EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 EZ gg. Deutschland (Asylmagazin 12/2020, S. 424 ff.) - asyl.net: M29016
https://www.asyl.net/rsdb/m29016
Leitsatz:

Zur Zuerkennung internationalen Schutzes bei Verweigerung des Militärdienstes in Syrien:

1. Eine Verfolgung wegen der Verweigerung eines Militärdienstes, der völkerrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Bst. e QualifikationsRL umfasst, kann auch dann angenommen werden, wenn das Recht des Herkunftsstaates eine Möglichkeit der Verweigerung nicht vorsieht und die betroffene Person deshalb das Land verlässt, ohne die Verweigerung zu formalisieren.

2. Wenn die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkrieges erfolgen soll, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 QualifikationsRL geprägt ist, ist davon auszugehen, dass der Militärdienst unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, auch wenn die Person, die den Militärdienst verweigert, ihren Einsatzort nicht kennt.

3. Es muss auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels für eine Verfolgungshandlung eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Bst. e QualifikationsRL bestehen.

4. Diese Verknüpfung kann nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an die Militärdienstverweigerung anknüpfen. Es spricht jedoch eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Bst. e QualifikationsRL an einen der Verfolgungsgründe aus Art. 10 QualifikationsRL anknüpft. Dies müssen die nationalen Behörden prüfen.

(Leitsätze der Redaktion; die Entscheidung ging aufgrund des Vorlageverfahrens des  VG Hannover, Beschluss vom 07.03.2019 - 4 A 3526/17 - asyl.net: M27109)

Anmerkungen:

 

Schlagwörter: Syrien, Wehrdienstentziehung, Wehrdienstverweigerung, Strafverfolgung wegen Verweigerung von völkerrechtswidrigem Militärdienst, Militärdienst, Kriegsverbrechen, Einsatzort, Kausalität, Verfolgungshandlung, Verfolgungsgrund, Vorabentscheidungsverfahren, unverhältnismäßige Strafverfolgung, völkerrechtswidriger Militärdienst, politische Verfolgung, Asylrelevanz, Verknüpfung, EZ,
Normen: RL 2011/95 Art. 9 Abs. 2 Bst. e, RL 2011/95 Art. 10, RL 2011/95 Art. 12,
Auszüge:

[...]

Zur ersten und zur zweiten Frage

26 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er es, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, nicht vorsieht, verwehrt, diese Verweigerung in einer Situation festzustellen, in der der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen.

27 Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 müssen die Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der gemäß dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, aus seiner Verweigerung des Militärdienstes resultieren. Demnach muss diese Verweigerung das einzige Mittel darstellen, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 44).

28 Folglich schließt der Umstand, dass der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 aus, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 45).

29 Wenn die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, vom Recht des Herkunftsstaats nicht vorgesehen ist und es dementsprechend kein Verfahren zu diesem Zweck gibt, kann von dem Kriegsdienstverweigerer nicht verlangt werden, dass er seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren formalisiert.

30 Außerdem kann in diesem Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaats rechtswidrig ist, sowie der Strafverfolgung und Bestrafung, denen der Betroffene durch die Verweigerung ausgesetzt ist, von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sie vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat.

31 Allerdings reichen diese Umstände nicht für den Nachweis aus, dass der Betroffene den Militärdienst tatsächlich verweigert hat. Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2011/95 ist dies – wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils dargelegt – wie die anderen zur Stützung des Antrags auf internationalen Schutz vorgebrachten Anhaltspunkte unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen.

32 Folglich ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass er es, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht, nicht verwehrt, diese Verweigerung in dem Fall festzustellen, in dem der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen.

Zur dritten Frage

33 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, der Militärdienst allein deshalb Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie umfassen würde, weil die Streitkräfte seines Herkunftslandes wiederholt und systematisch solche Verbrechen oder Handlungen unter Einsatz von Wehrpflichtigen begehen.

34 Es obliegt allein den staatlichen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie zu begehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 40).

35 Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände – insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers – zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 46).

36 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Fälle, in denen der Antragsteller an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, weil er etwa nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist, nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 37).

37 Im Kontext des allgemeinen syrischen Bürgerkriegs, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Betroffenen herrschte, d. h. im April 2017, und insbesondere in Anbetracht der – nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ausführlich dokumentierten – wiederholten und systematischen Begehung von Kriegsverbrechen durch die syrische Armee einschließlich Einheiten, die aus Wehrpflichtigen bestehen, erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst wird, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen, sehr hoch, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

38 Folglich ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde.

Zur vierten Frage

39 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass zwischen den in ihrem Art. 10 genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie eine Verknüpfung bestehen muss.

40 Diese Frage ist nicht nur im Licht des Wortlauts dieses Art. 9, sondern auch seines Kontexts und der Intention des Unionsgesetzgebers auszulegen.

41 Erstens geht aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 hervor, dass zwischen den in ihrem Art. 10 genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie enthält eine indikative Aufzählung von Verfolgungshandlungen im Sinne von Abs. 1 dieses Art. 9. Folglich gilt das Erfordernis einer Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 insbesondere für die Verfolgungshandlungen, die in Art. 9 Abs. 2 einschließlich derjenigen in dessen Buchst. e genannt werden.

42 Zweitens steht diese Auslegung mit der Definition des Begriffs "Flüchtling" im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95, d. h. ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung aus einem der in dieser Bestimmung aufgezählten und in Art. 10 dieser Richtlinie näher ausgeführten Gründe den Schutz des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, in Einklang.

