Bundesministerium des Innern

Merkliste
Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 09.10.2020 - - asyl.net: M28940
https://www.asyl.net/rsdb/M28940
Leitsatz:

Aufnahmeanordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG für international Schutzberechtigte aus Griechenland:

Die Bundesaufnahmeanordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG bestimmt, dass Deutschland bis zu 1.553 Personen aus Griechenland aufnimmt, die bereits im griechischen Asylverfahren internationalen Schutz erhalten haben. Dabei sollen nur Personen aufgenommen werden, die vor dem 9. September 2020 - dem Datum des Brandes im Lager Moria auf Lesbos - ihren Schutzstatus erhielten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor diesem Datum auf einer der griechischen Inseln Lesbos, Chios, Samos, Kos oder Leros hatten.

Bei der Aufnahme soll die Wahrung der Einheit und Familie sowie familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland beachtet werden, es können auch schwerstkranke Personen aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden Einzelpersonen und unbegleitete Minderjährige.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für drei Jahre erteilt. Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung sowie der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Die Verteilung der aufgenommenen Personen auf die Bundesländer erfolgt nach § 23 Abs. 3 und 4 AufenthG.

In einem ergänzenden Schreiben gibt das BMI den Innenministerien und Senatsverwaltungen der Länder Hinweise zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Verfahrens. Dabei werden Informationen zur Einreise und den dafür erforderlichen Dokumenten sowie zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis, zum Familiennachzug, zur Kostentragung durch Bund und Länder und zur Gesundheitsuntersuchung gegeben. 

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Griechenland, Aufnahme, internationaler Schutz in EU-Staat, Familieneinheit, Verteilungsverfahren, bundeseinheitliches Verfahren, Erlass, Weisung,
Normen: AufenthG § 23, AufenthG § 23 Abs. 2, AufenthG § 23 Abs. 3, AufenthG § 23 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

In Ergänzung zur Anordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat gemäß § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz zur Aufnahme von Personen aus Griechenland, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, vom 9. Oktober 2020 (Anlage) gebe ich die folgenden Hinweise zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Verfahrens. Ich bitte Sie, die Aufnahmeanordnung und diese Hinweise weiteren fachlich betroffenen Ministerien Ihres Landes weiterzuleiten.

1. Einreise nach Deutschland, Passpflicht und Dokumente, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis

Die Aufzunehmenden sind berechtigt, mit der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erteilten Aufnahmezusage, einem gültigen, durch die griechischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 (Flüchtlingsstatus) oder 2 (subsidiärer Schutzstatus) QualifikationsRL und einem anerkannten und gültigen Nationalpass oder einem durch die griechischen Behörden ausgestellten gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 QualifikationsRL oder einem durch die griechischen Behörden ausgestellten gültigen Reiseausweis für Ausländer im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 QualifikationsRL nach Deutschland einzureisen. Die Einreise in das Bundesgebiet ist aufgrund der vorgenannten Dokumentenlage für die Aufzunehmenden nach Artikel 21 Absatz 1 SDÜ in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 SGK ohne Visum erlaubt. Die Befreiung von der Visumpflicht gilt bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird. [...]

2. Familiennachzug

Entsprechend des in Ziffer 2.a. der Aufnahmeanordnung enthaltenen Auswahlkriteriums "Wahrung der Einheit der Familie" ist das BAMF bestrebt, Familien nur gemeinsam aufzunehmen und insbesondere das Zurücklassen des Ehegatten und Kindern in der Region zu vermeiden.

Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die Regelungen der §§ 27 ff. Aufenthaltsgesetz. Für den vorliegend betroffenen Personenkreis erklärt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Vorliegen politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland für den Familiennachzug nach § 29 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz. [...]

3. Kostentragung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist verantwortlich für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und für den Transport der ausgewählten Personen nach Deutschland. Diese Zusage umfasst auch die notwendige medizinische Versorgung (entsprechend § 4 Absatz 1 AsylbLG) der Flüchtlinge bis zur Abholung durch die Länder. [...]

4. Gesundheitsuntersuchung

Am Tag vor der Ausreise findet ein sog. Pre-Embarkation-Check/Fit-For-Travel-Check statt. Personen, die nicht reisefähig sind oder bei denen Anzeichen für eine ansteckende Krankheit vorliegen, reisen nicht bzw. erst dann aus, nachdem festgestellt wurde, dass eine Erkrankung nicht mehr ansteckend ist.

Eine weitergehende Gesundheitsuntersuchung vor Ausreise erfolgt nicht. [...]

Anordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 9. Oktober 2020 für die Humanitäre Aufnahme gemäß § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz zur Aufnahme von international Schutzberechtigten aus Griechenland

Die Bundesregierung hat zur Linderung der humanitären Notlage auf den griechischen Inseln am 15. September 2020 nach dem Brand des Flüchtlingslagers Moria auf der Insel Lesbos beschlossen, insgesamt bis zu 1.553 Personen aufzunehmen, welche bereits im griechischen Asylverfahren internationalen Schutz erhalten haben. Gemeinsam mit der Europäischen Kommission und der griechischen Regierung hat die Bundesregierung einen Prozess initiiert, dem sich inzwischen mehrere europäische Mitgliedstaaten angeschlossen und für die humanitäre Aufnahme aus Griechenland Verfahrensregeln (sog. Standard operating procedures, SOP) abgestimmt haben.

Vor diesem Hintergrund ergeht folgende Anordnung gemäß § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz:

1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt insgesamt bis zu 1.553 Personen, denen vor dem 09. September 2020 durch die zuständigen griechischen Behörden internationaler Schutz zuerkannt wurde und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor dem vorgenannten Datum auf einer der griechischen Inseln Lesbos, Chios, Samos, Kos oder Leros hatten, eine Aufnahmezusage.

2. Für die Auswahl sollen insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:

a. Wahrung der Einheit der Familie; es erfolgt keine Aufnahme von Einzelpersonen und unbegleiteten Minderjährigen;

b. Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland.

Auch schwerstkranke Personen können aufgenommen werden. [...]

6. Den ausgewählten Personen wird zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 8 Aufenthaltsgesetz; die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels richtet sich nach § 9a bzw. § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Aufenthaltsgesetz; die Pflichten des Betroffenen nach § 48 Aufenthaltsgesetz bleiben unberührt.

7. Für die Verteilung der ausgewählten Personen findet § 24 Absatz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung (§ 23 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz). Es wird angestrebt, die Verteilung der ausgewählten Personen unter Berücksichtigung der besonderen Aufnahmebereitschaft der Länder vorzunehmen. [...]