VG Karlsruhe

Merkliste
Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2020 - A 18 K 5525/18 (Asylmagazin 9/2020, S. 307 f.) - asyl.net: M28758
https://www.asyl.net/rsdb/M28758
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für irakischen Yesiden:

1. Die prekäre humanitäre Situation hat sich durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie weiter verschlechtert. Das ohnehin unzureichend ausgestattete öffentliche Gesundheitssystem ist stark belastet. Eine durch den Ölpreisverfall verschärfte Wirtschaftskrise führt zu Nahrungsmittelunsicherheit sowie einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt. Vulnerable Gruppen sind hiervon besonders betroffen.

2. Personen, die aus dem Ausland in den Irak zurückkehren und weder über eigene finanzielle Rücklagen noch gesicherte materielle Unterstützung Dritter verfügen, droht zumindest dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, wenn sie einer vulnerablen Gruppe angehören.

3. Yesid*innen sind im Irak als vulnerable Personengruppe einzustufen. Sie sind massiven Anfeindungen, Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt. Zudem haben sie mangels unterstützendem Netzwerk unterdurchschnittliche Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

(Leitsätze der Redaktion; Entscheidung mit umfassenden Ausführungen zur Lage im Irak)

Schlagwörter: Irak, Yeziden, Binnenflüchtlinge, Internally Displaced Persons, Corona-Virus, Autonome Region Kurdistan, Kurdisches Autonomiegebiet, Yesiden, Existenzgrundlage, Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, Rückkehrgefährdung, Existenzminimum, medizinische Versorgung, Existenzminimum, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, der landesweiten Lebensverhältnisse im Irak und auch den dortigen Kurdengebieten (a), aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie dort (b) sowie der persönlichen Situation des Klägers (c) ergibt sich, dass diese Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sind (d). [...]

b) Hinzu treten nunmehr die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die inzwischen auch den Irak erreicht hat:

aa) Nach aktuellen Angaben des BAMF vom März 2020 befinde sich nach einer Reportage von Reuters zufolge das irakische Gesundheitssystem in einer Krise, die vor allem durch fehlende Medikamente und einem Mangel an ausgebildetem Personal bestimmt sei. Viele ausgebildete Praktiker verlassen aufgrund der Arbeitsbedingungen und Drohungen das Land. Laut einer Studie des irakischen Gesundheitsministeriums stünde die Mehrheit der notwendigen Medikamente nicht ausreichend oder gar nicht zur Verfügung. [...]

bb) OCHA berichtet, dass unter anderem nach Angaben des WFP die Regeln zur sozialen Distanzierung, wie etwa die Reisebeschränkungen die Wirtschaft im Land beschränkten, mit negativen Folgen für die vulnerabelsten Gruppen, wie die Tagelöhner und Arbeiter am unteren Ende der Einkommensskala. Praktisch alle Provinzen berichteten von steigenden Lebensmittelpreisen, die Hälfte der Provinzen von steigenden Preisen für Hygieneprodukte und ein Drittel von steigenden Spritpreisen. Besonders hohe Steigerungen seien während der letzten zwei Märzwochen zu verzeichnen gewesen (OCHA Iraq: Covid-19 Situation Report No. 10, 09.04.2020). [...]

Aus den oben dargestellten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass in den für die Existenzsicherung elementaren Bereichen Wohnen, Nahrungsmittelversorgung und Zugang zum Arbeitsmarkt massive Erschwernisse im Vergleich zum Lagebild vor März 2020 hinzugekommen sind, die sich in ihren negativen Auswirkungen auf die Möglichkeit der Existenzsicherung wechselseitig verstärken. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt - gerade im Bereich des informellen Sektors - machte es bisher jungen, gesunden und alleinstehenden Männern, im Gegensatz zu Personen mit erhöhter Vulnerabilität wie etwa Kindern, alleinstehenden Frauen, älteren Menschen oder Menschen mit einer erheblichen chronischen Erkrankung gerade noch möglich, sich eine Lebensgrundlage oberhalb der Verelendungsgrenze zu schaffen. Angesichts des wirtschaftlichen Einbruchs infolge der Pandemie und des damit einhergehenden Ölpreisverfalls lässt sich diese Einschätzung nicht mehr halten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die aufgrund der Folgewirkungen der Pandemie massiv verschlechterten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in absehbarer Zukunft andauern oder sich sogar noch verschärfen werden. Zudem vermag eine solch angespannte wirtschaftliche Situation, die für die überwiegende Zahl der Menschen eine existenzbedrohende Entwicklung annehmen kann, bereits zuvor in der Gesellschaft verankerte ethnisch oder religiös bedingte Konflikte zu reaktivieren. Selbst im Falle einer schrittweisen Normalisierung des alltäglichen Lebens ist aufgrund der weitgehend ausgezehrten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes nicht damit zu rechnen, dass sich die landesweite Situation im Irak alsbald verbessern wird, zumal dem irakischen Staat aufgrund der für längere Zeit schlechten Entwicklung des Ölpreises schon jetzt das Geld ausgeht, um gerade vulnerable Gruppen über humanitäre Hilfe einigermaßen verlässlich zu versorgen. Die schon jetzt äußerst prekäre, weil unzuverlässige und unzureichende Versorgung dieser Gruppen ist daher auf absehbare Zeit nicht gesichert. [...]

Bei aus dem Ausland zurückkehrenden Personen sind daher die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in der Regel erfüllt, sofern - wie im Fall des Klägers - diese Rückkehrer nicht über erhebliche eigene Mittel verfügen oder zu erwarten ist, dass sie von Dritten erhebliche und nachhaltige finanzielle Unterstützung erhalten. [...]