43 Drittens zielt die Richtlinie 2011/95, wie es in ihrem 24. Erwägungsgrund heißt, auf den Erlass gemeinsamer Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ab. In Einklang mit Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 dieser Konvention beschränkt diese Richtlinie somit das Asylrecht auf Personen, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung begründete Furcht vor Verfolgung haben, wie auch aus dem 29. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht.

44 Demnach ist Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass zwischen den in ihrem Art. 10 genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie eine Verknüpfung bestehen muss.

Zur fünften Frage

45 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie allein deshalb als gegeben anzusehen ist, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung anknüpfen.

46 Zunächst ist festzustellen, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 dadurch, dass er auf Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen, abstellt, bestimmte Verfolgungshandlungen durch ihren Grund definiert und dieser Grund sich von den Gründen unterscheidet, die Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie abschließend aufzählen, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

47 In vielen Fällen ist die Verweigerung des Militärdienstes gewiss Ausdruck politischer Überzeugungen – sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen –, religiöser Überzeugungen oder hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In diesen Fällen können die Verfolgungshandlungen, zu denen diese Verweigerung Anlass geben kann, diesen Gründen zugeordnet werden.

48 Wie die Generalanwältin in Nr. 67 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann die Verweigerung des Militärdienstes allerdings auch andere als die oben genannten fünf Verfolgungsgründe haben. Sie kann u.a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt.

49 Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen in jedem Fall mit einem der von der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen und so den Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegenüber dem der Genfer Flüchtlingskonvention auszudehnen. Eine solche Auslegung liefe aber der eindeutigen, im 24. Erwägungsgrund dieser Richtlinie dargelegten Intention des Unionsgesetzgebers zuwider, innerhalb der Union die Umsetzung des Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu harmonisieren.

50 Deshalb kann das Bestehen einer Verknüpfung zwischen zumindest einem der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht als gegeben angesehen werden und folglich der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden nicht entzogen sein.

51 Diese Schlussfolgerung wird durch die von der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Modalitäten für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz bestätigt.

52 Nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie können es die Mitgliedstaaten nämlich als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Allerdings bilden die Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person im Verfahren zur Prüfung der Tatsachen und Umstände durch die zuständigen Behörden nur den Ausgangspunkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28). Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass es die Pflicht des Mitgliedstaats ist, unter Mitwirkung des Antragstellers die für seinen Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

53 Unter den maßgeblichen Anhaltspunkten, die der Prüfung durch die zuständigen nationalen Behörden unterliegen, nennt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 "[die] Gründe… für seinen Antrag auf internationalen Schutz", die zwangsläufig den Grund der Verfolgungshandlungen einschließen, denen ausgesetzt zu sein der Antragsteller vorgibt. Ohne Prüfung davon auszugehen, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Umständen mit einem der fünf in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe zusammenhängt, liefe dementsprechend darauf hinaus, entgegen dem, was Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie vorsieht, einen wesentlichen Anhaltspunkt für die "Gründe … für seinen Antrag auf internationalen Schutz" der Prüfung durch die zuständigen Behörden zu entziehen.

54 Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass es Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person ist, den Beweis für die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 der Richtlinie 2011/95 genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu erbringen, mit der sie aufgrund ihrer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen muss.

55 Eine solche Beweislast liefe nämlich den Modalitäten für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, wie sie in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 definiert werden, zuwider. Zum einen gestattet Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie – wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist – den Mitgliedstaaten nur, vom Antragsteller zu verlangen, "so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen", und erlegt dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat auf, die für diesen maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Zum anderen erkennt – wie die Generalanwältin in Nr. 70 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 an, dass ein Antragsteller nicht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen solche Beweise nicht verlangt werden. Insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbar Beweis besonders schwer erbracht werden kann.

56 Unter diesen Umständen ist es Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 der Richtlinie 2011/95 genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der sie im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen muss.

57 Hierbei ist hervorzuheben, dass eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht.

58 Erstens ist durch die Präzisierung des Grundes für die in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 genannten Verfolgungshandlungen offensichtlich, dass der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Wehrdienstverweigerer dadurch zu erschweren, dass diese Zuerkennung einer zusätzlichen Voraussetzung unterworfen wird, sondern im Gegenteil davon ausging, dass dieser Verfolgungsgrund im Allgemeinen mit zumindest einem der fünf Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht, die einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eröffnen. Die spezielle Erwähnung der Wehrdienstverweigerer in dieser Richtlinie steht nämlich, wenn die Ableistung des Militärdienstes diese verpflichten würde, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen, völlig im Einklang mit dem in Art. 12 der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss der Täter der genannten Verbrechen vom Flüchtlingsstatus.

59 Zweitens erlaubt, wie die Generalanwältin in Nr. 75 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Verweigerung des Militärdienstes, insbesondere dann, wenn diese mit schweren Sanktionen bewehrt ist, die Annahme, dass ein starker Wertekonflikt oder ein Konflikt politischer oder religiöser Überzeugungen zwischen dem Betroffenen und den Behörden des Herkunftslandes vorliegt.

60 Drittens besteht in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 bestimmt aber, dass es "[bei] der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, … unerheblich [ist], ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden".

61 Nach alledem ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen. Allerdings spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen. [...]