebungsstopp nach dem Vorbild Schleswig-Holsteins" darstellt. Zwar regeln die Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin "VAB E Afghanistan 1" (Stand: 19. Juli 2019), dass, wenn die Voraussetzungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht vorliegen, in allen Fällen eine Zustimmungsvorlage durch die Ausländerbehörde erfolgt und zu diesem Zweck Vorgänge von Straftätern (über einer bestimmten Bagatellgrenze) und von Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, zu übersenden sind. Jedoch heißt es in dem Schreiben: "Ist im Einzelfall keines der unter den drei oben genannten Spiegelstrichen genannten Kriterien erfüllt, ist dies in der Vorlage entsprechend zu vermerken". Daraus folgt, dass eine Abschiebung auch in anderen als den genannten Fällen geprüft wird und rechtlich nicht ausgeschlossen ist. Darüber hinaus handelt es sich bei den zitierten Schreiben lediglich um interne Verwaltungsvorschriften, von denen auch nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aus sachlichen Gründen in Einzelfällen abgewichen und die aus denselben Gründen jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfGE 73, 280 <299 f.>; 111, 54 <108>; 116, 135 <153 f.>; BVerwGE 104, 220 <221 f.>; 126, 33 <51 ff.>). Ob der Beschwerdeführer von einer solchen Änderung (rechtzeitig) erfahren würde, steht nicht fest, ist jedoch auch unerheblich, da sich die Verschlechterung seiner Rechtsposition durch die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses bereits daraus ergibt, dass er jedenfalls einen erneuten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen und gegebenenfalls das Risiko einer zwischenzeitlichen, für ihn nachteiligen Rechtsänderung tragen müsste. [...]