OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 (Asylmagazin 10-11/2020, S. 383 f.) - asyl.net: M28735
https://www.asyl.net/rsdb/M28735
Leitsatz:

Kein Betreten privater Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften zur Abschiebung ohne richterlichen Beschluss:

"1. Bewohnen Asylbewerber in einer öffentlichen Gemeinschaftsunterkunft zwei ihnen zur alleinigen Nutzung zugewiesene, für sie verschließbare Zimmer und nutzen sie darüber hinaus allen Bewohnern der Unterkunft zur Verfügung stehende Gemeinschaftsräume (Küche, Bad), handelt es sich (nur) bei den beiden Zimmern um eine Wohnung im Sinne von Art. 13 GG und § 23 Abs. 1 HmbVwVG.

2. Regelmäßig stellt das Betreten einer Wohnung durch Behördenmitarbeiter, um dort Personen zum Zwecke der Abschiebung aufzufinden und zu ergreifen, eine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG und § 23 HmbVwVG dar. Dabei ist auf die ex ante Perspektive des handelnden Behördenmitarbeiters abzustellen."

(Amtliche Leitsätze; vorgehend VG Hamburg, Urteil vom 15.01.2019 - 9 K 1669/18 - Asylmagazin 8/2019, S. 325 ff. - asyl.net: M27052)

Schlagwörter: Abschiebung, Wohnungsdurchsuchung, Richtervorbehalt, Unverletzlichkeit der Wohnung, Aufnahmeeinrichtung, Betreten,
Normen: GG Art. 13, HmbVwVG § 23 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

a) Bei den beiden Zimmern der Kläger in der Wohnunterkunft handelt es sich um eine Wohnung im Sinne von § 23 HmbVwVG. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist die grundrechtliche Wertung von Art. 13 Abs. 1 GG heranzuziehen. Art. 13 GG schützt die räumliche Privatsphäre (BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54, juris Rn. 45). Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Menschenwürdegarantie (BVerfG, Urt. v. 27.2.2008, 1 BvR 370/07 u.a., BVerfGE 120, 274, juris Rn. 191) ist der Begriff der Wohnung weit auszulegen. In den Tatbestand der Wohnung fallen alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten, in denen der Mensch das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfG, Beschl. v. 9.8.2018, 2 BvR 1684/18, NJW 2019, 3633, juris Rn. 29; Beschl. v. 18.9.2008, 2 BvR 683/08, ZIP 2008, 2027, juris Rn. 14). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs sind die Zimmer der Kläger als Wohnung zu qualifizieren. Den Klägern standen in der Wohnunterkunft zwei verschließbare Zimmer innerhalb eines Wohncontainers zur privaten Nutzung zur Verfügung. Anders als dies etwa
bei Gemeinschaftsräumen der Fall ist, dienten die Zimmer nicht der gemeinsamen Nutzung mit anderen Bewohnern. Vielmehr spielte sich in den Zimmern der Kläger ihr Privatleben ab, insbesondere hatten sie dort ihre Schlafstätte (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 30.9.2019, 2 S 262/19, NordÖR 2020, 122, juris Rn. 18). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind zur alleinigen Nutzung zugewiesene Räume in Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung der Unterbringung auch nicht mit Hafträumen vergleichbar, für die der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG nur eingeschränkt gilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.5.1996, 2 BvR 727/94 u.a., NJW 1996, 2643, juris Rn. 13). [...]

b) Die Maßnahme der Beklagten stellte eine Durchsuchung dar. Für eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend. Zweck der Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will (BVerfG, Beschl. v. 18.9.2008, 2 BvR 683/08, ZIP 2008, 2027, juris Rn. 17; Beschl. v. 5.5.1987, 1 BvR 1113/85, BVerfGE 75, 318, juris Rn. 26). [...] Die Durchsuchung erschöpft sich nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (BVerfG, Beschl. v. 16.6.1987, 1 BvR 1202/84, BVerfGE 76, 83, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.1996, Bf V 21/96, NJW 1997, 2193, juris Rn. 12). Deshalb handelt es sich nicht immer schon dann um eine Durchsuchung, wenn bei dem Betreten und der Besichtigung einer Wohnung Dinge wahrgenommen werden, die offen zutage liegen, die der Wohnungsinhaber aber vor den zuständigen Behörden geheim halten möchte (BVerwG, Beschl. v. 7.6.2006, 4 B 36.06, NJW 2006, 2504, juris Rn. 4). [...]

In Anwendung dieses Maßstabs stellt das Betreten einer Wohnung durch Behördenmitarbeiter, um dort Personen zum Zwecke der Abschiebung aufzufinden und zu ergreifen, eine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG dar (so auch VG Berlin, Beschl. v. 16.2.2018, 19 M 62.18, juris Rn. 9, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2018, OVG 6 L 14.18, juris Rn. 2; LG Verden, Beschl. v. 25.8.2004, 6 T 120/04, InfAuslR 2004, 453, Leitsatz in juris; vgl. AG Kerpen, Beschl. v. 22.1.2004, 68 XIV 3/04, juris Rn. 3). Der Beklagten ging es - aus der ex ante Perspektive - im Streitfall nicht darum, die Wohnung der Kläger zu betreten und zu besichtigen - etwa um deren baulichen Zustand zu kontrollieren -, sondern gezielt darum, die Kläger aufzufinden. Sie hat dabei in einer für Durchsuchungen typischen Weise in das private Leben der Kläger und die räumliche Sphäre, in der es sich entfaltete, eingegriffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.9.1974, I C 17.73, BVerwGE 47, 31, juris Rn. 16), denn der Gegenstand der Ermittlung der Beklagten waren der private Lebensbereich der Kläger und die dort wohnenden Personen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 26.10.1990, 4 TH 1480/90, NVwZ-RR 1991, 526, juris Rn. 34). [...]

Insofern ist auf die ex ante Sicht der Behördenmitarbeiter abzustellen. Müssen die Behördenmitarbeiter - was in der Praxis regelmäßig der Fall sein dürfte - bei der Planung der Maßnahme von der Notwendigkeit, Suchhandlungen vorzunehmen, ausgehen oder müssen sie zumindest mit solchen ernstlich rechnen, weil sie nicht wissen können, ob und - wenn ja - wo genau sich die aufzugreifenden Ausländer in der Wohnung befinden, zielt die Maßnahme auf eine Durchsuchung ab, für die der Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG greift. [...]