VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 01.07.2020 - 5 A 338/18 - asyl.net: M28860
https://www.asyl.net/rsdb/M28860
Leitsatz:

Kein faires Verfahren in Gerichtsprozessen mit politischen Tatvorwürfen in der Türkei:

1. Eine Person, die wegen Verbrechen im Namen der PKK und Propaganda für eine Terrororganisation in der Türkei angeklagt ist, erwartet dort kein faires Verfahren, sondern eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG, die an eine politische Grundhaltung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpft. 

2. In der Türkei werden bei Verfahren, die Vorwürfe mit politischem Bezug zum Gegenstand haben, rechtsstaatliche Standards nicht eingehalten. Dies gilt vor allem bei Tatvorwürfen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der PKK, DHKP-C oder der Gülen-Bewegung bzw. mit der Verbreitung von Propaganda für diese.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Türkei, HDP, HADEP, PKK, Politmalus, politische Verfolgung, Strafverfahren, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, DKHP-C, Gülen,
Normen: AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 3
Auszüge:

[...]

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist vorverfolgt aus der Türkei ausgereist. Der Kläger war in der Türkei Adressat einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), die an seine politische Grundhaltung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) anknüpft.

Der Kläger ist wegen Verbrechen im Namen der Terrororganisation PKK, Propaganda für eine Terrororganisation und Widerstand bei der Dienstausübung von Beamten in der Türkei zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung durch das 10. Strafgericht in Izmir vom ... 2013 wurde durch Urteil des Kassationsgerichtshofs am ... 2017 bestätigt und ist rechtskräftig.

Allein aus dem Akt der Strafverfolgung eines politischen Engagements kann allerdings nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus, Beschl. v. 4.12.2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris, Rn. 24; Beschl. v. 29.4.2009 - 2 BvR 78/08 -, juris, Rn. 18; Beschl. v. 12.2.2008 - 2 BvR 2141/06 -, juris, Rn. 22).

Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass bei Verfahren, die Vorwürfe mit politischem Bezug zum Gegenstand haben, rechtsstaatliche Standards nicht eingehalten werden. [...]

Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass - anders als bei Fällen von allgemeiner Kriminalität - bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen, insbesondere, wenn diese wegen der Mitgliedschaft in PKK, DHKP-C oder der Gülen-Bewegung bzw. Propaganda für diese geführt werden, politische Einflussnahme auf die Verfahren nicht ausgeschlossen ist.

Angesichts dieser Erkenntnislage ist der erkennende Einzelrichter überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner politischen Überzeugung kein faires Verfahren erwarten konnte. Zwar ist der Kläger bisher wegen Terrorpropaganda und nicht wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt worden, gleichwohl ist aufgrund der weiten Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die türkischen Gerichte nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass sich die genannten Defizite nicht auch in diesen Verfahren ausgewirkt haben. Stichhaltige Gründe, die die durch die Vorverfolgung indizierte Gefahr einer weiteren Verfolgung widerlegen, liegen nicht vor. [...]