VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Urteil vom 09.12.2019 - 2 K 1212/18 Me - asyl.net: M28723
https://www.asyl.net/rsdb/M28723
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für ein kurdisches Paar aus dem Iran wegen Konversion zum Christentum auch bei Annahme "asyltaktischen" Verhaltens:

1. Iranischen Staatsangehörigen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, droht religiöse Verfolgung durch den iranischen Staat. 

2. Auch asyltaktische oder asyltaktisch anmutende Handlungen schließen nicht ohne weiteres den Schutzstatus aus, denn es ist zu berücksichtigen, dass auch Asylsuchende, denen in ihrem Herkunftsland tatsächlich Verfolgung droht, aus nachvollziehbaren Gründen vieles dafür tun würden, um die Erfolgsaussichten ihres Asylverfahrens zu optimieren.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Iran, Konvertiten, Christen, religiöse Verfolgung, Nachfluchtgründe, Glaubhaftigkeit,
Normen: AsylG § 28 Abs. 1a, AsylG § 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran, Gesamtaktualisierung: 03.07.2018, S. 42 ff.) stellt sich die Situation für Christen im Iran wie folgt dar: Es gehören etwa 99 % der Menschen im Iran dem Islam an. Dieser ist in seiner schiitischen Prägung Staatsreligion. Nach der iranischen Verfassung (Art. 13) dürfen gleichwohl anerkannte "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. Jegliche Missionierungstätigkeit kann jedoch als "rnohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tode bestraft werden. Glaubwürdige Schätzungen sprechen von etwa 100.000 bis 300.000 Christen im Iran, davon die meisten armenischer und assyrischer Volkszugehörigkeit. Armenische Christen können, solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik halten, ihren Glauben relativ frei ausüben; sie gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind; religiöse Riten und Zeremonien dürfen abgehalten, Ehen nach deren Glauben geschlossen werden. Einzig verboten ist auch ihnen das Missionieren. Verboten ist als Kehrseite hierzu die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion, weshalb die iranische Regierung auch nur die assyrischen und armenischen Christen anerkennt; deren Familien waren bereits vor der islamischen Religion im Jahr 1979 im Land. Apostasie ist mit langen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe bedroht. Zwar ist der Tatbestand im iranischen Strafgesetzbuch nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Jurisprudenz derartige Lücken zu schließen hat. Dabei halten sich die Richter im Regelfall an die sehr strengen Auslegungen auf Basis der Ansichten konservativer Geistlicher wie dem Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangt hat (s. hierzu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 07.06.2018, S. 6). Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit, sogar als politische Angelegenheit, angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt (s. hierzu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand November 2018, S. 13; SFH, a.a.O., S. 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10 - Iran - Situation der Christen, Stand 3/2019, S. 9). Beispielhaft gibt es bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren Hinweise darauf, dass Apostasie der eigentliche Verurteilungsgrund war; hingegen wurden im Jahr 2016 25 Sunniten (davon 22 Kurden) unter anderem wegen "Waffenaufnahme gegen Gott" exekutiert. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Die Vollstreckung einer solchen Todesstrafe wurde in den letzten Jahren allerdings nicht bekannt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, a.a.O.). Trotz des Verbots nimmt die Konversion zum Christentum weiter zu. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, christliche Bibeln werden häufig konfisziert, Verlage werden unter Druck gesetzt, entsprechendes nicht zu drucken. Im Iran konvertierte Personen nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion Abstand, behalten ihre muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Um zum Islam zurückzukehren, muss die betreffende Person dies glaubhaft versichern. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Gemeinden aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch im Ausland Konvertierte im Iran wegen Apostasie verfolgt werden. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt und ermordet worden sind, waren im Ausland konvertiert. Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivität in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn der Konvertit hingegen schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann das anders sein. Konvertiten, die ihre Konversion allerdings öffentlich machen, können sich Problemen gegenüber sehen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, a.a.O., S. 6) berichtet von einer Quelle, laut der Konvertiten als "Instrumente des Westens" wahrgenommen würden. Nach der "grünen Revolution" von 2009 hätte sich eine behördliche "Paranoia" gegen Christen entwickelt, da diese als Vertreter des "Freiheits-Gedankens" stünden. Je mehr sich das Land geöffnet habe, desto stärker seien die Behörden gegen solches Gedankengut vorgegangen - Aktivitäten im Zusammenhang mit Konversion würden daher auch als politische Aktivität behandelt, als Annäherung an den Westen und Protest gegen das System. Es würde von willkürlichen Verhaftungen von Konvertiten durch die iranischen Behörden berichtet; im Dezember hätten rund 90 christliche Personen wegen ihrer religiösen Tätigkeiten oder ihres Glaubens in Untersuchungshaft gesessen (SFH, a.a.O., S. 8). Verschiedene Quellen würden berichten, dass als Bedingungen für die Haftentlassung Konvertiten eine Kaution bezahlen müssten, ihren Glauben verleugnen, sich als Informant betätigen und/oder das Land verlassen müssten; sie würden observiert, könnten ihren Arbeitsplatz verlieren und in eine wirtschaftlich prekäre Situation geraten (SFH, a.a.O., S. 9).  [...]

Obwohl Glaubhaftigkeitszweifel am Konversionsvortrag der Kläger schon daraus folgen, dass die Kläger, insbesondere was den Verlauf ihrer Hinwendung zum Christentun betrifft, auf ihr unglaubhaftes Vorbringen zur Vorverfolgung bekräftigend Bezug genommen haben (vgl. BayVGH, U. v. 25.02.2019 - 14 B 17.31462 -, juris), folgt das Gericht den Angaben der Kläger. Es ist dabei auch zuzugeben, dass insbesondere die wiederholte Taufe des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) asyltaktische Motive nahelegt. Indessen darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass auch Asylsuchende, denen in ihrem Heimatland tatsächlich Verfolgung droht, aus nachvollziehbaren Gründen vieles dafür tun würden, um die Erfolgsaussichten ihres Asylverfahrens zu optimieren. Vor diesem Hintergrund schließen selbst asyltaktische oder asyltaktisch anmutende Handlungen nicht ohne weiteres aus, dass den Klägern ein Schutzstatus zuzusprechen ist. [...]