VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 28.05.2020 - 4 A 123/20 MD - asyl.net: M28607
https://www.asyl.net/rsdb/M28607
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für jungen Afghanen mit im Herkunftsland lebender Ehefrau aufgrund der durch die Corona-Pandemie erschwerten Lebensbedingungen:

1. Die schon zuvor prekäre humanitäre Situation in Afghanistan hat sich in Folge der Corona-Pandemie erheblich verschlechtert (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2020 - A 19 K 14017/17 - asyl.net: M28488).

2. Kann eine Person nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen und muss zusätzlich auch für den Lebensunterhalt ihrer in Afghanistan lebenden Ehefrau aufkommen, droht im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 5 AufenthG.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Corona-Virus, Existenzgrundlage, Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, Rückkehrgefährdung, Existenzminimum, Familieneinheit, medizinische Versorgung, Existenzminimum,
Normen: EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

II. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Der diesem entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.03.2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. [...]

Auch wenn das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass jede Person im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, in Afghanistan einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden [...], ist im konkreten Einzelfall des Klägers bei Gesamtwürdigung der zu Afghanistan aktuell vorliegenden Berichte und Stellungnahmen im Hinblick auf die in seiner Person vorliegenden individuellen Umstände sowie der aktuellen gesamtgesellschaftlichen Situation in Folge der COVID-19- bzw. Corona-Pandemie davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Für ihn besteht die Gefahr, über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend mit Nahrungsmitteln versorgt zu werden, obdachlos zu werden und damit auch keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen zu haben.

Die Versorgungslage in Afghanistan ist allgemein schlecht. Das Auswärtige Amt teilt in seinen Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan seit dem 06.11.2015, zuletzt vom 02.09.2019 mit, dass der Staat, einer der ärmsten der Welt, in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig sei. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. [...]

Aktuell hat sich die Lage in Afghanistan aufgrund der weltweiten sog. Corona-Pandemie weiter verschlechtert.

Mittlerweile zählt Afghanistan rund 20.000 bestätigte Infektionsfälle mit COVID-19, wobei die Fallzahlen stetig weiter steigen (vgl. WHO, Coronavirus disease (COVID-19) Situation Report - 139, Data as received by WHO from national authorities by 10:00 CEST, 07 June 2020, abrufbar unter www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200607-covid-19-sitrep-139.pdf, zuletzt abgerufen am 08.06.2020; TOLO news, COVID-19 Tracker, abrufbar unter: tolonews.com/covid-19-tracker, zuletzt abgerufen am 08.06.2020; UNOCHA, Afghanistan, Brief: COVID-19, No. 51, 07.06.2020, abrufbar unter: reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/daily_brief_covid-19_7_june_2020.pdf, zuletzt abgerufen am: 08.06.2020).

Zu bedenken ist weiter, dass von einer zu geringen Anzahl der bestätigten Fälle gegenüber der tatsächlichen Fallzahl ausgegangen werden muss, da nur geringe Testkapazitäten vorhanden sind und Personen mit entsprechenden Symptomen sich aufgrund der allgemeinen Rahmenbedingungen nicht testen lassen (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan; Stand: 09.04.2020; Friederike Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27.03.2020).

Voraussichtlich ist auch eine unkontrollierbare Verbreitung von SARS-CoV-2 in Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Bedingungen zu beachten (dazu ausführlich: Friederike Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27.03.2020). [...]

Für die Beurteilung der Situation der Rückkehrer sind im Übrigen nicht allein die mögliche Ansteckung und die dann nur eingeschränkte Möglichkeit der medizinischen Versorgung und Behandlung erkrankter Personen entscheidend, sondern vielmehr die starken wirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Einschnitte in Folge der Beschränkungen, welche die generell bereits belastete Gesamtsituation in Afghanistan vor der Corona-Pandemie verstärken. [...]

Auch das afghanische Arbeitsministerium gab bereits im April 2020 an, dass zwei Millionen Menschen infolge des COVID-19-Ausbruchs im ganzen Land ihren Arbeitsplatz verloren haben (Ariana News, Afghänistan's surging unemployment triggered by Coronavirus outbreak, 18.04.2020, abrufbar unter ariananews.af/afghanistans-surging-unemployment-triggered-by-coronavirus-outbreak/, zuletzt abgerufen am: 05.06.2020).

Hinzu kommt, dass auch die Unterbringungssituation in Kabul sich weiter verschlechtert. [...]

Die Schaffung einer mit Art. 3 EMRK zu vereinbarenden Existenz unter den oben genannten Rahmenbedingungen, insbesondere der zusätzlich eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der gestiegenen Lebensmittelpreise, eingeschränkter humanitärer Hilfe und der Versorgungsnotwendigkeit jedenfalls für seine Ehefrau ist daher für das Gericht nicht erkennbar. [...]