LG Hannover

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Zitieren als:
LG Hannover, Beschluss vom 12.11.2020 - 53 T 39/20 (Asylmagazin 12/2020, S. 441 f.) - asyl.net: M29008
https://www.asyl.net/rsdb/M29008
Leitsatz:

Unzureichender Haftantrag hinsichtlich coronabedingter Durchführbarkeit der Abschiebung:

1. Die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG setzt einen zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG voraus, der den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Unerlässlich sind unter anderem Darlegungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung.

2. Aufgrund der Covid-19-Pandemie kommt es gegenwärtig zu massiven Störungen im Flugverkehr sowie Einreisebeschränkungen. So können vietnamesische Staatsangehörige nur mittels sogenannter Heimkehrerflüge vietnamesischer Fluggesellschaften zurückkehren.

3. Vor diesem Hintergrund werden im vorliegenden Verfahren die Darlegungen im Haftantrag dem Begründungserfordernis nicht gerecht. Die Behörde hatte zur Durchführbarkeit der Abschiebung lediglich pauschal angegeben, dass für den Monat Dezember Flugbuchungen nach Vietnam grundsätzlich möglich seien.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Abschiebung, Vietnam, Corona-Virus, Durchführbarkeit, Vollziehbarkeit, Haftantrag, Begründungserfordernis,
Normen: FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, AufenthG § 62 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Die zulässige Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 FamFG liegen nicht vor. Denn es fehlt an einem zulässigen Haftantrag gemäß § 417 FamFG.

Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG (BGH, Beschluss vom 07. April 2020, XIII ZB 28/19). Die Darlegungen auch zur Durchführbarkeit der Abschiebung sind dabei unerlässlich, denn der Haftrichter hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG stets eine Prognose zur Durchführbarkeit gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG anzustellen (BGH, Beschluss vom 10. September 2018, V ZB 182/17). Zudem ist die Haftanordnung unzulässig, wenn "völlig offen" ist, ob die Abschiebung noch innerhalb des Haftzeitraums erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019, V ZB 74/18).

Die Anforderungen wird der Haftantrag nicht gerecht, denn er enthält keine Darlegungen dazu, ob und in welchem Zeitraum unter den gegenwärtigen Pandemiebedingungen eine Rückführung des Betroffenen auf dein Luftweg nach Vietnam tatsächlich möglich ist. Auch die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung genügen den Anforderungen an die entsprechenden Darlegungen nicht.

In der Beschwerdeerwiderung wird zur tatsächlichen Durchführbarkeit der Rückführung lediglich darauf verwiesen, dass in einem Telefongespräch mit der Landesaufnahmebehörde angegeben worden sei, dass im Dezember 2020 Flüge von Deutschland nach Vietnam mit der Fluggesellschaft Emirates buchbar sind.

Diese Ausführungen reichen für die erforderliche Prognose zur Durchführbarkeit der Abschiebung nicht aus. Denn die Auskunft der Landesaufnahmebehörde berücksichtigt nicht erkennbar, dass es gegenwärtig infolge der Covid-19-Pandemie zu massiven Einschränkungen im internationalen Luftverkehr kommt. Aufgrund dieser Lage versteht es sich nicht von selbst, dass die zurzeit möglicherweise noch von einzelnen Fluggesellschaften angebotenen Flüge auch tatsächlich durchgeführt werden können und dass der Betroffene alle Voraussetzungen erfüllt, die aus Infektionsschutzgründen für die Beförderung durch die Fluggesellschaft oder die Einreise in das Zielland überhaupt gelten. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Flugbuchung zudem erst nach Beschaffung der Passersatzpapiere erfolgen soll, bedürfte es außerdem weiterer Darlegung, ob angesichts der vielfach verknappten Flugkapazitäten eine kurzfristige Buchung überhaupt noch möglich sein wird.

Die bloße Auskunft der für die Flugbuchung zuständigen Behörde kann diese Darlegungen nicht ersetzen, die antragstellende Behörde hat vielmehr selbst die maßgeblichen Umstände nachvollziehbar und konkret darzulegen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018, V ZB 83/18) Die Erforderlichkeit entsprechender Angaben im Haftantrag wird dabei auch im vorliegenden Fall besonders deutlich. Denn ausweislich der Internetseite der Fluggesellschaft Emirates, über die nach Ansicht der Antragstellerin eine Rückführung im Dezember möglich sein solle, bestehen für Vietnam weitreichende Einreisebeschränkungen. Vietnamesische Staatsangehörige können demnach nur mittels Heimkehrerflügen vietnamesischer Fluggesellschaften zurückkehren (https://www.emirates.com/de/german/help/faqs/travel-advisory-vietnam/).

In Anbetracht dieser Informationen der Fluggesellschaft bestehen derzeit auch keine dringenden Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Abschiebungshaft gemäß § 62 AufenthG vorliegen. Aus diesem Grund war auch der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Haftanordnung gemäß § 427 FamFG zurückzuweisen. [...]